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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 6. April 2017
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 20.04.2017 S. 106)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes

Das Niedersächsische Versammlungsgesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465, 532) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Es ist verboten, in einer Versammlung durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder sonst in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln."(3) Es ist verboten, in einer Versammlung in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln. Der Eindruck von Gewaltbereitschaft kann insbesondere durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder durch sonstiges paramilitärisches Auftreten vermittelt werden."

2. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und Anschrift" durch die Worte "Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die zur Durchsetzung der Verbote nach den §§ 3 und 9 sowie zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen erforderlich sind."Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die unmittelbare Gefahr
  1. eines Verstoßes gegen ein Verbot nach § 3 oder § 9 oder
  2. einer erheblichen Störung der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen

abzuwehren."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen, wenn dies zur Durchsetzung der Verbote nach den §§ 3 und 9 unerlässlich ist. Sie kann teilnehmende Personen, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen, wenn die Ordnung der Versammlung nicht anders gewährleistet werden kann. Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen."(3) Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen und die dort genannte Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen."

4. Der Vierte Teil

Vierter Teil
Befriedeter Bezirk für den Landtag

§ 18 Verbot von Versammlungen im befriedeten Bezirk für den Landtag

(1) Für den Landtag wird ein befriedeter Bezirk gebildet. Im befriedeten Bezirk sind Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht nach § 19 zugelassen sind, verboten.

(2) Der befriedete Bezirk umfasst im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover außer den Freiflächen auf dem Landtagsgrundstück die Schloßstraße, die Leinstraße, den HinrichWilhelm-Kopf-Platz, den Bohlendamm einschließlich des östlich angrenzenden Arkadenganges, den Platz der Göttinger Sieben und die südlich angrenzende Wehranlage bis zum Fahrbahnrand der Karmarschstraße und die südwestlich der Leine zwischen Schloßstraße und Karmarschstraße gelegenen Grünflächen bis zum Fahrbahnrand des Leibnizufers und des Friederikenplatzes. Die genaue Abgrenzung des befriedeten Bezirkes ergibt sich aus der Anlage.

§ 19 Zulassung von Versammlungen

(1) Im befriedeten Bezirk ist eine Versammlung unter freiem Himmel auf Antrag zuzulassen, wenn dadurch die Tätigkeit des Landtages, seiner Fraktionen, seines Ältestenrats, seines Präsidiums, seiner Ausschüsse und seiner Kommissionen sowie der freie Zugang zu dem Landtagsgrundstück nicht gefährdet werden. Eine solche Gefahr ist in der Regel an den Sitzungstagen des Landtages gegeben. Sie ist in der Regel nicht gegeben, wenn am Tag der Versammlung eine Sitzung des Landtages oder seiner in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfindet. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden, die sicherstellen sollen, dass die in Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung soll gleichzeitig mit der Anzeige nach § 5 gestellt werden. Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages.

(3) Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

wird gestrichen.

5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung aufruft,
  1. deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet ist (§ 8 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2) oder
  2. die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 verboten ist,
"2. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung aufruft, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet ist (§ 8 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2),"

bb) Am Ende der Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Nummer 5

5. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Aufmachung an einer Versammlung unter freiem Himmel teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung in einer solchen Aufmachung zurücklegt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

wird gestrichen.

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 2 Buchst. a und Nrn. 3 bis 5" durch die Angabe "Nrn. 2 bis 4" ersetzt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. an einer Versammlung teilnimmt,
  1. deren Durchführung vollziehbar verboten ist (§ 8 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2) oder
  2. die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 verboten ist,
"9. an einer Versammlung teilnimmt, deren Durchführung vollziehbar verboten ist (§ 8 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2),"

bbb) Es wird die folgende neue Nummer 15 eingefügt:

"15. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Aufmachung an einer Versammlung unter freiem Himmel teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung in einer solchen Aufmachung zurücklegt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,".

ccc) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und wie folgt geändert:

Am Ende wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

ddd) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und wie folgt geändert:

Am Ende wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

eee) Die bisherige Nummer 17

17. als Leiterin oder Leiter oder als teilnehmende Person einer Auflage nach § 19 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt.

wird gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 1, 3 und 9 Buchst. a sowie Nrn. 10 bis 15 und 17" durch die Angabe "Nrn. 1, 3 und 9 bis 16" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe "15 und 16" durch die Angabe "16 und 17" und die Angabe "13, 14 und 17" durch die Angabe "13 bis 15" ersetzt.

7. In § 22 Satz 1 wird die Angabe "10 oder 15" durch die Angabe "10, 15 oder 16" ersetzt.

8. Die Anlage (zu § 18 Abs. 2 Satz 2)

Stadtkarte
(Pdf-Datei
Anlage
(zu § 18 Abs. 2 Satz 2)

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

In § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307), wird die Angabe "Nrn. 4 bis 6" durch die Angabe "Nrn. 4 und 5" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

In § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194) wird die Angabe "Nrn. 2 und 4 bis 6" durch die Angabe "Nrn. 2, 4 und 5" ersetzt.

Artikel 4
Einschränkung eines Grundrechts

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 170614

ENDE