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Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes im Land Niedersachsen
- Niedersachen -
Vom 15. September 2016
(Nds. GVBl. Nr. 13 vom 22.09.2016 S. 194)
Artikel 1
NVerfSchG - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Artikel 10- Gesetzes vom 27. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 35), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 319), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "oder der Vertreterin oder dem Vertreter angeordnet" durch die Worte "angeordnet, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "oder der Vertreterin oder dem Vertreter" durch ein Komma und die Worte "im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode" durch das Wort "jährlich" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "oder die Vertreterin oder der Vertreter" durch ein Komma und die Worte "im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter," ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 6. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158), wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2016 in Kraft.
ENDE |