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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes
und des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

- Niedersachsen -

Vom 15. September 2016
(Nds. GVBl. Nr. 13 vom 22.09.2016 S. 190)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufnahmegesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Zahl "345.000 000" durch die Zahl "595.000 000" und nach dem Wort "Versorgung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort "Gesundheitsversorgung" die Worte "und Integration" eingefügt.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2016 durch die Änderungen des Haushaltsgesetzes 2016 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2016 zu berücksichtigen. Die sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen für 2016 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2017 hinzugerechnet. Soweit das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Aufgaben den dort genannten Betrag überschreitet, wird der überschießende Betrag von der Zuweisungsmasse des nächsten Haushaltsjahres abgezogen. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 170110

ENDE