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Änderungstext

Gesetz über die Neubildung der Gemeinde Ilsede, Landkreis Peine, sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Vom 16. Dezember 2014
(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2014 S. 434)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Neubildung der Gemeinde Ilsede, Landkreis Peine

§ 1

Aus der Gemeinde Ilsede und der Gemeinde Lahstedt wird die neue Gemeinde Ilsede gebildet. Zugleich werden die bisherige Gemeinde Ilsede und die Gemeinde Lahstedt aufgelöst.

§ 2

(1) Die neue Gemeinde Ilsede ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Ilsede und Lahstedt.

(2) Soweit die bisherigen Gemeinden Ilsede und Lahstedt in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmt haben, gilt ihr Ortsrecht in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der Hauptsatzungen als Recht der neuen Gemeinde Ilsede fort. Unberührt bleibt das Recht der neuen Gemeinde Ilsede, das nach Satz 1 fortgeltende Ortsrecht zu ändern oder aufzuheben. Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Satz 3 gilt nicht für Ortsrecht, das nur für ein Teilgebiet einer aufgelösten Gemeinde gilt oder eine Einrichtung einer aufgelösten Gemeinde im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) betrifft.

§ 3

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

§ 4

(1) Die Gemeindewahl und die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet so vorzubereiten, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium wahrgenommen, das sich aus den Mitgliedern der Räte der Gemeinden Ilsede und Lahstedt zusammensetzt, die diesen am Tag der Verkündung dieses Gesetzes angehören. Das Gremium wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Sieht der Gebietsänderungsvertrag die Einrichtung von Ortschaften vor, so gilt für die Wahl der Ortsräte § 91 Abs. 2 NKomVG entsprechend. Die Mitgliederzahl der Ortsräte bestimmt sich abweichend von § 91 Abs. 1 Satz 1 NKomVG nach dem Gebietsänderungsvertrag.

(2) Das Gremium nach Absatz 1 Satz 2 beruft die Wahlleitung sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Gemeinden Ilsede und Lahstedt machen die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt. Ab dem 1. Januar 2015 ist die neue Gemeinde Ilsede für die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 zuständig.

(3) Für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gilt § 73 Abs. 6 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung entsprechend.

(4) § 24 Abs. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den in § 1 genannten Gemeinden in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.

(5) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist § 45e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. als bisherige Amtsinhaber im Sinne des § 45e Abs. 1 Satz 2 NKWG die Bürgermeister der Gemeinden Ilsede und Lahstedt gelten und ihre Reihenfolge untereinander alphabetisch ist und
  2. die nach § 45e Abs. 1 Satz 3 NKWG maßgebende Stimmenzahl die Summe der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Räte der Gemeinden Ilsede und Lahstedt ist.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

§ 169 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 431), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl "41,6" durch die Zahl "36,7" ersetzt.

2. Es werden die folgenden Absätze 3 bis 7 angefügt:

"(3) Die Erfüllung der Aufgaben, die der Stadt Göttingen aufgrund des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes oder des § 195 Satz 1 NSchG in ihrem Gebiet anstelle des Landkreises Göttingen obliegen, ist bei der Kreisumlage nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigen. Abweichend von den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Kreisumlage so zu berechnen, dass der Teil der Kreisumlage, der dem Verhältnis des Zuschussbedarfs des Landkreises Göttingen für die Erfüllung der Aufgaben, die er aufgrund der in Satz 1 genannten Vorschriften nicht im Gebiet der Stadt Göttingen wahrnimmt, zu dem Gesamtzuschussbedarf des Landkreises Göttingen entspricht, nicht von der Stadt Göttingen, sondern allein von den anderen kreisangehörigen Gemeinden getragen wird.

(4) Wird die Stadt Göttingen vom Landkreis Göttingen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe herangezogen, so richtet sich die Erstattung der notwendigen Aufwendungen abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nds. AG SGB XII nach den Absätzen 5 und 6, wenn durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dasselbe gilt, wenn die Stadt Göttingen vom Landkreis Göttingen nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes zur Durchführung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen wird und durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

(5) Erhält der Landkreis Göttingen aus Bundes- oder Landesmitteln Ausgleichsleistungen zur Deckung von Aufwendungen für die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 4, so erhält die Stadt Göttingen den auf sie entfallenden Teil dieser Ausgleichsleistungen, soweit sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. Bei pauschal gewährten Ausgleichsleistungen bestimmt sich die Höhe des auf die Stadt Göttingen entfallenden Teils nach dem Verteilungsschlüssel, den der Bund oder das Land der Festsetzung seiner Zahlungen zugrunde legt. 3Ausgleichsleistungen, die der Landkreis Göttingen aufgrund des § 12 Nds. AG SGB XII erhält, werden im Verhältnis des beim Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen jeweils anfallenden Zuschussbedarfs für die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zwischen dem Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen aufgeteilt.

(6) Der bei der Stadt Göttingen nach Abzug der Erstattungsbeträge nach Absatz 5 verbleibende Zuschussbedarf für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 4 wird vom Landkreis Göttingen unter Abzug einer Interessenquote erstattet. Die Interessenquote der Stadt Göttingen beträgt 25 Prozent für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 4 Satz 1 und 30 Prozent für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 4 Satz 2.

(7) Abweichend von § 105 Abs. 5 NSchG findet § 105 Abs. 4 NSchG im Verhältnis zwischen dem Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen Anwendung, soweit beide Kommunen Träger von Schulformen desselben Schulbereichs sind. Dabei gelten abweichend von § 105 Abs. 1 NSchG Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadt Göttingen haben, als auswärtige Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Gebiet des Landkreises Göttingen."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 § 4 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ID 142589

ENDE