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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze und zur Flexibilisierung von Straßenausbaubeiträgen
- Niedersachsen -
Vom 24. Oktober 2019
(Nds.GVBl. Nr. 18 vom 01.11.2019 S. 309)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121) wird wie folgt geändert:
1. Es wird der folgende neue § 6b eingefügt:
" § 6b Ergänzende Bestimmungen für Beiträge für Verkehrsanlagen
(1) Für die Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen können die Kommunen durch Satzung bestimmen, dass der Bemessung der Beiträge nach Vorteilen nur ein Teil des gemäß § 6 Abs. 3 ermittelten Aufwandes zugrunde gelegt wird. Die Kommunen können in der Satzung auch regeln, dass Zuschüsse Dritter abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 5 von dem nach § 6 Abs. 3 ermittelten Aufwand oder dem nach Satz 1 zugrunde gelegten Aufwand abgezogen werden, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat.
(2) Tiefenmäßige Begrenzungen sowie Eckgrundstücksvergünstigungen sind zulässig.
(3) Die Kommunen sollen die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig unter Vorlage ihrer Planungen über die beabsichtigte Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme an einer Verkehrsanlage und über das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich in Betracht kommender Billigkeitsmaßnahmen informieren. Die Kommunen teilen den voraussichtlich Beitragspflichtigen spätestens drei Monate vor Beginn einer beitragsfähigen Maßnahme an einer Verkehrsanlage die vorläufige Aufwandsermittlung für die Maßnahme, die voraussichtliche Höhe ihres künftigen Beitrags sowie die voraussichtliche Höhe ihrer künftigen Vorausleistung, sofern die Kommune eine solche verlangen will, mit.
(4) Die Kommune kann auf Antrag zulassen, dass der Beitrag für Verkehrsanlagen in Form einer Rente gezahlt wird. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen. Will die Kommune die Zahlung des Beitrages in Form einer Rente zulassen, so stellt sie durch Bescheid fest, dass der Beitrag in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind die Höhe der Jahresleistungen und der Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag kann jährlich mit bis zu 3 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst werden. Der Beitragspflichtige kann den jeweiligen Restbetrag jederzeit ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresleistungen sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig. Die Sätze 1 bis 8 gelten für Vorausleistungen entsprechend. Die Befugnis, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften der Abgabenordnung auch in weiteren Fällen Beiträge zu stunden, bleibt unberührt."
2. Der bisherige § 6b wird § 6c und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Verweisung " § 6" die Angabe "in Verbindung mit § 6b" eingefügt.
b) In Absatz 5 wird der bisherige Satz 3 durch die folgenden neuen Sätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
§ 6 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. | "Die Kommunen können durch Satzung regeln, dass Zuschüsse Dritter von dem nach Absatz 3 zugrunde gelegten jährlichen Investitionsaufwand abgezogen werden, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat. Trifft die Kommune keine Regelung nach Satz 3, so gilt § 6 Abs. 5 Satz 5 entsprechend." |
c) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Verweisung " § 6" die Angabe "in Verbindung mit § 6b" eingefügt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "nach § 6" jeweils die Angabe "in Verbindung mit § 6b" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Verweisung " § 6 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "in Verbindung mit § 6b" eingefügt.
cc) In Satz 3 wird die Verweisung " § 6" durch die Verweisung " § 6b" ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
" § 6b Abs. 3 findet auf Maßnahmen an Verkehrsanlagen, mit deren Durchführung vor dem 1. Mai 2020 begonnen wird, keine Anwendung."
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
In § 111 Abs. 5 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird das Wort "Straßenausbaubeiträgen" durch die Worte "Beiträgen für Verkehrsanlagen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
§ 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 79), geändert durch Gesetz vom 18. April 2018 (Nds. GVBl. S. 50), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6 in Verbindung mit § 6bdes Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie auf wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6c NKAG, wenn die Beitragssatzung für die Verwendung der Zuschüsse Dritter eine Regelung nach § 6b Abs. 1 Satz 2 NKAG oder nach § 6c Abs. 5 Satz 3 NKAG vorsieht."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 192048
ENDE |