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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der differenzierten Hochschulautonomie
- Niedersachsen -
Vom 27. Januar 2022
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 01.02.2022 S. 54, ber. S. 156)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Zahl der Studienplätze sowie die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Schließung von Studiengängen, | "1. die Zahl der Studienplätze und die Studiengänge mit Ausnahme der in der Entwicklungsplanung enthaltenen weiterbildenden Masterstudiengänge," |
b) In Nummer 2 werden die Worte "Art und Weise der" durch das Wort "hochschulspezifische" ersetzt.
c) Die Nummern 3 und 4
3 die Sicherung und Verbesserung der Qualität von Lehre, Forschung, Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Weiterbildung einschließlich Evaluation,4. die Schwerpunkt- und Profilbildung sowie die Internationalisierung in allen Aufgabenbereichen,
werden gestrichen.
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.
e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Hochschulen" werden die Worte "in Trägerschaft des Staates oder die Höhe der jährlichen Finanzhilfen an die Stiftungen" eingefügt.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchst. d werden nach dem Wort "Göttingen" die Worte "mit der Universitätsmedizin Göttingen" eingefügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen)" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Am Ende der Nummer 9 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) Am Ende der Nummer 10 wird der Punkt durch die Worte "sowie über ihre Veranstaltungen und" ersetzt.
ccc) Es wird die folgende Nummer 11 angefügt:
"11. die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern der Hochschule."
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Laufzeiten" die Worte "sowie an der gleichberechtigten Teilhabe von Beschäftigten mit Behinderung" eingefügt.
cc) Satz 4
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
wird gestrichen.
dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt geändert:
Das Wort "Sie" wird durch die Worte "Die Hochschulen" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Hochschulen entwickeln und betreiben hochschulübergreifend koordinierte Informationsinfrastrukturen im Verbund von Hochschulbibliotheken, Hochschulrechenzentren, Einrichtungen zum Einsatz digitaler Medien in der Lehre und anderen Einrichtungen. | "Die Hochschulen entwickeln und betreiben in der Regel im Verbund von Hochschulbibliotheken, Hochschulrechenzentren, Einrichtungen zum Einsatz digitaler Medien in der Lehre und anderen Einrichtungen hochschulübergreifend und gemeinsam mit anderen Einrichtungen koordinierte Informationsinfrastrukturen." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "der Hochschulen" gestrichen.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Hochschulen wirken im besonderen öffentlichen und gemeinsamen Interesse auch außerhalb der Landeshochschulkonferenz zusammen, um insbesondere die gegenseitige Abstimmung sowie die Nutzung von Lehrangeboten, Personal, Sachmitteln und der vorhandenen Infrastruktur für Forschung und Lehre zu verbessern und ihre Aufgabe nach § 3 Abs. 2 zu erfüllen. Sie streben dabei insbesondere die Zusammenarbeit in Forschung und Lehre durch gemeinsame Einrichtungen nach § 36a, gemeinsame Forschungsprojekte, die Mitnutzung von Einrichtungen und Geräten und die Einrichtung gemeinsamer Studiengänge oder anderer Studienformate an. Im Rahmen des Zusammenwirkens erbringen die Hochschulen Leistungen in der Regel unentgeltlich. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die Hochschulen durch eine langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Verwaltungsvereinbarung). Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen die für das Zusammenwirken nach Satz 1 erforderlichen und in einer Ordnung bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. Auf das Zusammenwirken von Hochschulen mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sind die Sätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden am Ende ein Semikolon und die Worte "die Einrichtung, Schließung und wesentliche Änderung weiterbildender Masterstudiengänge, die in der Entwicklungsplanung (§ 1 Abs. 3 Satz 2) enthalten sind, sind dem Fachministerium anzuzeigen" eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Jeder Studiengang und jede wesentliche Änderung eines Studiengangs ist durch eine vom Land und von der Hochschule unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). | "Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1./20. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren; Gleiches gilt für wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, wenn diese nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind." |
cc) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus. Das Fachministerium kann Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen."
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
ee) Es wird der folgende neue Satz 6 eingefügt:
"Das Fachministerium ist zuständig für den Erlass von Verordnungen nach Artikel 4 Abs. 1 bis 5 und Artikel 16 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie für die sonstigen sich aus dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag ergebenden Aufgaben."
ff) Der bisherige Satz 4 wird Satz 7 und wie folgt geändert:
Die Worte "Die Sätze 2 und 3 gelten" werden durch die Worte "Satz 5 gilt" ersetzt.
gg) Der bisherige Satz 5 wird Satz 8.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die Nummern 3 und 4
3. Diplom an Fachhochschulen höchstens vier und an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen höchstens viereinhalb Jahre und4. Magister höchstens viereinhalb Jahre.
werden gestrichen.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Studienorientierungsverfahren" angefügt.
b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Prüfungsordnungen dürfen vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne Verpflichtung, persönlich in einem bestimmten Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können. Im Fall des Satzes 1 muss die Prüfungsordnung insbesondere Bestimmungen enthalten
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat oder wenn die oder der Studierende über Prüfungsleistungen täuscht. | "Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass die Bachelor- oder die Masterprüfung oder eine sonstige Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat oder wenn die oder der Studierende bei der Erbringung einer Prüfungsleistung täuscht." |
bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Studien- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch in Fremdsprachen durchgeführt werden können."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
e) Es wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die Hochschulen können die Einschreibung in bestimmte Studiengänge von der Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren abhängig machen. Das Studienorientierungsverfahren soll insbesondere dazu dienen, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Einschätzung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die getroffene Studienwahl bedeutsam sind, zu ermöglichen. Zudem können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an Vor-, Ergänzungs- und Brückenkursen vorsehen, wenn sich aus dem Ergebnis des Studienorientierungsverfahrens weiterer Unterstützungsbedarf ergibt; das Ergebnis des Studienorientierungsverfahrens hat jedoch keine Auswirkungen auf den Hochschulzugang. Das Nähere zu Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regelt eine Ordnung. Für die Teilnahme am Studienorientierungsverfahren sowie an Vor-, Ergänzungs- und Brückenkursen werden keine Gebühren oder Entgelte erhoben."
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und darin erhält Satz 3 folgende Fassung:
alt | neu |
Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung mit Ausnahme des § 17, der für die Fälle des Satzes 2 Nr. 4 gilt. | "Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 13 b, 13 c, 15 a und 17, die für die Fälle des Satzes 2 Nr. 4 gelten." |
(3) Die Hochschulen können Hochschulgrade nach den Absätzen 1 und 2 auch aufgrund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen, wenn der Studiengang mit einer solchen Prüfung abgeschlossen wird.
wird gestrichen.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Promotionsverfahren sollen auch mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen durchgeführt werden. | "Promotionsverfahren sollen auch mit anderen Hochschulen, insbesondere mit Fachhochschulen, und mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen durchgeführt werden (kooperative Promotionsverfahren)." |
bb) Es werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:
"Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von kooperierenden Hochschulen, auch von kooperierenden Fachhochschulen, sollen bei kooperativen Promotionsverfahren als Betreuerin oder Betreuer mit gleichen Rechten und Pflichten bestellt werden; sie können auch die Aufgabe der Hauptbetreuung wahrnehmen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von Fachhochschulen, die in kooperativen Promotionsverfahren mitwirken, Mitglieder der Universität oder gleichgestellten Hochschule nach Satz 1 werden."
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "gemeinsame" durch das Wort "kooperative" ersetzt.
9. In § 12 Abs. 2 Satz 6 wird nach dem Wort "der" das Wort "gebührenfreien" eingefügt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden das Semikolon und die Worte "das Nähere ist in der Zielvereinbarung zu regeln" gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für die Inanspruchnahme anderer als der in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bezeichneten Studienangebote Gebühren oder Entgelte. Hiervon ausgenommen sind Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte ist der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen. Bei einem staatlichen oder einem hochschulpolitischen Interesse und bei Markteinführung können vom Aufwand Abschläge vorgenommen werden. Für die Inanspruchnahme von berufsbegleitenden Studiengängen kann die Hochschule kostendeckende Gebühren erheben. | "(3) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung können für das Studium in berufsbegleitenden Studiengängen Gebühren oder Entgelte erheben. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Angeboten internationaler Kooperationsstudiengänge, in deren Rahmen mehrere Hochschulen einen gemeinsamen Studiengang einrichten und einen gemeinsamen Hochschulgrad vergeben oder mehrere Studiengänge curricular aufeinander abstimmen und den Erwerb mehrerer Hochschulgrade ermöglichen. Für die Inanspruchnahme anderer als der in den Sätzen 1 und 2 sowie in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bezeichneten Studienangebote sind die Hochschulen in staatlicher Verantwortung zur Erhebung von Gebühren oder Entgelten verpflichtet; hiervon ausgenommen sind Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Die Gebühren oder Entgelte sind nach dem Aufwand der Hochschulen zu bemessen und sollen diesen decken. Zum Aufwand gehören auch die Kosten für die Konzeption, Einführung, Durchführung und Aktualisierung von Studienangeboten. In den Fällen der Sätze 1 und 2, bei einem staatlichen Interesse sowie bei der Markteinführung von Studienangeboten können die Hochschulen abweichend von den Sätzen 4 und 5 auch nicht kostendeckende Gebühren oder Entgelte erheben." |
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "festzusetzen ist" durch die Worte "zu bemessen ist und diesen decken soll" ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für Angebote des allgemeinen Hochschulsports und für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen durch Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, können die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Gebühren oder Entgelte erheben. | "Für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen durch Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, und für Angebote des allgemeinen Hochschulsports können die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Gebühren oder Entgelte erheben." |
11. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Studienqualitätsmittel können im Rahmen von Satz 1 zu einem Anteil von bis zu 40 Prozent auch für Maßnahmen zur Verbesserung der lehrbezogenen baulichen Infrastruktur unter Berücksichtigung des Klimaschutzes sowie für Maßnahmen zur Unterstützung der Studienentscheidung von Studieninteressierten, die geeignet sind, eine Steigerung des Studienerfolgs herbeizuführen, verwendet werden."
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Erteilt die Studienqualitätskommission ihr Einvernehmen nicht, so unternimmt der Senat auf Antrag des Präsidiums einen Einigungsversuch. Wird auch danach das Einvernehmen nicht erteilt, so entscheidet das Präsidium abschließend."
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
12. In § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach den Worten "neben der Mehrheit" die Worte "der Mitglieder" eingefügt.
13. § 17 wird wie folgend geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern und Mitgliedern sowie Angehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihr stehen, diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich und durch Ordnungen festgelegt sind. | "Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, von Mitgliedern sowie von Angehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihnen stehen, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern der Hochschule erforderlichen und in Ordnungen bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten." |
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung auch verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dem Hochschulstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Die Worte "Datenerfassung oder -verarbeitung" werden durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Hochschulen können von ihren Mitgliedern und Angehörigen personenbezogene Daten auch zur Beurteilung der Bewerbungssituation von Absolventinnen und Absolventen, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfung verarbeiten. | "Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen auch die zur Beurteilung der Bewerbungssituation von Absolventinnen und Absolventen, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfung erforderlichen und in einer Ordnung bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten." |
bb) Die Sätze 2 bis 4
Hierfür können durch Ordnungen der Hochschule Auskunftspflichten begründet und Erhebungen ohne Einwilligung der Betroffenen zugelassen werden. Dabei sind der Zweck, der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht, die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
werden gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 2.
c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) In den Ordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind insbesondere nähere Bestimmungen zu den betroffenen Personen, zu den Zwecken der Datenverarbeitung, zur Art der personenbezogenen Daten, die zu den jeweils bestimmten Zwecken verarbeitet werden dürfen, zu den Verfahren der Datenverarbeitung, zu den gewählten technischorganisatorischen Maßnahmen und zu Löschungspflichten zu treffen. Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe "und 2" werden die Worte "mit Ausnahme besonderer Kategorien personenbezogener Daten" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe "und 2" werden die Worte "mit Ausnahme besonderer Kategorien personenbezogener Daten" eingefügt.
f) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lehre Lehrveranstaltungen in Bild- und Ton aufzeichnen und die damit erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die nach Satz 1 angefertigten Aufnahmen dürfen den zum Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung Berechtigten über hochschuleigene Systeme zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. Das Nähere regelt eine Ordnung."
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 42a" durch die Angabe " § 42f" ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. bei beabsichtigter Aufnahme eines weiterbildenden Studiengangs berufspraktische Erfahrung, die mindestens ein Jahr gedauert haben soll, | "2. bei beabsichtigter Aufnahme eines weiterbildenden Masterstudiengangs eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr". |
15. Dem § 19 Abs. 6 wird der folgende Satz 5 angefügt:
"Die oder der Studierende hat körperliche Gegenstände, mit denen sie oder er geldwerte Vorteile erlangen kann, insbesondere das Semesterticket und den Studierendenausweis, herauszugeben."
16. In § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitsverhältnis" ersetzt.
17. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 9 werden die Angabe " § 54" durch die Angabe " § 215" und die Worte "in Verbindung mit der" durch die Worte "und die" ersetzt.
b) Es wird der folgende Satz 10 angefügt:
"Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten des in den Forschungsvorhaben nach Satz 1 tätigen Personals, die sich auf Personalkosten beziehen, verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist."
18. In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Worten "zusätzlich eine" das Wort "mindestens" eingefügt.
19. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "in einem unbefristeten Beschäftigtenverhältnis" durch die Worte "auf Zeit oder in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis" ersetzt.
b) In Nummer 3 Halbsatz 1 wird nach den Worten "auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe" die Angabe "W 2 oder" eingefügt.
c) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "oder" gestrichen.
d) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird das Wort "oder" angefügt.
e) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:
"6. bei Vorliegen eines zwischen dem Fachministerium und der Hochschule abgestimmten Qualitätssicherungskonzepts für die Besetzung einer mit der Besoldungsgruppe W3 bewerteten Professur eine aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen in herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit gewonnen werden soll, an der die Hochschule zur Stärkung ihrer Qualität oder ihres Profils ein besonderes Interesse hat."
20. In § 27 Abs. 3 Satz 6 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitsverhältnis" ersetzt.
21. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Berufung" die Worte "oder wenn im Anschluss eine Berufung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgesehen ist" eingefügt.
22. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:
"Bei einer Juniorprofessur, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8) gefördert wird, kann das Dienstverhältnis nach Ablauf der Verlängerung nach Satz 2 von der Präsidentin oder dem Präsidenten ohne erneute Lehrevaluation und auswärtige Begutachtung auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn nicht eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt."
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:
Die Angabe "und 3" wird durch die Angabe "bis 4" ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. | "(5) Zwischen der letzten Prüfungsleistung im Rahmen der Promotion oder der sonstigen Leistung, durch die eine besondere Befähigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, und der Bewerbung auf die Juniorprofessur sollen nicht mehr als vier Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre vergangen sein. Der Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich um Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall; insgesamt dürfen mehrere Verlängerungen die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten." |
23. § 31 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Angestellten" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "bei der Bemessung der Laufzeit der Arbeitsverträge die Dauer der Mittelbewilligung berücksichtigt werden" durch die Worte "die Laufzeit des Arbeitsvertrages dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen" ersetzt.
24. In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "Angestelltenverhältnissen" durch das Wort "Arbeitsverhältnissen" und das Wort "Angestellten" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
25. § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Hochschule kann wissenschaftlich oder durch Berufspraxis ausgewiesene Persönlichkeiten zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen. Diese sollen regelmäßig Lehrveranstaltungen anbieten und können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, den Titel "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt eine Ordnung. | "(1) Die Hochschule kann durch wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder durch Berufspraxis ausgewiesene Persönlichkeiten zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen, wenn sie aufgrund dieser Leistungen oder ihrer Berufspraxis den Anforderungen entsprechen, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sollen regelmäßig Lehrveranstaltungen anbieten und können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, den Titel 'Professorin' oder 'Professor' zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt eine Ordnung." |
26. § 35a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 35a Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 2 erfüllen und die nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt werden, sind berechtigt, den Titel "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen. Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann der Titel "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung. | " § 35a Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt und lagen nach Ablauf der Beschäftigungsdauer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 2 für eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses vor, so sind sie als außerplanmäßige Professorinnen und Professoren berechtigt, den Titel 'Professorin' oder 'Professor' zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen. Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann als außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren der Titel 'Professorin' oder 'Professor' für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung." |
27. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "wissenschaftlichen" die Worte "und künstlerischen" eingefügt.
28. § 36a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Hochschulen oder Forschungseinrichtungen" durch die Worte "Hochschulen, Forschungs- oder Bildungseinrichtungen" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossenen Zustimmung des Präsidiums und des Senats sowie des Hochschulrats oder des Stiftungsrats der beteiligten niedersächsischen Hochschule und der Zustimmung des Fachministeriums bedarf. | "Das Nähere ist durch eine Verwaltungsvereinbarung zu regeln, die der mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossenen Zustimmung des Präsidiums und des Senats sowie des Hochschulrats oder des Stiftungsrats der beteiligten niedersächsischen Hochschule und der Zustimmung des Fachministeriums bedarf." |
29. § 37 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Grundordnung kann eine weitere hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen weiteren hauptberuflichen Vizepräsidenten für Studium, Lehre und studentische Belange vorsehen. | "Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Präsidium weitere haupt- oder nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten angehören." |
b) Die Sätze 3 bis 5
Hochschulen mit mehr als 200 Planstellen für Professorenämter, deren Träger eine Stiftung ist oder denen als Einrichtung des Landes sämtliche für ihren Bereich zuvor vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommenen Bauaufgaben dauerhaft übertragen worden sind, können in ihrer Grundordnung zudem eine weitere hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen weiteren hauptberuflichen Vizepräsidenten für Infrastruktur vorsehen. Dem Präsidium dürfen insgesamt nicht mehr als sechs Mitglieder angehören. Die Anzahl der nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten regelt die Grundordnung.
werden gestrichen.
c) Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden Sätze 3 bis 6.
30. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 wird jeweils das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitsverhältnis" ersetzt.
b) Es wird der folgende Absatz 9 angefügt.
"(9) Ist absehbar, dass das Amt mehr als sechs Monate unbesetzt sein wird, so kann bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft das Fachministerium, bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung der Stiftungsrat, zur Vermeidung einer Handlungsunfähigkeit des Präsidiums auf Vorschlag des Senats bis zur Ernennung oder Bestellung einer Präsidentin oder eines Präsidenten eine geeignete Beauftragte oder einen geeigneten Beauftragten bestellen, die oder der die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahrnimmt. Die Bestellung kann in einem befristeten Arbeitsverhältnis erfolgen. Wird nach Satz 1 eine Beauftragte oder ein Beauftragter bestellt, so führen die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten ihr Amt bis zur Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten fort. Das Nähere zum Verfahren kann die Grundordnung regeln. Für eine vorzeitige Entlassung der oder des Beauftragten gilt § 40 entsprechend. Die §§ 51 und 62 bleiben unberührt."
31. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) § 38 Abs. 2 und 4 bis 8 gilt mit Ausnahme von § 38 Abs. 6 Satz 2 für die hauptberufliche Vizepräsidentin oder den hauptberuflichen Vizepräsidenten für die Personal- und Finanzverwaltung sowie die hauptberufliche Vizepräsidentin oder den hauptberuflichen Vizepräsidenten für Infrastruktur entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat. | "(1) § 38 Abs. 2 und 4 bis 8 gilt mit Ausnahme von Abs. 6 Satz 2 für hauptberufliche Vizepräsidentinnen oder hauptberufliche Vizepräsidenten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat." |
b) Absatz 2
(2) Sieht die Grundordnung eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen hauptberuflichen Vizepräsidenten für Studium, Lehre und studentische Belange vor, so gilt § 38 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit den studentischen Vertreterinnen und Vertretern im Senat, der Studienqualitätskommission nach § 14b Abs. 2 sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat. Vorgeschlagen werden kann, wer Mitglied der Hochschullehrergruppe ist. Die Ernennung oder Bestellung erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für eine Amtsdauer von drei Jahren oder in ein entsprechend befristetes Angestelltenverhältnis. Eine einmalige Wiederwahl für eine Amtsdauer von weiteren drei Jahren ist möglich. Mit Zustimmung des Senats, des Hochschulrats, der studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Senat sowie der Studienqualitätskommission nach § 14b Abs. 2 kann die Ernennung oder Bestellung für die weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen. § 38 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
32. Dem § 41 Abs. 4 wird der folgende Satz 7 angefügt:
"Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Senat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören."
33. § 46 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 46 Exzellenzklausel
Der Senat einer Hochschule, die im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen gefördert wird, wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat Abweichungen von den §§ 6, 26, 30 und 6 bis 45 zur Erprobung neuer Modelle der Leitung, Steuerung und Organisation in einer Ordnung festzulegen, um die Realisierung der geförderten Maßnahmen sicherzustellen. Dem Präsidium ist die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Die Ordnung bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium. | " § 46 Exzellenzklausel; Erprobungsklausel
(1) Zur Erprobung neuer Modelle der Leitung, Steuerung und Organisation kann der Senat einer Hochschule, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) gefördert wird, auf Vorschlag des Präsidiums im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat in der Grundordnung Abweichungen von den §§ 6, 26, 30, 36 bis 45 und 52 festlegen, um die Realisierung der geförderten Maßnahmen sicherzustellen. Vor einer Änderung oder Aufhebung von Vorschriften der Grundordnung, die nach Satz 1 erlassen worden sind, ist ein Vorschlag des Präsidiums nicht erforderlich; dem Präsidium ist jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vorschriften der Grundordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. Die Hochschulen nach Satz 1 können in geeigneten Studiengängen in Abweichung von § 6 mit dem Fachministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu Exzellenzstudiengängen treffen. (2) Die Hochschulen können Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer von bis zu fünf Jahren auch festlegen, um zu erproben, ob die Abweichungen die Profilbildung unterstützen, die Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit erhöhen oder Entscheidungsprozesse beschleunigen und verbessern; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Der Senat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat die Geltung der nach Satz 1 festgelegten Abweichungen um jeweils bis zu fünf weitere Jahre verlängern; dem Präsidium ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Verlängerungen nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. Die Hochschulen sind verpflichtet, Erprobungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem Fachministerium vor Ablauf des Erprobungs- und des jeweiligen Verlängerungszeitraums darüber zu berichten." |
34. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:
"Sind die Befugnisse mindestens zweimal befristet übertragen worden, so kann eine weitere Übertragung unbefristet unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgen."
b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe "Satz 4" wird die Angabe "oder 5" eingefügt.
c) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 7 und 8.
35. In § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Verfügung" ein Semikolon und die Worte "abweichend von Halbsatz 1 kann im Einvernehmen mit dem Fachministerium und dem Finanzministerium eine Verwahrung als Rücklage bis zu einer Dauer von zehn Jahren erfolgen, soweit die Rücklage zur Verwendung für konkrete Bauvorhaben vorgesehen ist" eingefügt.
§ 54a Besondere Bestimmungen für die Universität Oldenburg und die Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth(1) § 36 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass an der Universität Oldenburg und an der Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth ein gemeinsamer Lenkungsausschuss als zentrales Organ der Hochschulen gebildet wird.
(2) Zur Beratung gemeinsamer und hochschulübergreifender Angelegenheiten tagen die Hochschulräte der beiden Hochschulen mindestens einmal im Jahr gemeinsam mit dem Hochschulrat der Hochschule Emden/Leer; die Mitglieder des gemeinsamen Lenkungsausschusses sollen an dieser Sitzung teilnehmen.
(3) Der gemeinsame Lenkungsausschuss wird aus den Präsidien der beiden Hochschulen und einem vom Fachministerium im Einvernehmen mit den Senaten und den Hochschulräten der beiden Hochschulen bestellten Mitglied gebildet. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Das vom Fachministerium bestellte Mitglied führt den Vorsitz. 'Bei Entscheidungen haben die Hochschulen und die oder der Vorsitzende jeweils eine Stimme. Entscheidungen in Angelegenheiten, die in den Selbstverwaltungsbereich einer Hochschule einwirken und die gegen die Stimme dieser Hochschule getroffen worden sind, bedürfen der Bestätigung durch das Fachministerium. Der gemeinsame Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, eine zukunftsorientierte, aufeinander abgestimmte Entwicklung der beiden Hochschulen zu steuern und legt die Fächergruppen und Fächer fest, in denen die beiden Hochschulen ihre Entwicklungsplanung aufeinander abstimmen. § 41 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Entwicklungsplanung des Einvernehmens des gemeinsamen Lenkungsausschusses und der beiden Hochschulräte in einer gemeinsamen Sitzung nach Absatz 2 bedarf. Bei der Besetzung von Professorenstellen, die die auf der Grundlage der abgestimmten Entwicklungsplanung aufeinander abzustimmenden Fächer betreffen, bedarf es der vorherigen Freigabe durch den gemeinsamen Lenkungsausschuss.
wird gestrichen.
37. § 55a Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Die Pauschale wird in vier gleichen Raten bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt. | "Die Pauschale ist bis zum 30. September zu entrichten." |
38. § 56 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 erhält folgende Fassung:
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Bei der Gewährung der Finanzhilfe ist festzulegen, dass diese von der Stiftung zur Deckung der Kosten des dauerhaft bei ihr beschäftigten Personals nur in einem Ermächtigungsrahmen verwendet werden darf, der im Haushaltsplan des Landes nach Maßgabe der Zielvereinbarungen festgesetzt wird. | "Bei der Gewährung der Finanzhilfe ist festzulegen, dass diese von der Stiftung zur Deckung der Kosten des dauerhaft bei ihr beschäftigten Personals nur unter Beachtung der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungsrahmen sowie der Zielvereinbarungen verwendet werden darf." |
b) Satz 8 erhält folgende Fassung:
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Der Ermächtigungsrahmen nach Satz 6 wird bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst. | "Die Ermächtigungsrahmen nach Satz 6 werden bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst." |
39. In § 57 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe " § 54" durch die Angabe " § 215" ersetzt.
40. § 60a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) An der Stiftung Universität Göttingen nimmt der Stiftungsausschuss Universität in Angelegenheiten der Stiftung, die nicht die Universitätsmedizin betreffen, die Aufgaben des Stiftungsrats wahr. § 60 gilt entsprechend. | "(1) An der Stiftung Universität Göttingen tritt der Stiftungsausschuss Universität bei der Ernennung oder Bestellung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule nach § 38 Abs. 2 sowie in den Fällen des § 38 Abs. 9 an die Stelle des Stiftungsrats. Im Übrigen nimmt der Stiftungsausschuss Universität in Angelegenheiten, die nicht die Universitätsmedizin betreffen, die Aufgaben des Stiftungsrats wahr; § 60 gilt entsprechend." |
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "bestellt" das Wort "werden" eingefügt.
41. In § 63b Satz 7 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitsverhältnis" ersetzt.
42. Dem § 63c Abs. 1 wird der folgende Satz 6 angefügt:
" § 38 Abs. 9 gilt entsprechend."
43. Dem § 63d Abs. 1 wird der folgende Satz 6 angefügt:
" § 38 Abs. 9 gilt entsprechend."
44. In § 63e Abs. 2 Nr. 13 wird das Wort "Angestelltenverträgen" durch das Wort "Arbeitsverträgen" ersetzt.
45. § 63h Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "gegenüber" das Wort "angestellten" durch die Worte "im Arbeitsverhältnis beschäftigten" und die Worte "auf Zeit angestellten" durch die Worte "in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "an" das Wort "angestellte" durch die Worte "im Arbeitsverhältnis beschäftigte" und die Worte "auf Zeit angestellten" durch die Worte "in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten" ersetzt.
46. § 63i Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Das Fachministerium kann ein Krankenhaus, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach Absatz 1 geschlossen ist, mit Zustimmung der Universität Oldenburg unter dem Vorbehalt des Widerrufs ermächtigen, die Bezeichnung 'Universitätsklinikum' zu führen, wenn das Krankenhaus in enger Zusammenarbeit mit der Universität Oldenburg die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer einem Universitätsklinikum vergleichbaren Weise gewährleistet."
47. Die §§ 64 und 64a erhalten folgende Fassung:
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§ 64 Anerkennung von Hochschulen
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können. Die Anerkennung kann auf Antrag der Einrichtung vom Fachministerium erteilt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots auf ihren Antrag von einer vom Fachministerium bestimmten Stelle akkreditiert worden ist und darüber hinaus aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass
Neue Studiengänge dürfen nur mit Genehmigung des Fachministeriums nach Akkreditierung durch eine vom Fachministerium bestimmte Stelle eingerichtet werden. Satz 3 gilt für wesentliche Änderungen eingerichteter Studiengänge entsprechend. (2) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen gesichert ist. Die Betriebsaufnahme der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Fachministerium jeweils sechs Monate im Voraus anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern. § 64a Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach § 64 Abs. 2 sind, dürfen aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule Hochschulausbildungen nur durchführen, wenn
Das Studienangebot ist dem Fachministerium sechs Monate vor Betriebsaufnahme anzuzeigen. "Dabei ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. § 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Hochschulausbildung durchgeführt worden ist. Für die Ausweitung oder wesentliche Änderung des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. | " § 64 Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen
(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht in staatlicher Verantwortung steht, bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule durch das Fachministerium, um Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Abschlüsse verleihen zu können. Die Hochschule wird als Universität, als gleichgestellte Hochschule oder als Fachhochschule anerkannt. Sie darf die Bezeichnung 'Hochschule' und entsprechend ihrer Anerkennung zudem die Bezeichnung 'Universität' oder 'Fachhochschule' führen; eine als Fachhochschule anerkannte Hochschule darf auch die Bezeichnung 'Hochschule für angewandte Wissenschaften' führen. (2) Träger der als Hochschule anerkannten Bildungseinrichtung ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger der Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen. (3) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag erfolgen, wenn
(4) Die Einrichtung neuer Studiengänge und wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, die nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind, bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und einer Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur; die Akkreditierung erfolgt im Übrigen nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. Die Genehmigung nach Satz 1 kann erteilt werden, wenn
(5) Das Recht zur Promotion kann einer nichtstaatlichen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule durch das Fachministerium auf Antrag für Fächer verliehen werden, in denen sie Masterstudiengänge anbietet, wenn
(6) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule auf Antrag durch das Fachministerium verliehen werden, wenn sie neben den Voraussetzungen des Absatzes 5 sicherstellt, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet förmlich festgestellt werden kann. § 64a Anerkennungsverfahren und Akkreditierungen bei nichtstaatlichen Hochschulen (1) Das Fachministerium holt vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) ein, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 64 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). (2) Eine Akkreditierungseinrichtung ist im Sinne des Absatzes 1 geeignet, wenn sie gewährleistet, dass
Die Auswahl der geeigneten Akkreditierungseinrichtung erfolgt im Benehmen mit dem Träger der Bildungseinrichtung, deren staatliche Anerkennung beantragt ist. Der Träger der Bildungseinrichtung ist verpflichtet, im Verfahren der Konzeptprüfung mitzuwirken. (3) In der gutachterlichen Stellungnahme ist als Ergebnis der Konzeptprüfung darzulegen, ob die Bildungseinrichtung die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 im Wesentlichen erfüllt. Die Punkte, in denen die Bildungseinrichtung diese Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt erfüllt, sind hinreichend bestimmt zu benennen; dabei kann die Akkreditierungseinrichtung als Ergebnis der Konzeptprüfung auch feststellen, dass sie die Voraussetzungen nur dann als erfüllt ansieht, wenn festgestellte Mängel innerhalb angemessener Fristen behoben werden. (4) Das Fachministerium berücksichtigt bei der Entscheidung über die Anerkennung die in der gutachterlichen Stellungnahme dargelegte sachverständige Bewertung, die seine Erkenntnisgrundlagen erweitern soll. Es ist bei seiner Entscheidung über die Anerkennung an das Ergebnis der Konzeptprüfung jedoch weder vollständig noch teilweise gebunden. (5) Das Fachministerium kann vor der Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Universität eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 64 Abs. 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 64 Abs. 6 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts (Habilitationsrechtsverfahren) einholen. Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Promotionsrechts- und das Habilitationsrechtsverfahren entsprechend. Der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme ist von der Akkreditierungseinrichtung zu veröffentlichen. (6) Nach der staatlichen Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule kann das Fachministerium gutachterliche Stellungnahmen einer Akkreditierungseinrichtung zu der Frage einholen, ob die in § 64 Abs. 3 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen; dies gilt auch, wenn die staatliche Anerkennung unbefristet erteilt worden ist. Eine gutachterliche Stellungnahme kann in der Regel erstmals fünf Jahre nach der Anerkennungsentscheidung (institutionelle Akkreditierung) und danach in der Regel jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren (Reakkreditierung) eingeholt werden. Die Absätze 1 bis 3 und 5 Satz 3 gelten entsprechend. Die gutachterliche Stellungnahme und die darin dargelegte sachverständige Bewertung soll die Erkenntnisgrundlagen des Fachministeriums bei Entscheidungen über die Verlängerung oder Aufhebung der Anerkennung oder bei Entscheidungen im Rahmen der Aufsicht nach § 66 Abs. 2 erweitern. Das Fachministerium ist bei seinen Entscheidungen an das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahmen jedoch weder vollständig noch teilweise gebunden." |
48. Nach § 64a werden die folgenden §§ 64b und 64c eingefügt:
" § 64b Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus EU- Mitgliedstaaten und anderen Bundesländern
Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen gesichert ist. Die Betriebsaufnahme der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Fachministerium jeweils sechs Monate im Voraus anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern.
§ 64c Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen
Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach § 64b sind, dürfen aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule Hochschulausbildungen nur durchführen, wenn
Das Studienangebot ist dem Fachministerium sechs Monate vor Betriebsaufnahme anzuzeigen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. § 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Hochschulausbildung durchgeführt worden ist. Für die Ausweitung oder wesentliche Änderung des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend."
49. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
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1. die Akkreditierung der Einrichtung einschließlich ihrer Studienangebote durch Zeitablauf erloschen ist und eine weitere Akkreditierung verweigert wurde oder | "1. das Verfahren der institutionellen Akkreditierung oder der Reakkreditierung nach § 64a Abs. 6 ergibt, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 nicht mehr vorliegen, oder wenn der Träger der Hochschule in einem Verfahren nach § 64a Abs. 6 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder". |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Sätze 3 und 4" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 64 Abs. 2" durch die Angabe " § 64b" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird jeweils die Angabe " § 64a" durch die Angabe " § 64c" ersetzt.
50. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 Halbsatz 2 werden die Worte "'Honorarprofessorin' oder 'Honorarprofessor'" durch die Worte "'Professorin' oder 'Professor'" ersetzt.
bb) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:
"Für anerkannte Hochschulen gilt § 5 entsprechend."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 64a" durch die Angabe " § 64c" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
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Die Aufsicht stellt insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 sicher. § 5 gilt entsprechend. | "Die Aufsicht soll insbesondere sicherstellen, dass die anerkannte Hochschule die in § 64 Abs. 3 und, soweit ihr das Recht zur Promotion oder zur Habilitation verliehen wurde, die in § 64 Abs. 5 oder 6 genannten Voraussetzungen dauerhaft erfüllt. Zur Ausübung der Aufsicht kann das Fachministerium insbesondere die Verfahren nach § 64a Abs. 6 durchführen; zudem kann es die Ergebnisse der Verfahren nach Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 5 berücksichtigen." |
51. § 67a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Einrichtung und wesentliche Änderung von Studiengängen an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen bedürfen im Rahmen der Anerkennung nach Absatz 1 der Genehmigung des Fachministeriums nach Akkreditierung durch eine vom Fachministerium bestimmte Stelle. Die Genehmigung kann erteilt werdet, wenn aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 6 vorliegen, oder auf andere Weise gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer ähnlichen. Hochschule für den öffentlichen Dienst gleichwertig ist. | "(2) An der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen bedürfen die Einrichtung neuer Studiengänge sowie wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, die nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind, der Genehmigung des Fachministeriums und einer Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur; die Akkreditierung erfolgt im Übrigen nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
Die Genehmigung nach Satz 1 kann erteilt werden, wenn
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52. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"In Betreuungseinrichtungen für Kinder können auch andere Kinder als solche von Studierenden aufgenommen werden."
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "durch Verordnung" gestrichen.
53. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Worte "Mitglieder der Geschäftsführung" durch die Worte "Geschäftsführung und ihre Stellvertretung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte "Mitglieder der Geschäftsführung" durch die Worte "Geschäftsführung und ihrer Stellvertretung" ersetzt.
54. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 64 Abs. 2" durch die Angabe " § 64b" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird jeweils die Angabe " § 64a" durch die Angabe " § 64c" ersetzt.
55. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach der Angabe "2016" die Worte "und 2. Februar 2022" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:
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Die Hochschulen können Hochschulgrade nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auch an Personen verleihen, die das Studium der Rechtswissenschaften bis zum 31. Dezember 2025 mit der ersten Prüfung oder der ersten Staatsprüfung abschließen. | "Die Hochschulen können Hochschulgrade nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auch an Personen verleihen, die das Studium der Rechtswissenschaften bis zum 31. Dezember 2030 mit der ersten Prüfung oder der ersten Staatsprüfung oder das Studium der Lebensmittelchemie bis zum 31. Dezember 2030 mit dem zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Gesamtprüfung abschließen. Für die nach dem 1. Februar 2022 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen findet § 6 Abs. 3 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung." |
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
c) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Für Abweichungen, die nach § 46 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung in einer Ordnung festgelegt worden sind, ist § 46 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
e) Die bisherigen Absätze 7 bis 9
(7) Aufgabe und Funktion des gemeinsamen Lenkungsausschusses nach § 54a werden auf Veranlassung des Fachministeriums zum 1. September 2019 evaluiert. Das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 30. Juni 2020 vorzulegen.(8) An der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg wird nach dem 15. Juli 2012 unverzüglich ein Gründungsdekanat bestellt. Dem Gründungsdekanat gehören eine hauptberufliche Dekanin oder ein hauptberuflicher Dekan, eine Studiendekanin oder ein Studiendekan und drei weitere Mitglieder an. Die Mitglieder des Gründungsdekanats werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Oldenburg nach Anhörung des Senats bestellt. Die Bestellung der hauptberuflichen Dekanin oder des hauptberuflichen Dekans bedarf der Zustimmung des Fachministeriums. Die Amtszeit der hauptberuflichen Dekanin oder des hauptberuflichen Dekans beträgt sechs Jahre, endet jedoch spätestens mit Ablauf des 14. Juli 2018. Die Amtszeit der Studiendekanin oder des Studiendekans und der weiteren Mitglieder des Dekanats endet mit der Wahl einer Studiendekanin oder eines Studiendekans und der weiteren Mitglieder des Dekanats durch einen gewählten Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Juli 2016. Im Übrigen gilt für das Gründungsdekanat § 43.
(9) Der Senat der Universität Oldenburg nimmt bis zum 31. März 2015 die Aufgaben des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät wahr. Der Senat trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage einer Stellungnahme eines an der Medizinischen Fakultät gebildeten Beirats. Mitglieder des Beirats sind
- drei Professorinnen oder Professoren der Universität Oldenburg,
- eine Chefärztin oder ein Chefarzt jedes Krankenhauses, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist,
- je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 2 bis 4 und
- drei Professorinnen oder Professoren, die nicht Mitglieder der Universität Oldenburg oder bei den Krankenhäusern beschäftigt sind, mit deren Trägern eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist.
Zwei der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 4 sollen Professorinnen oder Professoren der Universität Groningen sein. Für das Klinikum Oldenburg wird über die Mitglieder nach Satz 3 Nr. 2 hinaus eine zusätzliche Chefärztin oder ein zusätzlicher Chefarzt bestellt. Die Mitglieder werden vom Präsidium bestellt. Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 3 Nrn. 1 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Senat. Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 2 erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Krankenhausträgers. Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 3 Nr. 4 erfolgt auf Vorschlag des Fachministeriums.
werden gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8.
g) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Die Sätze 2 und 3
Forschung und Lehre der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg werden auf Veranlassung des Fachministeriums zum 1. Oktober 2019 extern durch den Wissenschaftsrat evaluiert. Die Landesregierung legt das Ergebnis der Evaluation dem Landtag mit einer Stellungnahme zur weiteren Entwicklung des Studiengangs Humanmedizin an der Universität Oldenburg unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazität bis zum 30. Juni 2020 vor.
werden gestrichen.
h) Die bisherigen Absätze 12 bis 16 werden Absätze 10 bis 14.
§ 73 Übergangsvorschriften zur Auflösung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege(1) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 finden für die an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege am 30. September 2007 vorhandenen Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis, denen aufgrund des Artikels 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806) ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C verliehen wurde, die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Altersteilzeit sowie den einstweiligen Ruhestand bei der Umbildung oder Auflösung von Behörden Anwendung. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bedarf der Zustimmung der Professorin oder des Professors und darf nur vor dem 1. Oktober 2009 ausgesprochen werden.
(2) Die Aufgaben der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege gehen, soweit sie sich auf die Fakultät Rechtspflege beziehen, am 1. Oktober 2007 auf die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege über. Der Studiengang "Rechtspflege" an der Fakultät Rechtspflege der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird ab 1. Oktober 2007 von der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege fortgeführt. Er gilt bis zum 31. Dezember 2009 als akkreditiert.
(3) Die am 30. September 2007 an der Fakultät Rechtspflege der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Mitglieder und Angehörigen dieser Hochschule werden Mitglieder und Angehörige der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege.
(4) Bis zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege nimmt der Dekan der Fakultät Rechtspflege der bisherigen Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors wahr. Bis zur Bestellung der Prorektorin oder des Prorektors der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege nimmt der Studiendekan der Fakultät Rechtspflege der bisherigen Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Aufgaben der Prorektorin oder des Prorektors wahr. Bis zur konstituierenden Sitzung des Senats der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege nehmen die Mitglieder des Fakultätsrats der Fakultät Rechtspflege der bisherigen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege die Aufgaben des Senats wahr.
(5) Die Studiengänge "Verwaltung" und "Verwaltungsbetriebswirtschaft" an der Fakultät Allgemeine Verwaltung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege werden ab 1. Oktober 2007 an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen fortgeführt. Sie gelten bis zum 31. Dezember 2010 als akkreditiert und genehmigt. Das Fachministerium kann für die fortgeführten Studiengänge die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um ein Studium auf Fachhochschulniveau zu gewährleisten.
(6) Die am 30. September 2007 in den Studiengängen "Verwaltung" und "Verwaltungsbetriebswirtschaft" an der Fakultät Allgemeine Verwaltung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Studierenden sind ab 1. Oktober 2007 Studierende an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen in ihrem jeweiligen Studiengang.
wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 220205
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