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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Meldegesetzes

Vom 23. Juli 2014
((Nds. GVBl. Nr. 14 vom 29.07.2014 S. 209)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Meldegesetz in der Fassung vom 25. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 28 wird der folgende § 28a eingefügt:

" § 28a Melderegisterdatenspiegel

(1) Der Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb) hat nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) zu jeder Zeit sicherzustellen, dass die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG (abrufberechtigte Stellen) die Daten und Hinweise, die nach § 38 Abs. 1 bis 3 BMG durch automatisierte Abrufverfahren übermittelt werden dürfen, über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abrufen können. Darüber hinaus kann der Landesbetrieb

  1. nach § 36 Abs. 1 BMG zulässige regelmäßige Datenübermittlungen vornehmen und
  2. anstelle der Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde auf deren Anforderung für die Erstellung eines vorausgefüllten Meldescheins die Daten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BMG übermitteln, wenn die Wegzugsmeldebehörde eine Meldebehörde nach § 2 ist,

soweit dies in einer Verordnung nach Absatz 5 Satz 1 bestimmt ist. Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt der Landesbetrieb einen landesweiten Meldedatenbestand (Melderegisterdatenspiegel).

(2) Hinsichtlich der Ausführung des Absatzes 1 ist der Landesbetrieb neben den in § 2 genannten Behörden Meldebehörde. 'Insoweit untersteht er der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums (Fachministerium).

(3) Die Meldebehörden nach § 2 übermitteln dem Landesbetrieb aus den Melderegistern die für die Datenübermittlungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 erforderlichen Daten und Hinweise. Der Landesbetrieb speichert diese im Melderegisterdatenspiegel. Dabei sind zu jeder Zeit die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Datenschutz und die Datensicherheit für die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Daten und Hinweise zu gewährleisten. Der Landesbetrieb darf die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Daten und Hinweise nur für die in Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 4 genannten Zwecke verarbeiten.

(4) Die Meldebehörden nach § 2 übermitteln dem Landesbetrieb auf seine Anforderung die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten und Hinweise vorab zur Erprobung der Funktionsfähigkeit des Melderegisterdatenspiegels; Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt insoweit entsprechend. Der Landesbetrieb darf die ihm nach Satz 1 oder nach Absatz 3 Satz 1 übermittelten Daten und Hinweise vor Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zu dem in Satz 1 genannten Zweck an andere öffentliche Stellen, denen die Daten und Hinweise ab Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 übermittelt werden dürften, übermitteln, soweit sichergestellt ist, dass die Daten unverzüglich gelöscht werden, sobald sie für den Zweck der Übermittlung nicht mehr benötigt werden.

(5) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln

  1. technische Standards für die Datenübermittlungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4,
  2. für Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1
    1. weitere abrufberechtigte Stellen,
    2. Einzelheiten der zu übermittelnden Daten und Hinweise und
    3. Protokollierungspflichten,
  3. ab welchem Zeitpunkt die Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 vom Landesbetrieb vorzunehmen sind,
  4. welche regelmäßigen Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 vom Landesbetrieb vorzunehmen sind,
  5. für Datenübermittlungen nach Absatz 3 Satz 1
    1. Art, Umfang und Zeitpunkt der Datenübermittlungen und
    2. Protokollierungspflichten,
  6. das Nähere über die Speicherung der nach Absatz 3 Satz 1 übermittelten Daten und Hinweise im Melderegisterdatenspiegel (Absatz 3 Sätze 2 und 3) und
  7. das Nähere über die Durchführung der Tests nach Absatz 4.

In der Verordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass der Landesbetrieb mit Zustimmung des Fachministeriums technische Einzelheiten der Datenübermittlungen nach Absatz 3 Satz 1 und der Nutzung des Melderegisterdatenspiegels festlegen kann "

2. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Meldebehörde hat dem Norddeutschen Rundfunk oder der nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von ihm beauftragten Stelle auf dessen oder deren Anforderung einmal monatlich folgende Daten derjenigen volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner zu übermitteln, die sich innerhalb des der Übermittlung vorausgehenden Monats an- oder abgemeldet haben oder die in diesem Zeitraum gestorben sind:"Die Meldebehörde hat dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) zum Zweck des Einzugs der Rundfunkbeiträge, für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, im Fall der Anmeldung, der Abmeldung und des Todes volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner folgende Daten dieser Personen zu übermitteln:".

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 35 Abs. 2 Satz 1 im Melderegister eingetragen oder eine Melderegisterauskunft nach § 35 Abs. 3 unzulässig ist, dürfen nicht übermittelt werden."

b) In Absatz 2 werden das Wort "Rundfunkgebührenpflicht" durch das Wort "Rundfunkbeitragspflicht" und das Wort "Gebührengläubiger" durch das Wort "Beitragsschuldner" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE