Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen
Vom 15. Dezember 2015
(Nds.GVBl. Nr. 22 vom 22.12.2015 S. 384)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl.S. 436), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
b) Absatz 2
(2) Hochschule in staatlicher Verwaltung ist ferner die Niedersächsische Technische Hochschule als Universität mit drei Standorten. Das nähere regelt ein Gesetz.
wird gestrichen.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. die Mitwirkung an der sozialen Förderung der Studierenden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und behinderter Studierender, wobei die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können, | "7. die Mitwirkung an der sozialen Förderung der Studierenden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, wobei die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können," |
b) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen, insbesondere an unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen und bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen an möglichst langen Laufzeiten, angemessen Rechnung. Zur Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (Satz 1 Nr. 7) bestellt die Hochschule eine Beauftragte oder einen Beauftragten; das Nähere regelt die Grundordnung."
c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.
d) Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie wirken dabei untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. | "Bei der Wahrnehmung der Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen." |
3. In § 4 Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Evaluation von Forschung und Lehre 10
(1) Die Hochschule bewertet in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre (interne Evaluation). Die Studierenden sind bei der Bewertung der Lehre zu beteiligen. Das Verfahren der internen Evaluation regelt die Hochschule. Zur Qualitätssicherung und -verbesserung führen unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtungen in angemessenen Abständen eine externe Evaluation durch. Die Evaluationsergebnisse sollen veröffentlicht werden. (2) Den Studierenden ist es zu ermöglichen, die Qualität der Lehrveranstaltungen mindestens jährlich zu bewerten. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen und im Rahmen der Evaluation der Lehre zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung. | " § 5 Evaluation von Forschung und Lehre
(1) Die Hochschule ermöglicht mindestens einmal jährlich eine Bewertung der Qualität der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden. Die Hochschule bewertet in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre (interne Evaluation) und berücksichtigt dabei, wie sie ihrem Gleichstellungsauftrag (§ 3 Abs. 3 Satz 1) Rechnung getragen und zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung (§ 3 Abs. 3 Satz 2) beigetragen hat. In die Bewertung der Lehre bezieht die Hochschule auch die Ergebnisse nach Satz 1 ein und beteiligt die Studierenden. Das Nähere, insbesondere zum Verfahren der internen Evaluation und den dabei anzuwendenden Evaluationskriterien, regelt die Hochschule in einer Ordnung. (2) Zur Qualitätssicherung und -verbesserung führen unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtungen in angemessenen Abständen externe Evaluationen durch. (3) Die Ergebnisse der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sind zu veröffentlichen." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 2 wird das Wort "auch" durch die Worte "insbesondere für berufsbegleitende Bachelor- und Masterstudiengänge sowie" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Postgraduale Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern. | "Postgraduale Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, dauern höchstens zwei Jahre; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend." |
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte "behinderter Studierender" durch die Worte "von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden die folgenden neuen Sätze 1 und 2 eingefügt:
"Studien- und Prüfungsordnungen dürfen eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen nur vorsehen, wenn diese erforderlich ist, um das Ziel einer Lehrveranstaltung zu erreichen. Die Hochschule darf von den Prüflingen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, wonach die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist."
bb) Der bisherige Wortlaut wird Satz 3.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeit" ein Komma und die Worte "der Bildung und Erziehung in der Kindheit" eingefügt.
7. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Diplom- oder Bachelorgrad mit Angabe der Fachrichtung; Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz "FH" (Fachhochschule). Universitäten und gleichgestellte Hochschulen können als ersten berufsqualifizierenden Abschluss auch einen Magistergrad verleihen. Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung. | "(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad." |
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Master-, Diplom- oder Magisterstudiengänge" durch das Wort "Masterstudiengänge" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 2 und die Durchführung des Promotionsverfahrens sowie die Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren. | "Die Promotionsordnung regelt zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung des Promotionsvorhabens ein Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand, die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, das Nähere zur Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 2 und zur Durchführung des Promotionsverfahrens sowie die Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren." |
bb) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
" § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand kann auch in einer anderen Ordnung als der Promotionsordnung geregelt werden."
c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen die Mitglieder einer Promovierendenvertretung. Das Nähere zur Wahl der Promovierendenvertretung regelt die Hochschule in einer Ordnung. Die Promovierendenvertretung berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. Der Fakultätsrat hat der Promovierendenvertretung Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Promotionsordnungen Stellung zu nehmen. Ein Mitglied der Promovierendenvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats beratend teil."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
9. § 9a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
" § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Worten "sowie die" das Wort "angenommenen" eingefügt.
bb) Satz 4
Mitglieder sind auch Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Mitglieder der Hochschule in der Hochschullehrergruppe auch Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, ohne an der Hochschule hauptberuflich tätig zu sein. Das Gleiche gilt für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 erfüllen und in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 26 Abs. 8 Satz 2 berufen worden sind, für die Dauer des ausschließlichen Beamten- oder Arbeitsverhältnisses bei der wissenschaftlichen Einrichtung. Personen nach Satz 2 sind verpflichtet, an der Hochschule Aufgaben in der Lehre wahrzunehmen. Sie haben das Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an der wissenschaftlichen Einrichtung den Titel , Professorin" oder , Professor" zu führen. Das Nähere zu Satz 3 regelt die Grundordnung."
11. § 18 Abs.8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt einen Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss und eine besondere Eignung voraus. Vertieft der Masterstudiengang das vorherige Studium fachlich in derselben Richtung, so wird die besondere Eignung insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt. Fehlen noch einzelne Prüfungsleistungen des Bachelorabschlusses, so stellt die Hochschule abweichend von Satz 2 die besondere Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote fest; die Einschreibung erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. Das Nähere regelt eine Ordnung. | "(8) Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen hat, wer einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
nachweisen kann. Eine Person ist vorläufig zugangsberechtigt, wenn ihr für den Bachelorabschluss oder den gleichwertigen Abschluss noch einzelne Prüfungsleistungen fehlen, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass sie den Abschluss spätestens bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs oder des weiterführenden Studiengangs erlangen wird; das Zeugnis ist innerhalb einer von der Hochschule festzusetzenden Frist vorzulegen. Das Nähere, insbesondere zur Feststellung der fachlichen Eignung eines vorangegangenen Studiums, regelt eine Ordnung." |
12. § 19 Abs. 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz nicht zahlt, ist mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert. | "Exmatrikuliert ist
|
13. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:
" § 20a Studierendeninitiative
Die Studierenden der Hochschule können verlangen, dass ein Organ der Hochschule über eine bestimmte Angelegenheit, für die es nach diesem Gesetz zuständig ist, berät und entscheidet (Studierendeninitiative). Die Studierendeninitiative muss von mindestens drei vom Hundert der Studierenden der Hochschule unterzeichnet sein. Das Nähere regelt die Grundordnung. Hat ein Antrag nach Satz 1 einen Gegenstand zum Inhalt, für den der Senat oder der Fakultätsrat zuständig ist, so soll die Beratung und Beschlussfassung dieses Organs hochschulöffentlich erfolgen."
14. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. eine Professorin oder ein Professor auf Zeit der Besoldungsgruppe W 2 bei Vorliegen eines zwischen dem Fachministerium und der Hochschule abgestimmten Qualitätssicherungskonzeptes auf eine Professur auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe W 3 berufen werden soll; dies gilt nicht, wenn sie oder er vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf Zeit eine Juniorprofessur oder Nachwuchsgruppenleitung an derselben Hochschule innehatte und nach Nummer 1 ohne Ausschreibung als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt worden ist,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.
cc) Am Ende der neuen Nummer 4 wird das Wort "oder" angefügt.
dd) Am Ende der neuen Nummer 5 werden das Komma und das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 5
5. für die Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit gewonnen werden soll, an der die Hochschule zur Verbesserung ihrer Qualität und zur Stärkung ihres Profils ein besonderes Interesse hat
wird gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Zahl "80" durch die Zahl "81" ersetzt.
bb) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Auf Antrag wird Personen nach Satz 1 ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung des § 80 NBG eingeräumt."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin werden das Semikolon und der Halbsatz 2
; das Nähere regelt die Grundordnung unter Beachtung der Absätze 2 und 3.
gestrichen.
bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Die Hochschulen können gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, auch in der Weise durchführen, dass ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nur zwischen der wissenschaftlichen Einrichtung und der berufenen Person begründet wird. Das Nähere zu den Sätzen 1 und 2, insbesondere zur Mitwirkung der wissenschaftlichen Einrichtung an dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3, regelt die Grundordnung."
15. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sonderregelungen" durch die Worte "Besondere Bestimmungen" ersetzt.
b) Absatz 8
(8) Die Landesregierung kann herausragende Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst in Niedersachsen verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Fachministeriums und im Einvernehmen mit der Landeshochschulkonferenz den Titel "Professorin ehrenhalber" oder "Professor ehrenhalber" verleihen. Die Mitgliedschaft in einer Hochschule ist damit nicht verbunden.
wird gestrichen.
16. § 31 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Soll das Beschäftigungsverhältnis auch die wissenschaftliche Weiterqualifikation ermöglichen, ist befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Dienstaufgaben Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit zu geben. | "(4) Soll das Beschäftigungsverhältnis auch die wissenschaftliche Weiterqualifikation ermöglichen, so ist eine Beschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst zu vereinbaren. Den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist in den Fällen des Satzes 1 im Rahmen ihrer Dienstaufgaben im Umfang von mindestens einem Drittel der vereinbarten Arbeitszeit Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Die Laufzeit der Arbeitsverträge ist in den Fällen des Satzes 1 so zu bemessen, dass sie die angestrebte Qualifizierung ermöglicht; werden für die Qualifizierung oder für das Vorhaben, in dessen Rahmen die Qualifizierung erfolgen soll, befristet Mittel bewilligt, so soll bei der Bemessung der Laufzeit der Arbeitsverträge die Dauer der Mittelbewilligung berücksichtigt werden." |
17. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "gestalten" ein Komma und die Worte "die Entscheidungen des Senats über die Entwicklungsplanung vorzubereiten" eingefügt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Dem Präsidium gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zu zwei hauptberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und bis zu vier nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten an; es dürfen nicht mehr als fünf Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bestellt werden. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr. Die Personalverwaltung und die Finanzverwaltung sind im Präsidium hauptberuflich wahrzunehmen. Das für die Finanzverwaltung zuständige Mitglied des Präsidiums ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. Das Nähere regelt die Grundordnung; diese kann insbesondere die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen hauptberuflichen Vizepräsidenten vorsehen. | "(4) Dem Präsidium gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident für die Personal- und Finanzverwaltung und mindestens eine nebenberufliche Vizepräsidentin oder ein nebenberuflicher Vizepräsident an. Die Grundordnung kann eine weitere hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen weiteren hauptberuflichen Vizepräsidenten für Studium, Lehre und studentische Belange vorsehen. Hochschulen mit mehr als 200 Planstellen für Professorenämter, deren Träger eine Stiftung ist oder denen als Einrichtung des Landes sämtliche für ihren Bereich zuvor vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommenen Bauaufgaben dauerhaft übertragen worden sind, können in ihrer Grundordnung zudem eine weitere hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen weiteren hauptberuflichen Vizepräsidenten für Infrastruktur vorsehen. Dem Präsidium dürfen insgesamt nicht mehr als sechs Mitglieder angehören. Die Anzahl der nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten regelt die Grundordnung. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr. Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident für die Personal- und Finanzverwaltung ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die Grundordnung kann die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch die hauptberufliche Vizepräsidentin oder den hauptberuflichen Vizepräsidenten für die Personal- und Finanzverwaltung vorsehen." |
18. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten" durch die Worte "die hauptberufliche Vizepräsidentin oder den hauptberuflichen Vizepräsidenten für die Personal- und Finanzverwaltung sowie die hauptberufliche Vizepräsidentin oder den hauptberuflichen Vizepräsidenten für Infrastruktur" ersetzt.
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Sieht die Grundordnung eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen hauptberuflichen Vizepräsidenten für Studium, Lehre und studentische Belange vor, so gilt § 38 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit den studentischen Vertreterinnen und Vertretern im Senat, der Studienqualitätskommission nach § 14b Abs. 2 sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat. 2Vorgeschlagen werden kann, wer Mitglied der Hochschullehrergruppe ist. Die Ernennung oder Bestellung erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für eine Amtsdauer von drei Jahren oder in ein entsprechend befristetes Angestelltenverhältnis. Eine einmalige Wiederwahl für eine Amtsdauer von weiteren drei Jahren ist möglich. Mit Zustimmung des Senats, des Hochschulrats, der studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Senat sowie der Studienqualitätskommission nach § 14b Abs. 2 kann die Ernennung oder Bestellung für die weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen. § 38 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 7 und 8 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte "an der Hochschule hauptberuflich beschäftigt" durch die Worte "Mitglieder der Hochschule" ersetzt.
19. Dem § 40 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Bestätigt der Hochschulrat den Vorschlag des Senats nicht, so unternimmt der Senat einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder abschließend über den Vorschlag."
20. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Senat beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie den Gleichstellungsplan im Einvernehmen mit dem Präsidium. | "Der Senat beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2, die Grundlage für die Zielvereinbarung ist, sowie den Gleichstellungsplan mit konkreten Ziel- und Zeitvorgaben im Einvernehmen mit dem Präsidium." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:
"Ein Mitglied der Personalvertretung gehört dem Senat mit beratender Stimme an."
bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.
(Red. Anm. Sinngemäß wird Satz 4 Satz 5, Satz 6 ist nicht vorhanden)
21. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Senat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten beträgt bis zu sechs Jahre und bei Wiederwahl bis zu acht Jahre. Mit Zustimmung des Senats kann die Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Regel hauptberuflich zu beschäftigen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung und zum Verfahren der Kommission sowie zur Amtszeit und zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten. | "(1) Der Senat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte wird bei erstmaliger Wahl für die Dauer von sechs Jahren, bei Wiederwahl für die Dauer von acht Jahren bestellt. Mit Zustimmung des Senats ist die Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung und abweichend von Satz 1 zulässig. Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen. § 38 Abs. 6 Sätze 1 und 3 gilt entsprechend. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung und zum Verfahren der Kommission für Gleichstellung sowie zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin dürfen der Personalvertretung nicht angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte oder als deren Vertreterin mit Personalangelegenheiten befasst sein." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Gleichstellungsauftrags" die Angabe "nach § 3 Abs. 3" eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Für die Universitätsmedizin Göttingen ist eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen.
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
cc) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.
22. § 48 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist das Fachministerium. | "Das Fachministerium ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist." |
23. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Der Landesbetrieb entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen über die dauerhafte Beschäftigung von Tarifpersonal. Die Obergrenzen werden bei tarifvertraglichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben. Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 4 LHO werden im Haushaltsplan die Stellen des Tarifpersonals nicht erläutert. | "3. Der Landesbetrieb entscheidet im Rahmen der im Haushaltsplan festgesetzten Ermächtigungen über die dauerhafte Beschäftigung von Personal. Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes außerhalb der Zuführungen an den Landesbetrieb finanzierte Personal. Der Ermächtigungsrahmen wird bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst." |
24. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur" durch die Worte "Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Präsidium nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil; eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder des Personalrats können beratend hinzu gezogen werden. | "Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil." |
25. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 kann sie aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird, einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz ,FH" (Fachhochschule) verleihen."
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 4 kann die Gleichstellungsbeauftragte nebenberuflich beschäftigt werden."
26. § 55 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Die Entscheidung über die Errichtung von oder die Beteiligung an juristischen Personen des privaten Rechts bedarf der Einwilligung des Fachministeriums."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
27. In der Überschrift des § 55a wird das Wort "Vorschriften" durch das Wort "Bestimmungen" ersetzt.
28. § 56 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 6 wird durch die folgenden neuen Sätze 6 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
Der Bemessung der Finanzhilfe ist eine Obergrenze für Personalkosten zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan nach Maßgabe der Zielvereinbarungen und unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Änderungen festgesetzt wird.. | "Bei der Gewährung der Finanzhilfe ist festzulegen, dass diese von der Stiftung zur Deckung der Kosten des dauerhaft bei ihr beschäftigten Personals nur in einem Ermächtigungsrahmen verwendet werden darf, der im Haushaltsplan des Landes nach Maßgabe der Zielvereinbarungen festgesetzt wird. Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes außerhalb der Finanzhilfe finanzierte Personal. Der Ermächtigungsrahmen nach Satz 6 wird bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst." |
b) Der bisherige Satz 7 wird Satz 9 und wie folgt geändert:
Die Worte "der Obergrenze sowie" werden gestrichen.
29. § 58 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist der Stiftungsrat. | "Der Stiftungsrat ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist." |
30. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur" durch die Worte "Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Beschlüsse über Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 kommen nur mit der Stimme des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zustande."
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil. Der Stiftungsrat kann eine Vertreterin oder einen Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen. | "(4) Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil." |
31. § 60a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. zwei Personen, die das Fachministerium auf Vorschlag des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät bestellt und die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität Göttingen sind, darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern, | "2. zwei Personen, die im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät vom Fachministerium bestellt und aus wichtigem Grund vom Fachministerium entlassen werden können und die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität Göttingen sind, darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern," |
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin mit beratender Stimme teil. | "Die Mitglieder des Vorstands, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin Göttingen und ein Mitglied der Personalvertretung der Universitätsmedizin Göttingen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin beratend teil." |
c) Satz 3
Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen.
wird gestrichen.
32. § 60b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Neben den Mitgliedern des Präsidiums nehmen die Mitglieder des Vorstands der Universitätsmedizin an den Sitzungen des Stiftungsrats teil. | "Die in § 60 Abs. 4 und § 60a Abs. 3 Satz 2 genannten Personen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil." |
b) Satz 4
Der Stiftungsrat kann die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen.
wird gestrichen.
33. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 63a Gliederung | " § 63a Allgemeine Bestimmungen für die humanmedizinischen Einrichtungen". |
b) In Absatz 1 werden das Komma und die Worte "die in Abteilungen gegliedert sein sollen" gestrichen.
c) Es werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit ist an den humanmedizinischen Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sicherzustellen, dass die Mittel für Forschung und Lehre zweckentsprechend verwendet werden. Dazu werden für die humanmedizinischen Einrichtungen auf der Grundlage einer Trennungsrechnung die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich der Drittmittel, einerseits und die Mittel für die Krankenversorgung andererseits in getrennten Budgets geführt. Die Regelungen der §§ 49 und 57 über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sind so anzuwenden, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel für Forschung und Lehre sichergestellt werden kann. Ein Verlustausgleich oder eine Übertragung von Überschüssen zwischen den beiden in Satz 2 genannten Budgets ist unzulässig.
(4) § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 56 Abs. 4 Satz 6 gelten bei den humanmedizinischen Einrichtungen auch nicht für die Personalkosten für die Krankenversorgung."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
34. Der Überschrift des § 63b werden die Worte "der humanmedizinischen Einrichtungen" angefügt.
35. § 63c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 63c Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover 10 13 red. Anm. in Teilen unvereinbar mit Art. 5 GG siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1) Die Vorstandsmitglieder werden durch das Fachministerium bestellt. Wird die Bestellung versagt, so ist eine andere Person vorzuschlagen. Mit den Vorstandsmitgliedern ist zu vereinbaren, dass Tätigkeiten, die geeignet sind, die Aufgaben des Vorstands zu beeinträchtigen, nicht ausgeübt werden dürfen. (2) Zur Vorbereitung des Vorschlags für die Bestellung eines Vorstandsmitglieds richtet der Hochschulrat eine Findungskommission ein, deren Zusammensetzung sich aus der Anlage 1 ergibt; soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen in der Findungskommission nicht mitwirken. Die Mitglieder der Findungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Findungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (3) Die Bestellung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 erfolgt auf Vorschlag des Senats; dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Hochschulrats im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1; dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen an dem Vorschlag nicht mitwirken. (4) Auf Vorschlag des Senats kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Vorschlag des Vorstands, zu dem der Hochschulrat sein Einvernehmen erklärt hat, kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Das Fachministerium soll das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen. Der Vorschlag bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats und der Bestätigung des Hochschulrats. Bestätigt der Hochschulrat den Vorschlag des Senats nicht, so unternimmt der Senat einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder abschließend über den Vorschlag. (6) Das Fachministerium kann ein Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands entlassen; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Vorschlag des Vorstands bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats; es müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder für die Erteilung des Einvernehmens gestimmt haben. Dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (7) Ein nach Absatz 5 entlassenes Vorstandsmitglied hat nach Ablauf des Monats der Entlassung einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Jahresgrundvergütung für die Dauer von weiteren sechs Monaten. Der Anspruch mindert sich um das in dieser Zeit von dem ehemaligen Vorstandsmitglied erzielte steuerpflichtige Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit. | " § 63c Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover
(1) Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder gilt § 38 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zusammensetzung der Findungskommission abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 3 aus der Anlage 1 ergibt. Soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. Die Empfehlung der Findungskommission zur Vorbereitung des Vorschlags zur Bestellung der Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1. Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit gilt § 38 Abs. 4 Satz 4 entsprechend. (2) Für die Entlassung der Vorstandsmitglieder gilt § 40 mit der Maßgabe, dass die Sätze 3 und 4 auf die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 keine Anwendung finden." |
36. § 63d erhält folgende Fassung:
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§ 63d Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen 10 13
(1) Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin bestellt jeweils
die jeweilige Zusammensetzung der Kommission ergibt sich aus der Anlage 2; soweit für die Mitglieder der Findungs- oder Auswahlkommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. Mit den Vorstandsmitgliedern ist zu vereinbaren, dass Tätigkeiten, die geeignet sind, die Aufgaben des Vorstands zu beeinträchtigen, nicht ausgeübt werden dürfen. Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen in der Findungs- oder Auswahlkommission nicht mitwirken. Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. § 43 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Den Vorschlag der Auswahlkommission leitet die Präsidentin oder der Präsident dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin zu. Die Präsidentin oder der Präsident erläutert den Vorschlag dem Fakultätsrat und der Klinikkonferenz und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin entscheidet über den Vorschlag frühestens nach Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Beschlussfassung der Auswahlkommission auch dann, .wenn ihm eine Stellungnahme des Fakultätsrats oder der Klinikkonferenz nicht vorliegt. (3) Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Fakultätsrats nach Anhörung der Findungskommission ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen. Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 nach Anhörung der Auswahlkommission ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Fakultätsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin soll das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Vorschlag des Fakultätsrats entlassen. Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands oder im Einvernehmen mit einer Kommission entlassen, die in ihrer Zusammensetzung der jeweiligen Auswahlkommission nach der Anlage 2 entspricht; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Beschlüsse des Fakultätsrats nach Satz 1 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, die Beschlüsse der Kommission nach Satz 2 von zwei Dritteln der Mitglieder. Vor einer Entscheidung des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin über die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 erhalten die Präsidentin oder der Präsident, der Fakultätsrat und die Klinikkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme. (5) Ein nach Absatz 4 entlassenes Vorstandsmitglied hat nach Ablauf des Monats der Entlassung einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Jahresgrundvergütung für die Dauer von weiteren sechs Monaten. Der Anspruch mindert sich um das in dieser Zeit von dem ehemaligen Vorstandsmitglied erzielte steuerpflichtige Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit. | " § 63d Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen
(1) 1Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder gilt § 38 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats und der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin an die Stelle des Stiftungsrats tritt und dass sich die Zusammensetzung der Findungskommission aus der Anlage 2 ergibt. Soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. Die Empfehlung der Findungskommission zur Vorbereitung des Vorschlags zur Bestellung der Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1. Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit gilt § 38 Abs. 4 Satz 4 entsprechend. (2) Für die Entlassung der Vorstandsmitglieder gilt § 40 mit der Maßgabe, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats sowie der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin an die Stelle des Hochschulrats tritt und dass die Sätze 3 und 4 auf die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 keine Anwendung finden." |
37. § 63e wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "der humanmedizinischen Einrichtungen" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "Grundzüge der" gestrichen.
bb) Nummer 2
2. die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung,
wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 16 werden Nummern 2 bis 15.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 3 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat sowie, soweit die Krankenversorgung betroffen ist, auch im Benehmen mit der jeweiligen Klinikkonferenz zu treffen. Der Vorstand gibt vor Abschluss einer Zielvereinbarung bei der Medizinischen Hochschule Hannover dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen dem Fakultätsrat Gelegenheit zur Stellungnahme; über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 informiert er die jeweilige Klinikkonferenz. Vor der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover der Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen der Fakultätsrat sowie die jeweilige Klinikkonferenz zu hören. | "(3) Entscheidungen nach Absatz 2 Nrn. 2, 4, 9 und 10 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat sowie, soweit die Krankenversorgung betroffen ist, auch im Benehmen mit der jeweiligen Klinikkonferenz zu treffen. Vor Abschluss einer Zielvereinbarung gibt der Vorstand dem Senat der Medizinischen Hochschule Hannover und dem Fakultätsrat der Universitätsmedizin Göttingen Gelegenheit zur Stellungnahme und informiert diese sowie die jeweilige Klinikkonferenz über deren Abschluss." |
d) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 von grundsätzlicher Bedeutung einschließlich der Bildung von Schwerpunkten sowie Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat zu treffen. | "Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über die in Satz 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Angelegenheiten sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Einvernehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat zu treffen." |
38. § 63f wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "der humanmedizinischen Einrichtungen" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Verweisung " § 63e Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 10 bis 15" durch die Verweisung " § 63e Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 9 bis 14" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Verweisung " § 63e Abs. 2 Nrn. 3, 5 bis 8, 11 und 14" durch die Verweisung " § 63e Abs. 2 Nrn. 2, 4 bis 7, 10 und 13" ersetzt.
39. § 63g wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "der humanmedizinischen Einrichtungen" angefügt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Der Klinikkonferenz gehören an
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von den Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren gewählt; durch sie sollen die operativen, konservativen und klinischtheoretischen Gebiete der Medizin vertreten sein. Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 3, 4 und 7 werden aus ihrer Berufs- oder Statusgruppe in der humanmedizinischen Einrichtung und das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 vom Personalrat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Klinikkonferenz nach Satz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 7 beträgt zwei Jahre. Das Nähere zu den Wahlen nach den Sätzen 2 bis 4 wird durch eine Ordnung geregelt. | "(4) Der Klinikkonferenz gehören an
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von den Abteilungsdirektorinnen und den Abteilungsdirektoren sowie von den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten gewählt, die mindestens einer Abteilung entsprechen; durch sie sollen die operativen, konservativen und klinischtheoretischen Gebiete der Medizin vertreten sein. Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 3, 4, 7 und 8 werden aus ihrer Berufs- oder Statusgruppe in der humanmedizinischen Einrichtung und das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 wird vom Personalrat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Klinikkonferenz nach Satz 1 Nrn. 1, 3, 4, 7 und 8 beträgt zwei Jahre. Das Nähere zu den Wahlen nach den Sätzen 2 bis 4 wird durch eine Ordnung geregelt." |
40. § 63h wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sonderregelungen" durch die Worte "Besondere Bestimmungen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Ein Mitglied der Personalvertretung der Universitätsmedizin Göttingen gehört dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät mit beratender Stimme an."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
cc) Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:
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Der Vorstand legt dem Senat und dem Fakultätsrat in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Rechenschaft ab und informiert sie über den Abschluss einer Zielvereinbarung. | "Über die Verarbeitung personenbezogener Daten legt der Vorstand dem Senat und dem Fakultätsrat Rechenschaft ab und informiert neben dem Fakultätsrat auch den Senat über den Abschluss einer Zielvereinbarung." |
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Entscheidungen über Berufungsvorschläge nach § 63e Abs. 2 Nr. 12 trifft innerhalb der Stiftung der Vorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium. | "Entscheidungen des Vorstands über Berufungsvorschläge nach § 63e Abs. 2 Nr. 11 bedürfen des Einvernehmens des Präsidiums." |
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung der Kommission sowie zur Amtszeit und zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten. | "(5) Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin. § 42 Abs. 1 Sätze 2 bis 7 und Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats und der Vorstand an die Stelle des Präsidiums tritt." |
41. In § 63i Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
42. Dem § 64 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern."
43. Es wird der folgende neue § 67 eingefügt:
" § 67 Staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen
Das Fachministerium kann Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im Wege der Beleihung die Befugnis übertragen, die Berufsqualifikation für ein abgeschlossenes Studium auf dem Gebiet der sozialen Arbeit, der Bildung und Erziehung in der Kindheit oder der Heilpädagogik staatlich anzuerkennen. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Beliehene muss die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Die Beliehenen unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums. 4Im Fall einer Beleihung gelten die in einer Verordnung nach § 7 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 1 und 2 getroffenen Regelungen für die Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung entsprechend."
44. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 3, 4, 6 und 7
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Studiengänge gelten bis zum 31. Dezember 2009 als akkreditiert.)(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden in das Amt einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten übergeleitet. Spätestens ein halbes Jahr nach der Ernennung der nach diesem Gesetz gewählten Präsidentin oder des nach diesem Gesetz gewählten Präsidenten entscheidet der Senat auf Vorschlag dieser Präsidentin oder dieses Präsidenten, ob die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dieses Amt weiterhin wahrnehmen soll. Auf ihren Antrag können nach Satz 1 übergeleitete Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten als Beamtinnen und Beamte auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übernommen werden. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Zeit werden für den Rest ihrer Amtszeit in das Amt einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten übergeleitet. Die Entlassung der nach dieser Vorschrift übernommenen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten richtet sich nach § 40. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bleibt unberührt; § 38 Abs. 4 und 6 findet keine Anwendung. Läuft die Amtszeit einer hauptamtlichen Vizepräsidentin oder eines hauptamtlichen Vizepräsidenten vor der Ernennung oder Bestellung eines Mitglieds des Präsidiums mit einem entsprechenden Geschäftsbereich ab, so führt sie oder er die Geschäfte bis dahin weiter.*
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 135 NHG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung staatlich anerkannten Hochschulen gelten bis zum 30. Juni 2007 als akkreditiert im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 2.*
(6) § 27 Abs. 2 Satz 4 ist auf Professorinnen und Professoren, die am 1. Januar 2007 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht anzuwenden.
(7) Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1. September 2002, aber vor dem 24. September 2004 als hauptamtliche Mitglieder eines Präsidiums einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden und damit aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als unmittelbare Landesbeamte entlassen worden sind, sind auf Antrag erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen; Entsprechendes gilt für mittelbare Landesbeamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 38 Abs. 6 Satz 2 gilt für Präsidentinnen und Präsidenten entsprechend.werden gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die am 1. Januar 2016 vorhandenen hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und hauptberuflichen Vizepräsidenten verbleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen.
(3) Für die nach dem 31. Dezember 2015 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen findet § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Auf die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, die nach dem 31. Dezember 2015 weiterhin Diplom- und Magisterstudiengänge anbieten, findet § 9 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
e) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover findet § 63c Abs. 7 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen findet § 63d Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."
f) Die bisherigen Absätze 8 bis 16 werden Absätze 6 bis 14.
g) Es wird der folgende neue Absatz 15 angefügt:
"(15) Für die Zugangsberechtigung zu Studienplätzen in nicht lehramtsbezogenen Masterstudiengängen für das Wintersemester 2015/2016 findet § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."
45. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anlage 1 (zu § 63c Abs. 2 Satz 1) Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover
| " Anlage 1 (zu § 63c Abs. 1 Satz 1) Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover
|
46. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anlage 2 (zu § 63d Abs. 1 Satz 1) Zusammensetzung der Findungs- und Auswahlkommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen
| " Anlage 2 (zu § 63d Abs. 1 Satz 1) Zusammensetzung der Findungskommissionen
|
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
Das Niedersächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 5 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) 1Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe regelt die Hochschule durch Ordnung Form und Inhalt der Antragstellung, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, sowie Ausschlussfristen, innerhalb derer der Antrag bei der Hochschule eingegangen sein muss. In der Ordnung kann bestimmt werden, dass der Antrag elektronisch zu stellen ist." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die darin enthaltene Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. die im gleichen Studiengang
oder". |
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der drei Fallgruppen des Absatzes 1" durch die Worte "Fallgruppe des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Studiengänge" die Worte "und Masterstudiengänge" eingefügt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 8 Satz 3 NHG" durch die Worte "eine anhand der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote" ersetzt.
cc) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der
Studienplatzvergabe gilt § 4 Abs. 4 entsprechend."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ordnung" die Worte "nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
4. In § 9 Satz 3 werden die Worte "der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631)" durch die Worte "der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631) oder der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein gemeinsames Programm , Qualitätsoffensive Lehrerbildung" vom 12. April 2013 (BAnz AT 31.05.2013 B7)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes
In § 6a Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes vom 6. Juni 1994 (Nds.GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Nds.GVBl. S. 538), wird die Angabe " §§ 5 und 7 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " §§ 5, 7 Abs. 2 und 3 und § 67" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
In § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)" vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 15 1) werden die bisherigen Sätze 3 und 4 durch die folgenden neuen Sätze 3 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
"Bei der Gewährung der Zuwendungen nach Satz 1 und der Zuwendungen aufgrund der Kooperationsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ist festzulegen, dass die Zuwendungen von der Stiftung zur Deckung ihrer Personalkosten nur in einem Ermächtigungsrahmen verwendet werden dürfen, der im Haushaltsplan des Landes festgesetzt wird. Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes oder Dritter außerhalb der in Satz 3 genannten Zuwendungen finanzierte Personal. Der Ermächtigungsrahmen nach Satz 3 wird bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst. Die Stiftung übermittelt dem Fachministerium auf Anforderung die zur Ermittlung der Zuwendungen erforderlichen Daten so rechtzeitig, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung erstellen kann." |
Artikel 5
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Errichtung der Niedersächsischen Technischen Hochschule und zur Auflösung der Niedersächsischen Technischen Hochschule
§ 1 Aufhebung des Gesetzes zur Errichtung der Niedersächsischen Technischen Hochschule
Das Gesetz zur Errichtung der Niedersächsischen Technischen Hochschule (NTHG) vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), wird aufgehoben.
§ 2 Auflösung der Niedersächsischen Technischen Hochschule
Die Niedersächsische Technische Hochschule (NTH) ist mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aufgelöst.
§ 3 Überleitungsvorschriften
(1) Vorhaben der NTH werden von der Mitgliedsuniversität fortgeführt, die das Vorhaben im Jahr 2015 fortgeführt hat.
(2) 1Die Universität Hannover erstellt die Schlussbilanz der NTH zum 31. Dezember 2015. Noch vorhandene Mittel, die zuvor der NTH zugewiesen waren, werden nach deren Auflösung von der Universität Hannover verwaltet.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
ID 151872
ENDE |