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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020
- Niedersachsen -

Vom 15. Juli 2020
(Nds.GVBl. Nr. 27 vom 17.07.2020 S. 236)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14f wird der folgende Dritte Abschnitt eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen

§ 14g Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen

(1) Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält am 4. Dezember 2020 eine Ausgleichsleistung, wenn das für die Berechnung des Finanzausgleichs im Jahr 2021 gemäß § 9 Abs. 1 maßgebliche Istaufkommen aus der Gewerbesteuer den Durchschnitt des für die Jahre 2018 bis 2020 für den Finanzausgleich maßgeblichen Istaufkommens aus der Gewerbesteuer unterschreitet.

(2) Die Ausgleichsleistungen betragen insgesamt 814.000 000 Euro. Der auf die jeweilige kreisfreie Stadt oder kreisangehörige Gemeinde entfallende Betrag entspricht dem Anteil ihrer Unterschreitung des Gewerbesteueraufkommens nach Absatz 1 im Verhältnis zur Gesamtsumme der Unterschreitungen nach Absatz 1 aller betroffenen kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden. § 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben erfolgt.

(3) Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen nach § 11 im Jahr 2021 werden Beträge nach Absatz 2 wie Istaufkommen aus der Gewerbesteuer angerechnet; § 11 Abs. 1 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung die Messbeträge nicht mit einem nach § 11 Abs. 2 bestimmten Anteil, sondern in vollem Umfang zugrunde zu legen sind.

§ 14h Aufwandsausgleich

(1) Zur Abgeltung krisenbedingter Mehraufwendungen werden am 20. September 2020 Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 100.000 000 Euro gewährt.

(2) 111.000 000 Euro erhalten die Schulträger nach den §§ 102 und 195 des Niedersächsischen Schulgesetzes. Die Verteilung erfolgt entsprechend § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 NFVG.

(3) 189.000 000 Euro erhalten kreisangehörige Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und Samtgemeinden. Die Verteilung erfolgt entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NFVG.

(4) § 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für die Aufgaben der jeweiligen Gruppe von Gebietskörperschaften (Gemeinde- oder Kreisaufgaben) erfolgt.

§ 14i Anpassung des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 um 598.000 000 Euro erhöht.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Teilbetrag in Höhe von 348.000 000 Euro durch eine Reduzierung der Finanzzuweisungen in Folgejahren aufgerechnet. Die Aufrechnung erfolgt, sobald und soweit der Kommunale Finanzausgleich den Haushaltsansatz im Haushaltsplan 2020 in der Fassung vom 19. Dezember 2019 überschreiten würde, frühestens jedoch im Jahr 2022."

2. In § 24 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrages der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Zweiten Nachtragshaushaltsplan 2020 wird abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2020 berücksichtigt."

Artikel 2
Änderung des COVID-19-Sondervermögensgesetzes

Das COVID-19-Sondervermögensgesetz vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 108) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Zweckbindung" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und erhält folgende Fassung:

altneu
"Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Niedersachsen durch
  1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und zur Stärkung des Gesundheitswesens,
  2. Leistung von Entschädigungen,
  3. Maßnahmen zur Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft,
  4. Maßnahmen zum Erhalt von Einrichtungen im Sozial-, Bildungs-, Sport- und Kulturwesen sowie im Umwelt- und Naturschutz,
  5. Maßnahmen zur Stabilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs,
  6. Maßnahmen zur Milderung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Kommunen,
  7. Kofinanzierung von Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union,
  8. den Ausgleich von Steuermindereinnahmen des Landes aufgrund steuerrechtlicher Entlastungsmaßnahmen und
  9. den Ausgleich von Steuermindereinnahmen aufgrund des Einbruchs der wirtschaftlichen Entwicklung, soweit diese nicht im Rahmen der Konjunkturbereinigung nach Artikel 71 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit § 18b der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung aufgefangen werden."

bb) Der bisherige Satz 2 wird neuer Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.

2. Es wird der folgende neue § 3 eingefügt:

" § 3 Zweckbindung, Verwendung der Mittel des Sondervermögens

(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur für die in § 2 bestimmten Zwecke verwendet werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.

(2) Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Zwecke dürfen aus dem Sondervermögen nur bis zum 31. Dezember 2022 geleistet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt dürfen Ausgaben nur insoweit aus dem Sondervermögen geleistet werden, als bis zum 31. Dezember 2022 eine entsprechende rechtliche Verpflichtung begründet wurde. Ein Ausgleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 darf nur vorgenommen werden, soweit Mindereinnahmen auf steuerliche Entlastungsmaßnahmen im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 zurückzuführen sind. Der Ausgleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 darf nur für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 erfolgen."

3. Die bisherigen §§ 3 bis 7 werden §§ 4 bis 8.

4. Der neue § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Hierzu können auch Zuweisungen des Bundes zur Finanzierung von im Finanzierungsplan gemäß § 5 enthaltenen Maßnahmen im Sondervermögen vereinnahmt werden."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen

Das Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz und darin wird Nummer 5 wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.

bb) Es wird der folgende Buchstabe b angefügt:

"b) Maßnahmen zur Verbesserung oder Förderung von Mobilität und Transport auf Straße und Schiene;".

b) Absatz 2 wird gestrichen.

2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"2Ausnahmen davon kann das Fachministerium im Einzelfall bei Vorliegen eines dringenden Landesinteresses zulassen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes

Das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 53), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Worte "nach dem Regionalisierungsgesetz" durch die Verweisung "nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1 des Regionalisierungsgesetzes" ersetzt.

2. Es wird der folgende § 9 angefügt:

" § 9 Sonderfinanzhilfen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

(1) Zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 erhalten die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 im Jahr 2020 eine Sonderfinanzhilfe aus den Finanzmitteln, die dem Land für diesen Zweck nach § 7 RegG zustehen, zuzüglich eines vom Land bereitgestellten Betrages in Höhe von 190.000 000 Euro. Die Sonderfinanzhilfe ist von den Aufgabenträgern für den Zweck nach Satz 1 zugunsten der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs verantwortlichen Verkehrsunternehmen zu verwenden. Darüber hinaus kann die Sonderfinanzhilfe auch zum Ausgleich finanzieller Nachteile nach Satz 1 bei den Aufgabenträgern selbst verwandt werden. Eine andere Verwendung der Sonderfinanzhilfe ist nicht zulässig.

(2) Ein Anspruch auf Sonderfinanzhilfe besteht nur, soweit im jeweiligen Zuständigkeitsbereich eines Aufgabenträgers ein dem Zweck der Sonderfinanzhilfe nach Absatz 1 Satz 1 entsprechender tatsächlicher Bedarf besteht. Über die vorläufige Verteilung der Sonderfinanzhilfe auf die Aufgabenträger entscheidet das Fachministerium aufgrund einer vorläufigen Schätzung der finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 1, soweit sie nach Maßgabe des Absatzes 3 auszugleichen sind (Schäden), für den Zeitraum März bis Juni 2020 und im Übrigen entsprechend der weiteren Entwicklung. Die endgültige Verteilung der Sonderfinanzhilfe auf die einzelnen Aufgabenträger erfolgt anteilig entsprechend dem Verhältnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils entstandenen Schäden zu den insgesamt im Land Niedersachsen entstandenen Schäden. Eine Anpassung der Verteilung der zusätzlichen Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz auf die einzelnen Länder (§ 7 Abs. 5 Satz 1 RegG) ist zu berücksichtigen.

(3) Bei der Weiterleitung der Sonderfinanzhilfe durch die Aufgabenträger an die Verkehrsunternehmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich müssen die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen. Das Fachministerium legt das Nähere, insbesondere die Einzelheiten der Bestimmung und Ermittlung der ausgleichsfähigen Schäden und das Verfahren der Ausgleichsgewährung unter Berücksichtigung der zwischen den Ländern abgestimmten einheitlichen Maßstäbe sowie unter Beachtung beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verwaltungsvorschrift fest.

(4) Die Aufgabenträger haben dem Land die zweckentsprechende und den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechende Verwendung der Sonderfinanzhilfe bis zum 30. September 2021 nachzuweisen. Überzahlungen sowie nicht zweckentsprechend oder nicht den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechend verwandte Mittel oder Mittel, für deren Verwendung kein Nachweis nach Satz 1 erfolgt, werden mit den Ansprüchen auf Finanzhilfe nach diesem Gesetz in den Folgejahren verrechnet."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen"

Das Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen" vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "und" gestrichen.

b) Der Nummer 2 wird das Wort "und" angefügt.

c) Es wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Maßnahmen nach § 9 KHG, die die Voraussetzungen des, Zukunftsprogramms Krankenhäuser erfüllen,".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) Es werden die folgenden neuen Nummern 5 bis 7 eingefügt:

"5. vom Land im Haushaltsjahr 2020 eine Zuführung in Höhe von 77.200 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,

6. die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel aus dem Zukunftsprogramm Krankenhäuser",

7. von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 aufzubringenden Finanzierungsmittel sowie".

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8.

b) In Satz 2 werden die Verweisung " § 2 Nr. 1" durch die Verweisung " § 2 Nrn. 1 und 3" ersetzt und die Worte "nach § 12a Abs. 3 Nr. 2 KHG" gestrichen.

c) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nr. 6 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2021 bis 2024 in vier gleichen Teilbeträgen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils die Verweisung " § 3 Satz 1 Nr. 5" durch die Verweisung " § 3 Satz 1 Nr. 8" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 5 bis 7 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 8 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 verwendet werden."

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

4. In § 6 Satz 2 werden die Zahl "2019" durch die Zahl "2020" und die Zahl "200.000 000" durch die Zahl "77.200 000" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 201299

ENDE