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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 2. März 2017
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 21.03.2017 S. 46)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVB1. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVB1. S. 301), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

4. von 18.200 000 Euro im Jahr 2010 als einmaliger Ausgleich für Steuerausfälle in den Jahren 2009 bis 2011 aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2009 und des für das Kalenderjahr 2009 gezahlten Einmalbetrages;

wird gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und darin werden die Worte "4.600 000 Euro im Jahr 2012 und" gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

b) In Satz 2 Nr. 3 werden die Buchstaben a bis f durch die Worte "72.800 000 Euro ab dem Jahr 2014" ersetzt.

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a) 9.500.000 Euro im Jahr 2009,

b) 18.900.000 Euro im Jahr 2010,

c) 33.100.000 Euro im Jahr 2011,

d) 47.300.000 Euro im Jahr 2012,

e) 66.200.000 Euro im Jahr 2013 und

f) 72.800.000 Euro ab dem Jahr 2014

72.800 000 Euro ab dem Jahr 2014

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "51,3" durch die Angabe "50,9" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "48,7" durch die Angabe "49,1" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

3. § 5 erhält folgende Fassung:

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§ 5 Bedarfsansatz

Der Bedarfsansatz wird durch Vervielfältigung der Einwohnerzahl der Gemeinde mit dem Gemeindegrößenansatz errechnet. Der Gemeindegrößenansatz beträgt bei Gemeinden

mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 100 vom Hundert,

mit 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 110 vom Hundert,

mit 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 125 vom Hundert,

mit 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 145 vom Hundert,

mit 250.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 170 vom Hundert,

mit mehr als 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 180 vom Hundert

der Einwohnerzahl. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Gemeindegrößenansätze; diese werden auf volle 0,1 vom Hundert gerundet.

" § 5 Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Vervielfältigung der Einwohnergrößenzahl mit dem Gemeindegrößenansatz.

(2) Die Einwohnergrößenzahl ergibt sich aus

1. der Einwohnerzahl (§ 17) der Gemeinde, im Fall der Stadt Bad Fallingbostel erhöht um die Einwohnerzahl des gemeindefreien Bezirks Osterheide und im Fall der Stadt Bergen erhöht um die Einwohnerzahl des gemeindefreien Bezirks Lohheide, und

2. einem Einwohnererhöhungswert in den Fällen des Satzes 2.

Ist die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelte Einwohnerzahl einer Gemeinde kleiner als ihre durchschnittliche Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet.

(3) Der Gemeindegrößenansatz steigt ab einer Einwohnergrößenzahl von 10.000 bis zu einer Einwohnergrößenzahl von 500.000 mit zunehmender Einwohnergrößenzahl fortlaufend so an, dass er bei Gemeinden mit einer Einwohnergrößenzahl

von bis zu 10.000genau 1,0
von 20.000genau 1,1
von 50.000genau 1,25
von 100.000genau 1,45
von 250.000genau 1,7
von 500.000 oder mehrgenau 1,8

beträgt. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnergrößenzahlen sind dazwischenliegende Gemeindegrößenansätze zu bilden; diese werden auf volle 0,001 gerundet."

4. § 6 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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Für die Berechnung des Bedarfsansatzes gilt § 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden tritt und für den Gemeindegrößenansatz die Gesamteinwohnerzahl im Samtgemeindegebiet maßgebend ist."Für die Berechnung des Bedarfsansatzes gilt § 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einwohnergrößenzahl die Summe der Einwohnergrößenzahlen der Mitgliedsgemeinden tritt und für den Gemeindegrößenansatz die Summe der Einwohnergrößenzahlen der Mitgliedsgemeinden maßgebend ist."

5. § 7 erhält folgende Fassung:

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§ 7 Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, erhöht um zusätzliche Einwohnerzahlen zur Berücksichtigung der finanziellen Belastungen

  1. für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs sowie
  2. für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen.

Die zusätzliche Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Satz 1 Nr. 1 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 1) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Absatz 3 ermittelten finanziellen Belastung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur nach Absatz 3 ermittelten finanziellen Belastung aller Landkreise und kreisfreien Städte errechnet. Die zusätzliche Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 2) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am 31. Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag errechnet.

(2) Der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 66,5, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 22,6. Der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 66,5, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10,9

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte finanzielle Belastung wird nach dem Durchschnitt der Auszahlungen der letzten beiden vorvergangenen Haushaltsjahre für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungsarten jeweils nach Abzug der Einzahlungen bei diesen Leistungsarten sowie der Leistungen des Landes nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ermittelt.

" § 7 Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl (§ 17) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und aus den Einwohnererhöhungswerten nach den Absätzen 2 bis 4, mit denen

  1. ein Bevölkerungsschwund (Absatz 2),
  2. Soziallasten (Absatz 3) und
  3. Belastungen durch die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen (Absatz 4)

berücksichtigt werden.

(2) Ist die nach § 17 ermittelte Einwohnerzahl in einer kreisfreien Stadt, in einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder in einem gemeindefreien Bezirk kleiner als die dortige durchschnittliche Einwohnerzahl der acht vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl der kreisfreien Stadt oder des Landkreises die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet.

(3) Der zur Einwohnerzahl hinzuzurechnende Einwohnererhöhungswert für Soziallasten ergibt sich aus der Vervielfältigung des Bedarfserhöhungswertes für Soziallasten mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Satz 2 maßgeblichen Soziallasten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur entsprechenden finanziellen Belastung aller Landkreise und kreisfreien Städte ergibt. Maßgebliche Soziallasten sind die Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs im Durchschnitt der beiden vorangegangenen Haushaltsjahre abzüglich der für diese Leistungsarten und als Landeszuschuss nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes verbuchten Einzahlungen. Der Bedarfserhöhungswert für Soziallasten ergibt sich durch Teilung der Summe aller, gegebenenfalls nach Absatz 2 erhöhten, Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte durch 64,9, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 25.

(4) Der zur Einwohnerzahl hinzuzurechnende Einwohnererhöhungswert für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen ergibt sich aus der Vervielfältigung des Bedarfserhöhungswertes für die Fläche mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am 31. Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag ergibt. Der Bedarfserhöhungswert für die Fläche ergibt sich durch Teilung der Summe aller, gegebenenfalls nach Absatz 2 erhöhten, Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte durch 64,9, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10,1."

6. § 17 erhält folgende Fassung:

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§ 17 Einwohnerzahl

Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der am Ort mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldeten Personen, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung auf den 30. Juni des vergangenen Haushaltsjahres ermittelt hat. Ist die durchschnittliche Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Jahre höher als die nach Satz 1 ermittelte Einwohnerzahl, so tritt zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen diese höhere Einwohnerzahl an deren Stelle. Liegen die Ergebnisse einer Volkszählung zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, so ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend.

" § 17 Einwohnerzahl

Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die Einwohnerzahl, die die Landesstatistikbehörde nach § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zum Stichtag des Vorjahres ermittelt hat, zuzüglich der Erhöhung nach § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 NKomVG. Liegen die Ergebnisse einer Volkszählung zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, so ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend."

7. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Einwendungen gegen den Bescheid sind auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen."Einwendungen gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen; die vorherige Überprüfung im Vorverfahren (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) ist abweichend von § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes nicht entbehrlich."

b) Satz 2

Leistungen nach diesem Gesetz werden durch Bescheid festgesetzt.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 2 bis 5.

8. Dem § 24 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Mit den Leistungen des Finanzausgleichs im Haushaltsjahr 2017 erhalten zusätzlich die Stadt Hildesheim 4.702 328 Euro, die Stadt Salzgitter 5.528 504 Euro, die Stadt Schöningen 21.640 Euro und die Gemeinde Büddenstedt 23.824 Euro für Gemeindeaufgaben sowie der Landkreis Hildesheim 977.464 Euro und die Stadt Salzgitter 1.332 048 Euro für Kreisaufgaben. Die Beträge werden vorab aus den jeweiligen Teilmassen des Haushaltsjahres 2017 der entsprechenden Aufgabengruppe der Schlüsselzuweisungen nach § 3 gewährt.

(4) Für die Festsetzung der Leistungen im Haushaltsjahr 2017 ist der Stichtag abweichend von § 177 Abs. 1 Satz 2 NKomVG der 31. Dezember 2015. Soweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 die Einwohnerzahlen vorangegangener Haushaltsjahre zu berücksichtigen sind, bleiben deren Stichtage unberührt. Ergeben sich für einzelne Kommunen aus dem abweichenden Stichtag im Vergleich zum ursprünglichen Stichtag Unterschiede für die Festsetzung von Leistungen nach den §§ 3, 12 und 16, so sind diese bei den Festsetzungen im Haushaltsjahr 2018 angemessen auszugleichen. § 20 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

Das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVB1. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVB1. S. 301), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 11 werden gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden Nummern 1 bis 4.

2. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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"Die Leistungen nach § 4 werden auf der Grundlage der Einwohnerzahlen vom 30. Juni des Vorjahres oder, sofern diese nicht vorliegen, auf der Grundlage der aktuell vorliegenden Einwohnerzahlen verteilt."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 180506

ENDE