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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtragshaushalt der Haushaltsjahre 2022 und 2023
- Niedersachsen -

Vom 30. November 2022
(Nds. GVBl. Nr. 40 vom 02.12.2022 S. 732)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 596), wird wie folgt geändert:

1. § 14i Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Im Jahr 2022 werden die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 über Satz 1 hinaus um weitere 75.000 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht; an den Finanzzuweisungen nach Halbsatz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten und Vertriebenen."

2. Nach § 14j wird der folgende § 14k eingefügt:

" § 14k Ausgleich von Mehraufwendungen in den öffentlichen Schulen, in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgrund von Preissteigerungen

(1) Als Ausgleich für Mehraufwendungen in den öffentlichen Schulen, in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgrund von Preissteigerungen für Energie und Lebensmittel werden im Dezember 2022

  1. den Schulträgern nach § 102 Abs. 1 bis 6 und § 195 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes 131.206 187 Euro und
  2. den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission 47.354 562 Euro

gewährt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf die Schulträger nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den von ihnen geführten öffentlichen Schulen und der Zahl der Kinder in Schulkindergärten an öffentlichen Grundschulen aufgeteilt. § 5 Abs. 1 Satz 4 NFVG gilt entsprechend.

(3) Der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgeteilt. Der Aufteilung wird die Zahl der in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege betreuten Kinder am Stichtag der Kinder- und Jugendhilfestatistik nach § 98 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs des Jahres 2022 zugrunde gelegt.

(4) § 14h Abs. 4 gilt entsprechend."

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "359.000 000" durch die Zahl "409.000 000" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrages der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Zweiten Nachtragshaushaltsplan 2020 wird abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2020 berücksichtigt."(3) Die Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrags der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Nachtragshaushaltsplan 2022/2023 wird abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2022 berücksichtigt. Die sich aus der Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrags der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Nachtragshaushaltsplan 2022/2023 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen im Jahr 2022 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2023 hinzugerechnet."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Sportfördergesetzes

Das Niedersächsische Sportfördergesetz vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 4 wird nach dem Wort "Finanzhilfe" die Angabe "nach § 3" eingefügt.

2. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Zusätzliche Finanzhilfe an den Landessportbund anlässlich stark gestiegener Energiekosten, Verwendung der zusätzlichen Finanzhilfe

(1) Das Land gewährt dem Landessportbund im Jahr 2023 eine zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von 30 Millionen Euro, die zum Ausgleich für die stark gestiegenen Energiekosten sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung zu verwenden ist. § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Die zusätzliche Finanzhilfe wird im Januar 2023 gezahlt.

(2) Der Landessportbund hat die zusätzliche Finanzhilfe insbesondere zum Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung der anerkannten niedersächsischen Sportorganisationen durch die stark gestiegenen Energiekosten sowie für Zuschüsse zu den Ausgaben zu verwenden, die diesen Sportorganisationen durch die Inanspruchnahme von Energieberatungen und die Anschaffung von Materialien zur Energieeinsparung entstehen.

§ 4 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 Satz 1 sowie Abs. 8 gilt entsprechend."

3. In § 6 Satz 1 wird das Wort "Finanzhilfe" durch das Wort "Finanzhilfen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des COVID-19-Sondervermögensgesetzes

§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des COVID-19-Sondervermögensgesetzes vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 108), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 236), erhält folgende Fassung:

altneu
"Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zwecke dürfen nur bis zum 31. Dezember 2023 und Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 genannten Zwecke nur bis zum 31. Dezember 2022 aus dem Sondervermögen geleistet werden. Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 genannten Zwecke dürfen zu einem späteren Zeitpunkt nur insoweit aus dem Sondervermögen geleistet werden, als bis zum 31. Dezember 2022 eine entsprechende rechtliche Verpflichtung begründet wurde oder, wenn es um Ausgaben für Baumaßnahmen geht, die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages bis zum 31. Dezember 2022 zur Einsicht vorgelegt wurden."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische
Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden"

Das Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden" vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Im Haushaltsjahr 2022 führt es dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von 242.401 000 Euro und im Haushaltsjahr 2023 einen Betrag in Höhe von 68.837 000 Euro zu."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "in Höhe von insgesamt 70.000 000 Euro" gestrichen.

b) Satz 2 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 611), wird der folgende § 101 angefügt:

" § 101 Einmalige Energiepreispauschale

(1) Der Versorgungsträger gewährt

  1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die für den Monat Dezember 2022 Anspruch auf Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Bezüge bei Verschollenheit, Übergangsgeld oder Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben, und
  2. Personen, die für den Monat Dezember 2022 Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld erhalten,

eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn sie am 1. Dezember im Inland einen Wohnsitz haben.

(2) Personen nach Absatz 1, die für den Monat Dezember 2022 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erhalten, wird die Energiepreispauschale nicht gewährt.

(3) Der Versorgungsträger gewährt die Energiepreispauschale nicht, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Versorgungsbezüge frühere Versorgungsbezüge gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 sind oder wegen eines daneben empfangenen Altersgeldes oder Hinterbliebenenaltersgeldes gemäß § 86 Abs. 1 ganz oder teilweise ruhen.

(4) Gehört die Energiepreispauschale eines anderen Landes nach dem Recht dieses Landes zu den Versorgungsbezügen, so ist dies bei der Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes unbeachtlich.

(5) Für die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale gilt § 63 Abs. 2 entsprechend.

(6) Vor Erhebung einer Klage wegen der Energiepreispauschale findet eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt."

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 222534

ENDE