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Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts

Vom 16. Dezember 2014
(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2014 S. 431)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

altneu
 "Nds. AG SGB VIII
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

Die Worte "Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -" werden durch die Worte "des Sozialgesetzbuchs" ersetzt und nach dem Wort "Jugendamt" wird der Klammerzusatz " (§ 70 Abs. 1 und 2 SGB VIII)" eingefügt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 SGB VIII durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts, die aus den von der Landesregierung bestimmten Stellen besteht, wahrgenommen."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

4. Es werden die folgenden neuen §§ 10 und 11 eingefügt:

" § 10

(1) Ergänzend zu den in § 71 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 SGB VIII genannten Aufgaben kann der Landesjugendhilfeausschuss in Angelegenheiten der Jugendhilfe, für die der überörtliche Träger zuständig ist, im Rahmen seiner Geschäftsordnung und der dem Landesjugendamt durch den Landtag zur Verfügung gestellten Mittel Beschlüsse fassen. Satz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium als Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

  1. neun Personen, die von den in Niedersachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe benannt werden, von denen je
  1. zwei Personen nur von den Trägern aus dem Bereich der Jugendarbeit benannt werden,
  2. eine Person nur von den Trägern aus dem Bereich der Jugendsozialarbeit benannt wird,
  3. eine Person über Erfahrungen in dem Bereich der Inklusion verfügen soll und
  4. eine Person über Erfahrungen in der Mädchenarbeit sowie eine Person über Erfahrungen in der Jungenarbeit verfügen soll,
  1. zwei Personen, von denen je eine von der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und vom Katholischen Büro Niedersachsen benannt wird,
  2. vier Personen, die von den kommunalen Spitzenverbänden benannt werden und von denen mindestens eine die Leitung eines Jugendamts innehaben soll,
  3. eine in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Person, die in der Arbeit mit jungen Menschen mit Migrationshintergrund erfahren ist und die von dem für Integration zuständigen Ministerium oder der von diesem beauftragten Behörde benannt wird,
  4. eine Person, die auf Landesebene die Belange von Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft von gemeinnützigen Vereinen, deren Mitglieder im Wesentlichen Eltern sind, vertritt und von dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium benannt wird, und
  5. eine im Kinder- und Jugendschutz erfahrene Person, die von dem für Kinder- und Jugendschutz zuständigen Ministerium benannt wird.

Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt; Satz 1 gilt entsprechend. Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses sollen je zur Hälfe Frauen und Männer bestellt werden.

(3) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium und der benennenden Stelle Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen und für die restliche Dauer der Amtsperiode andere Mitglieder bestellen.

(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Für die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses gelten § 7 dieses Gesetzes sowie die §§ 84 und 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(6) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium beruft als beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

  1. auf Vorschlag jeder Fraktion des Landtages eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten,
  2. die oder den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter Niedersachsen/Bremen,
  3. eine Person aus dem Bereich der Erziehungs- oder Sozialwissenschaften, die über Erfahrungen im Bereich der Kinder- und Jugendforschung verfügt,
  4. jeweils eine Person auf Vorschlag
    1. der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen,
    2. der Alevitischen Gemeinde Deutschland e. V. und
  5. jeweils eine Person auf gemeinsamen Vorschlag
    1. des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen sowie
    2. des DITIB Landesverbandes der Islamischen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen und Bremen e. V. und der SCHURA Niedersachsen - Landesverband der Muslime in Niedersachsen.

Für jedes beratende Mitglied wird ein stellvertretendes beratendes Mitglied berufen; Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 entsprechend. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann beratende Mitglieder im Einvernehmen mit der vorschlagenden Stelle aus wichtigem Grund abberufen und für die restliche Dauer der Amtsperiode andere beratende Mitglieder berufen.

(7) An den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses können Vertreterinnen und Vertreter des für Kinder- und Jugendhilfe sowie des für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministeriums (oberste Landesjugendbehörden) teilnehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(8) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu den Sitzungen Gäste einladen; ihnen kann das Wort erteilt werden.

(9) Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; diese kann insbesondere die Bildung von Unterausschüssen vorsehen. Die Geschäftsordnung ist den obersten Landesjugendbehörden anzuzeigen.

§ 11

Der Landesjugendhilfeausschuss kann vom Landesjugendamt die erforderlichen Auskünfte verlangen und durch ein von ihm beauftragtes Mitglied Einsicht in die Akten des Landesjugendamts nehmen."

5. Der bisherige § 10 wird § 12.

6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Behörden" durch die Worte "das Landesjugendamt" ersetzt.

7. In § 17 Abs. 2 werden das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Worte "Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs" und die Worte "Kinder- und Jugendhilfegesetz" durch die Worte "Achten Buch des Sozialgesetzbuchs" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

In § 163 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307), wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Jugendförderungsgesetzes

Das Jugendförderungsgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Gesetz für Jugendwohlfahrt" durch die Worte "Achten Buch des Sozialgesetzbuchs" ersetzt.

2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bestimmten Behörden" durch die Worte "des Landesjugendamts" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder

Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2012 (Nds. GVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 6 Satz 2 wird die Verweisung " § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)" durch die Verweisung " § 13 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB VIII)" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Worte "können die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden" durch die Worte "kann das Landesjugendamt" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "Stellen die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden" durch die Worte "Stellt das Landesjugendamt" ersetzt.

3. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Das Landesjugendamt kann Ausnahmen zulassen."

4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Abkürzung "AG KJHG" durch die Abkürzung "Nds. AG SGB VIII" ersetzt.

5. § 11 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Das für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständige Ministerium kann dazu Ausnahmen von den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften zulassen."

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Die Bedarfszahlen sind dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu geben."

b) In Absatz 6 wird die Abkürzung "AG KJHG" durch die Abkürzung "Nds. AG SGB VIII" ersetzt.

7. In § 14 wird die Abkürzung "AG KJHG" durch die Abkürzung "Nds. AG SGB VIII" ersetzt.

8. In § 16 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden" durch die Worte "Das Landesjugendamt" ersetzt.

9. In § 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Abkürzung "AG KJHG" durch die Abkürzung "Nds. AG SGB VIII" ersetzt.

10. In § 23 Abs. 2 Sätze 1 und 4 werden jeweils die Worte "können die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden" durch die Worte "kann das Landesjugendamt" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe

§ 2 Abs. 2 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe vom 16. Juli 2002 (Nds. GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2012 (Nds. GVBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 werden die Worte "der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) bestimmten Behörde" durch die Worte "des Landesjugendamts" ersetzt.

2. In Satz 4 werden die Worte "der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörde" durch die Worte "des Landesjugendamts" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 142754

ENDE