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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 10. Juni 2021
(Nds. GVB1. Nr. 23 vom 18.06.2021 S. 368)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

Das Niedersächsische Landeswahlgesetz in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2019 (Nds. GVB1. S. 70), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung nach Satz 1 oder 2 gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach Satz 1 oder 2 gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden. Ein Wahleinspruch, mit dem eine Person geltend macht, dass sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sei, ist unbegründet, wenn sie insoweit keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt hat."

b) Absatz 5 wird gestrichen.

2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Mitglieder des Kreiswahlausschusses dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, gesundheitliche Gründe erfordern dies."

3. § 13 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Eine Unterzeichnung kann nicht zurückgenommen werden."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

Die Worte "Ein Wahlberechtigter" werden durch die Worte "Eine wahlberechtigte Person" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

Es werden das Wort "jemand" durch das Wort "sie" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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"In dem Kreiswahlvorschlag müssen Name, Vorname, Beruf, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers angegeben sein."

5. In § 15 Abs. 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Sätze 2 bis 4" durch die Angabe "Sätze 2 bis 5" ersetzt.

6. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 5 angefügt:

3 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bediensteten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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""Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Berufung von Mitgliedern von Wahlvorständen verarbeiten."

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Widerspruchsrecht" das Wort "schriftlich" eingefügt.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "folgende" das Wort "personenbezogene" und nach dem Wort "Telefonnummern" ein Komma und das Wort "E-Mail-Adresse" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "vom" durch die Worte "von der Kreiswahlleiterin oder dem" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Absatz 2 gilt für ein Ersuchen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu benennenden Personen am Sitz der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters wohnen; Absatz 3 gilt entsprechend."

7. § 26 erhält folgende Fassung:

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" § 26

(1) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigen Person ist unzulässig.

(2) Die wahlberechtigte Person gibt

  1. ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber der Kreiswahlvorschläge sie gelten soll,
  2. ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

(3) Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(4) Blinde oder sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."

8. Nach § 26 wird der folgende § 26a eingefügt:

" § 26a

(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen (§ 28) nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 Wahlgeräte benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie das Wahlergebnis nicht verfälschen und das Wahlgeheimnis wahren.

(2) Die Bauart von Wahlgeräten muss für die Verwendung bei Wahlen zum Niedersächsischen Landtag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Fachministerium auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Einer Zulassung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn das Wahlgerät bereits für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder für Landtagswahlen in anderen Bundesländern mit vergleichbaren Wahlsystemen zugelassen, dabei die Einhaltung der Gewährleistungen nach Absatz 1 geprüft und dies durch das Fachministerium festgestellt worden ist.

(3) Die Verwendung eines Wahlgerätes, das nach Absatz 2 Satz 1 amtlich zugelassen oder dessen Zulassung nach Absatz 2 Satz 3 festgestellt worden ist, bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
  2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
  3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
  4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung,
  5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
  6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.

Die Verordnung ergeht in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.

(5) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 26 Abs. 1 und 3 entsprechend."

9. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "der Wähler" durch die Worte "die wahlberechtigte Person" und in den Nummern 1 und 2 das Wort "seinen" jeweils durch das Wort "ihren" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Wähler" durch die Worte "die wahlberechtigte Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Hat sich eine wahlberechtigte Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 26 Abs. 3), so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat."

10. § 28 erhält folgende Fassung:

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" § 28

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die wahlberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. § 26a Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die nach § 26 Abs. 3 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

(3) Nach Beendigung der Wahl ist unverzüglich mit der Stimmenzählung zu beginnen."

11. Die Anlage (zu § 10 Abs. 1) wird in der Spalte "Umfang des Wahlkreises" wie folgt geändert:

a) Im Wahlkreis 23 (Alfeld) wird das Wort "Sibesse" durch das Wort "Sibbesse" ersetzt.

b) Im Wahlkreis 43 (Walsrode) werden die Worte "Gemeinden Bomlitz," durch das Wort "Gemeinde" ersetzt.

c) Im Wahlkreis 77 (Osnabrück-Ost) wird das Wort "Darum" durch das Wort "Darum-Gretesch-Lüstringen" ersetzt und die Worte "Gretesch," und "Lüstringen," werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVB1. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVB1. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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"Allgemeiner Kommunalwahltag".

b) In Absatz 1 wird nach dem Wort "statt" der Klammerzusatz "(allgemeiner Kommunalwahltag)" eingefügt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Wahltag" durch die Worte "allgemeinen Kommunalwahltag" ersetzt.

3. Dem § 10 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, gesundheitliche Gründe erfordern dies."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

" 10 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Bediensteten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"(5) Die Gemeinden und Samtgemeinden dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Berufung von Mitgliedern von Wahlvorständen verarbeiten. Die personenbezogenen Daten dürfen auch zum Zweck der Berufung von Wahlberechtigten in den Wahlvorstand für künftige andere Wahlen verarbeitet werden, sofern die betroffenen Personen der Verarbeitung nicht widersprochen haben. Die betroffenen Personen sind auf ihr Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen. Im Einzelnen dürfen folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen in den Wahlvorstand und die dabei ausgeübte Funktion."

5. In § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe "65." durch die Angabe "67." ersetzt.

6. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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"(1) Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigten von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung nach Satz 2 oder 3 gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach Satz 2 oder 3 gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs (§ 46) verwendet werden."

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "48." durch die Angabe "55." ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Beruf ein Komma und die Worte "das Geschlecht" eingefügt.

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Zustimmung" wird das Wort "dazu" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Zustimmung ist unwiderruflich."

d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

Jane Unterzeichnung kann nicht zurückgenommen werden."

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

8. In § 28 Abs. 5 wird die Angabe "39." durch die Angabe "46." ersetzt.

9. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und darin wird das Wort "wählende" durch das Wort "wahlberechtigte" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "wählende" durch das Wort "wahlberechtigte" ersetzt.

c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht."

10. In § 30a Abs. 3 wird das Wort "wählenden" durch das Wort "wahlberechtigten" ersetzt.

11. § 30b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte "oder deren Zulassung festgestellt ist" eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Verwendung eines Wahlgerätes, das nach Absatz 2 Satz 1 zugelassen oder dessen Zulassung nach Absatz 2 Satz 3 festgestellt worden ist, bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung durch das Fachministerium."

c) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3" durch die Verweisung " § 30 Abs. 3" ersetzt.

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "wählende" durch das Wort "wahlberechtigte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "wählende" durch das Wort "wahlberechtigte" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "wählende durch das Wort "wahlberechtigte" und das Wort "wählenden" durch das Wort "wahlberechtigten" ersetzt.

13. § 32 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 32 Wahrung des Wahlgeheimnisses; Wahlurnen

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die wahlberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. § 30b Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die nach § 30 Abs. 3 Satz 1 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat."

14. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "einbezogen" ein Semikolon und die Worte "die Gemeindewahlleitung kann auch bestimmen, dass das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einbezogen wird" eingefügt.

15. § 42 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "den allgemeinen Neuwahlen" durch die Worte "dem allgemeinen Kommunalwahltag" ersetzt.

b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Wahltages für die nächsten allgemeinen Neuwahlen" durch die Worte "nächsten allgemeinen Kommunalwahltages" ersetzt.

16. § 45d Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "allgemeinen Neuwahlen" durch die Worte "dem allgemeinen Kommunalwahltag" ersetzt und nach den Worten "für die" wird das Wort "einzelne" eingefügt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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"Für Vereinigungen, für die eine solche Feststellung nicht getroffen worden ist, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Feststellung nach § 22 Abs. 3 von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter allein getroffen werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennung nicht bestehen; die Feststellung kann mit der Wirkung getroffen werden, dass sie auch für alle weiteren einzelnen Direktwahlen bis zur Bestimmung des nächsten allgemeinen Kommunalwahltages gilt."

17. In § 45e Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "wählende" durch das Wort "wahlberechtigte" ersetzt.

18. § 45i Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 42 Abs. 6 Satz 2" durch die Verweisung " § 45d Abs. 8 Satz 2" ersetzt.

b) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. ist die Feststellung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 d Abs. 8 Satz 2 und § 45a spätestens am 37. Tag vor der Wahl zu treffen,".

c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.

19. § 52c erhält folgende Fassung:

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" § 52c Sonderregelungen für den Fall des Vorliegen einer festgestellten epidemischen Lage

(1) Ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge noch nicht gefasst worden, so ordnet die Wahlleitung an, dass eine einzelne Neuwahl oder eine einzelne Direktwahl an dem bestimmten Wahltag nicht durchgeführt wird, wenn wegen der Auswirkungen einer festgestellten epidemischen Lage eine den wahlrechtlichen Regelungen entsprechende Vorbereitung der Wahl nicht möglich war. Ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl bereits gefasst worden, so ordnet die Wahlleitung an, dass die einzelne Direktwahl oder die einzelne Neuwahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, wenn wegen der Auswirkungen einer festgestellten epidemischen Lage die Stimmabgabe der wahlberechtigten Personen an dem bestimmten Wahltag oder im Rahmen einer Nachwahl innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 Satz 1 nicht in den Wahlräumen erfolgen kann.

(2) Wird die Wahl nach Absatz 1 Satz 1 nicht am Wahltag durchgeführt, so ist sie nachzuholen, sobald eine den wahlrechtlichen Vorschriften entsprechende Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglich ist, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem bestimmten Wahltag. Den Tag einer nachzuholenden einzelnen Direktwahl bestimmt die Vertretung; den Tag einer nachzuholenden einzelnen Neuwahl bestimmt der Hauptausschuss. Bereits eingereichte Wahlvorschläge behalten ihre Gültigkeit, es sei denn, dass zwischen dem ursprünglich bestimmten Wahltag und dem Tag der nachzuholenden Wahl mehr als sechs Monate liegen. Für die nachzuholende Wahl gilt im Übrigen § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend.

(3) Hat die Wahlleitung nach Absatz 1 Satz 2 angeordnet, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, so kann die Wahlleitung als Tag, an dem der Wahlbrief spätestens eingehen muss, auch einen anderen Tag als den ursprünglichen Wahltag bestimmen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Briefwahl erforderlich ist. Zwischen dem von der Vertretung ursprünglich bestimmten Wahltag und dem nach Satz 1 bestimmten Tag sollen nicht mehr als drei Wochen liegen. Abweichend von § 19 Abs. 1 erhält jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von Amts wegen einen Wahlschein.

(4) Die Wahlleitung gibt Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 unverzüglich öffentlich bekannt."

20. Nach § 52c wird der folgende § 52d eingefügt:

" § 52d Sonderregelungen für die Wahlen der Abgeordneten und die Direktwahlen am 12. September 2021

(1) Für die Wahlen der Abgeordneten am 12. September 2021 gilt § 21 Abs. 9 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss

  1. für die Gemeindewahl oder die Samtgemeindewahl in einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl
    1. bis zu 2.000 von mindestens 4,
    2. von 2.001 bis 20.000 von mindestens 8 und
    3. von über 20.000 von mindestens 12,
  2. für die Kreiswahl von mindestens 12 und
  3. für die Regionswahl von mindestens 16 Wahlberechtigten des Wahlbereichs.

(2) Für die Direktwahlen am 12. September 2021 gilt § 45d Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss von mindestens zweimal so vielen und für die Wahl in Gemeinden und Samtgemeinden mit bis zu 9.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens so vielen Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie der Vertretung Abgeordnete angehören."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

§ 182 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVB1. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVB1. S 240), wird wie folgt geändert:

1. Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Ergeht für eine öffentliche Sitzung eine Anordnung nach Satz 1 Nr. 3, so kann das jeweilige Gremium unbeschadet von § 64 Abs. 2 Satz 2 durch Beschluss zulassen, dass auch die Öffentlichkeit per Videokonferenztechnik an dieser Sitzung teilnehmen kann. § 64 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung, soweit dies technisch möglich ist."

2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

Artikel 4
Übergangsvorschrift

Für eine Wahl nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG), die vor dem allgemeinen Kommunalwahltag (12. September 2021) stattfindet, bleiben die am 18. Juni 2021 geltenden Vorschriften maßgeblich, wenn am 19. Juni 2021 die Wahlbekanntmachung der Wahlleitung bereits erfolgt ist (§§ 16 und 45 b Abs. 4 NKWG, auch in Verbindung mit § 45i Abs. 1 Nr. 1 NKWG).

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a und b sowie Nrn. 8 und 19 am 1. November 2021 in Kraft.

ID: 211313

ENDE