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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen
- Niedersachsen -

Vom 7. Juli 2021
(Nds. GVBl. Nr. 27 vom 13.07.2021 S. 483)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Satz 2 wird das Wort "Betroffene" durch die Worte "betroffene Personen" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 wird jeweils das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Erhebung von Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat,
  2. nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, oder
  3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausübt.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.

c) Im neuen Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort "von" das Wort "personenbezogenen" eingefügt und die Angabe "16. Lebensjahr" wird durch die Worte "14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 3 wird Satz 3

Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 16. und 18. Lebensjahres darf die Datenerhebung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorlagen.

gestrichen.

e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "der oder des Betroffenen oder Dritten" durch die Worte "der betroffenen Person oder der oder des Dritten" ersetzt und nach dem Wort "zugängliche" wird das Wort "personenbezogene" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "erhobenen" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

6. In § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

7. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Eine Vertrauensperson darf dauerhaft nur in einem Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat. Wenn die erhebliche Bedeutung eines Verdachtsobjekts noch nicht festgestellt werden kann und zu dessen Beobachtung und Aufklärung andere nachrichtendienstliche Mittel nicht denselben Erfolg versprechen, darf abweichend von Satz 1 eine Vertrauensperson vorübergehend in diesem Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden. Die vorübergehende Inanspruchnahme ist spätestens mit dem Ende der Verdachtsphase (§ 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 4) zu beenden."(2) Eine Vertrauensperson darf dauerhaft nur gegen ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat. Wenn die erhebliche Bedeutung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts noch nicht festgestellt werden kann und zu dessen Beobachtung und Aufklärung andere nachrichtendienstliche Mittel nicht denselben Erfolg versprechen, darf abweichend von Satz 1 eine Vertrauensperson vorübergehend gegen dieses Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden."

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Erteilung einer Auskunft zu Bestandsdaten darf im Einzelfall auch angeordnet werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft die zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen gewonnen oder überprüft werden können und tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Erteilung einer Auskunft zu einfachen Bestandsdaten darf im Einzelfall auch angeordnet werden, wenn dadurch die zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen gewonnen oder überprüft werden können."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Verfassungsschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 das Bundesamt für Steuern um Abrufe aus dem gemäß § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führenden Dateisystem ersuchen (Kontostammdatenabfrage)."

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

f) Im neuen Absatz 6 werden nach der Angabe "bis 3" die Worte "sowie Ersuchen nach Absatz 4" eingefügt und das Wort "Betroffenen" wird durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

g) Im neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Worte "Betroffene oder den Betroffenen" durch die Worte "betroffene Person" ersetzt.

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden am Ende die Worte "sowie für Ersuchen nach § 20 Abs. 4" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "oder der Vertreterin oder dem Vertreter angeordnet" durch die Worte "angeordnet, im Vertretungsfall von der Vertreterin oder dem Vertreter" ersetzt.

cc) Satz 4

Dasselbe gilt für die Erteilung von Auskünften zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und zu einfachen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

wird gestrichen.

dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe "bis 4" wird durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden am Ende die Worte "und für Ersuchen nach § 20 Abs. 4" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "in denen" durch die Worte "gegen die" ersetzt.

bb) In Satz 7 werden die Worte "in dem betroffenen" durch die Worte "gegen das betroffene" ersetzt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Betroffene" durch die Worte "betroffene Personen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird nach dem Wort "weitere" das Wort "personenbezogene" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "der" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden am Ende die Worte "und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "die" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "solche" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird nach den Worten "wenn die" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

d) In Absatz 6 wird nach dem Wort "übermittelten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

12. In § 24 Abs. 4 Satz 2 wird nach dem Wort "enthaltenen" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

13. In § 25 Abs. 2 Satz 5 wird nach dem Wort "übermittelten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

14. Die Überschrift des Dritten Kapitels im Zweiten Teil erhält folgende Fassung:

altneu
Speicherung, Veränderung, Nutzung, Löschung"Speicherung, Veränderung, Verwendung, Löschung".

15. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen, weitere Daten von betroffenen Personen oder von Dritten so verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, so dürfen sie gemeinsam mit den Daten nach Satz 1 gespeichert werden; sie sind zu sperren."Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 gespeichert, verändert und verwendet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten so verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, so dürfen sie gemeinsam mit den personenbezogenen Daten nach Satz 1 gespeichert werden; sie sind nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken."

c) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "gekennzeichneten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Verfassungsschutzbehörde darf die personenbezogenen Daten, von denen sie durch Übermittlung nach § 25 rechtmäßig Kenntnis erlangt hat, nur speichern, verändern und nutzen, wenn dies zu einem Zweck erforderlich ist, zu dem sie die übermittelnde Behörde gemäß § 23 um Übermittlung dieser Daten hätte ersuchen dürfen, und wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind."Die Verfassungsschutzbehörde darf die personenbezogenen Daten, von denen sie durch Übermittlung nach § 25 rechtmäßig Kenntnis erlangt hat, nur speichern, verändern und verwenden, wenn dies zu einem Zweck erforderlich ist, zu dem sie die übermittelnde Behörde gemäß § 23 um Übermittlung dieser personenbezogenen Daten hätte ersuchen dürfen, und wenn eine der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt ist."

bb) In Satz 4 wird nach dem Wort "gekennzeichneten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

e) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

16. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt und nach dem Wort "gespeicherten" sowie nach den Worten "wenn die" wird jeweils das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

c) In Satz 2 wird nach dem Wort "gespeicherten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt und das Wort "genutzt" wird durch das Wort "verwendet" ersetzt.

17. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Sperrung" durch die Worte "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird nach den Worten "Richtigkeit von" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Daten sind zu sperren" durch die Worte "personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden durch die folgenden neuen Sätze 4 und 5 ersetzt:

altneu
Gesperrte Daten sind mit einem Vermerk über die Sperrung zu versehen; in Verfahren zur automatisierten Verarbeitung ist die Sperrung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. Gesperrte Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verändert, genutzt und übermittelt werden. § 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) bleibt unberührt."Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so ist die Löschung nach Satz 1 Nr. 2 erst durchzuführen, wenn die gesamte Akte nach Maßgabe der entsprechenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Werden durch die weitere Speicherung von personenbezogenen Daten nach Satz 4 schutzwürdige Interessen der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt, so sind diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken."

d) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind mit einem Vermerk über die Einschränkung der Verarbeitung zu versehen. Im Fall einer automatisierten Verarbeitung ist die Einschränkung der Verarbeitung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten darf die Verfassungsschutzbehörde nur in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, mit denen eine Person ein schutzwürdiges Interesse nach Absatz 2 verfolgt, oder mit Einwilligung der betroffenen Person verändern, verwenden oder übermitteln."

e) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.

f) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "drei" durch das Wort "fünf" und die Worte "zu sperren" durch die Worte "nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

g) Im neuen Absatz 5 werden die Worte "zu sperren" durch die Worte "nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

h) Im neuen Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort "enthaltenen" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

18. § 29

§ 29 Verfahrensbeschreibungen

Vor dem Erlass und vor der Änderung einer Verfahrensbeschreibung nach § 8 NDSG ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören.

wird gestrichen.

19. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Betroffene" durch die Worte "betroffene Personen" ersetzt.

b) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Über Daten aus Akten, die nicht zur Person der Betroffenen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die Daten, namentlich aufgrund von Angaben der Betroffenen, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind."Die Verfassungsschutzbehörde erteilt betroffenen Personen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, soweit hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen und ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt wird. Über personenbezogene Daten aus Akten, die nicht zu den betroffenen Personen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die personenbezogenen Daten, namentlich aufgrund von Angaben der betroffenen Personen, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind."

c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

d) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger der Übermittlung."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils nach dem Wort "Landesbeauftragten" die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

20. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 100c" durch die Angabe " § 100b" ersetzt.

bb) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Nr. 14" durch die Angabe "Nr. 15" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "und 89a" durch ein Komma und die Angabe "89a und 89c Abs. 1 bis 4" ersetzt.

ccc) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

altneu
c. der Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 5 StGB,"c) der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 StGB sowie die Bildung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 1 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,"

cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Sätzen 1 bis 4 übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder von Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so dürfen auch diese Daten übermittelt werden; sie sind zu sperren."Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Sätzen 1 bis 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder von Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so dürfen auch diese personenbezogenen Daten übermittelt werden; sie sind nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "übermittelnden" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach den Worten "Kennzeichnung der" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort "übermittelten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird nach dem Wort "genannten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt und das Wort "Nutzung" wird durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "die" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird nach dem Wort "solche" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

21. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 wird jeweils nach den Worten "Behörde die" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird nach dem Wort "enthaltenen" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

bb) In Satz 5 wird nach dem Wort "übermittelten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

cc) In Satz 6 wird nach dem Wort "der" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

22. Nach § 32 wird der folgende § 32a eingefügt:

" § 32a Übermittlung personenbezogener Daten für Angebote zum Ausstieg

Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten

  1. an Polizeibehörden des Landes in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Sätze 5 und 6 sowie Abs. 2 bis 4 und 6,
  2. an sonstige inländische Behörden in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 und
  3. an in der Präventionsarbeit bewährte Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 4 Sätze 2 bis 7

übermitteln, soweit die empfangende Behörde oder Stelle die personenbezogenen Daten für Angebote zum Ausstieg aus Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 benötigt. Satz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, welche der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen."

23. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 6" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

24. Nach § 33 wird das folgende Sechste Kapitel eingefügt:

"Sechstes Kapitel
Unabhängige Datenschutzkontrolle, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

§ 33a Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzvorschriften). Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen, kontrolliert sie oder er im Abstand von höchstens zwei Jahren. § 57 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 NDSG gilt entsprechend.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Dabei ist insbesondere

  1. Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten personenbezogenen Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Datenschutzkontrolle stehen,
  2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Soweit im Einzelfall die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, dürfen die Rechte nach Satz 2 nur von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz oder im Vertretungsfall von der Vertreterin oder dem Vertreter persönlich ausgeübt werden.

(3) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine beabsichtigte Verarbeitung personenbezogener Daten gegen eine Datenschutzvorschrift verstößt, so kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Verfassungsschutzbehörde vor einer solchen Datenverarbeitung warnen. Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz im laufenden Betrieb einer Verarbeitung personenbezogener Daten einen Verstoß der Verfassungsschutzbehörde gegen eine Datenschutzvorschrift fest, so kann sie oder er

  1. den Verstoß gegenüber der Verfassungsschutzbehörde mit der Aufforderung beanstanden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, und
  2. den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes darüber unterrichten.

(4) Wenn der jährliche Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde berührt, nimmt die Landesregierung auch dazu innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen auf der Grundlage von Vorschriften dieses Gesetzes, wenn die Verarbeitung der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 dient.

§ 33b Anwendbarkeit des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 3 findet das Niedersächsische Datenschutzgesetz keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 24, 27, 29, und 33 Abs. 1 bis 4, der §§ 34 und 35 Abs. 1, der §§ 36, 37, 38, 45, 54, 55 und 58 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie der §§ 59 und 60, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen enthalten sind."

25. § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. den beabsichtigten Erlass oder die beabsichtigte Änderung einer Verfahrensbeschreibung nach § 8 NDSG (§ 29)."5. die beabsichtigte Änderung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach § 33b in Verbindung mit § 38 NDSG."

26. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Beteiligung" durch das Wort "Beauftragung" ersetzt.

b) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Landesbeauftragte" werden die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.

(3) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz einen Verstoß der Verfassungsschutzbehörde gegen eine Datenschutzbestimmung fest, so kann sie oder er den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes darüber unterrichten; § 23 NDSG bleibt unberührt.

werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 27. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Abs. 1 Sätze 2 bis 5" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 34" ersetzt.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

ID 211547

ENDE