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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung der elektronischen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 8. November 2023
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 16.11.2023 S. 258)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Artikel 45 der Niedersächsischen Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Nach Maßgabe eines Gesetzes können Gesetze und Verordnungen elektronisch ausgefertigt und das Gesetz- und Verordnungsblatt elektronisch geführt werden."

2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "an dem das Gesetz- und Verordnungsblatt ausgegeben worden ist" durch die Worte "an dem sie verkündet worden sind" ersetzt.

Artikel 2
NgelVerk - Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen

§ 1 Elektronische Führung der Verkündungsblätter

(1) Das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt und das Niedersächsische Ministerialblatt (Verkündungsblätter) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes in elektronischer Form geführt.

(2) Jedes Verkündungsblatt wird von der herausgebenden Stelle innerhalb eines Kalenderjahres fortlaufend nummeriert. Die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen erfolgt jeweils in einer eigenen Nummer des Verkündungsblattes.

(3) Gesetze und Verordnungen sind im Zeitpunkt der Bereitstellung des Verkündungsblattes in elektronischer Form zum Abruf auf der Internetseite www.verkuendungniedersachsen.de verkündet.

§ 2 Datierung und Siegelung

Die herausgebende Stelle versieht vor der Bereitstellung im Internet jede Nummer eines Verkündungsblattes mit

  1. dem Datum der Bereitstellung zum Abruf im Internet und
  2. einem qualifizierten elektronischen Siegel gemäß Artikel 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. EU Nr. L 333 S. 80).

§ 3 Zugänglichkeit

(1) Die auf der Internetseite www.verkuendungniedersachsen.de bereitgestellten Verkündungsblätter müssen dauerhaft verfügbar und jederzeit frei zugänglich sein sowie unentgeltlich gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden können.

(2) Die Landesbehörden und die Kommunen sind verpflichtet, jeder Person auf deren Verlangen eine im Internet bereitgestellte Nummer eines Verkündungsblattes gegen Erstattung der Kosten auszudrucken und zu überlassen.

§ 4 Notverkündung, Notbekanntmachung

(1) Ist die Bereitstellung der Nummer eines Verkündungsblattes auf der Internetseite www.verkuendungniedersachsen.de nicht möglich, so kann die Verkündung durch Bereitstellung dieser Nummer auf der Internetseite www.niedersachsen.de erfolgen; § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. Sobald dies wieder möglich ist, wird die Bereitstellung auf der Internetseite www.niedersachsen.de unverzüglich durch die Bereitstellung auf der Internetseite www.verkuendungniedersachsen.de ersetzt.

(2) Ist die Bereitstellung der Nummer eines Verkündungsblattes auch auf der Internetseite www.niedersachsen.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung in Papierform. Jede Nummer eines Verkündungsblattes in Papierform ist an den Landtag, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die obersten Landesbehörden, die obersten niedersächsischen Gerichte, die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek, die Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen, die Landesbibliothek Oldenburg sowie die Stadtbibliotheken Osnabrück und Braunschweig zu übersenden. Abweichend von § 1 Abs. 3 sind Gesetze und Verordnungen in Papierform mit der Übergabe der Nummer des Verkündungsblattes an den Postdienstleister oder an einen der in Satz 2 genannten Empfänger verkündet. Jede Nummer des Verkündungsblattes in Papierform ist mit dem Datum der Verkündung zu versehen. Eine zusätzliche Verkündung in einer neuen Nummer des Verkündungsblattes ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Bereitstellung auf der Internetseite www.verkuendungniedersachsen.de wieder möglich ist. 6In der zusätzlichen Verkündung ist auf die Nummer des Verkündungsblattes in Papierform und das Datum der Verkündung in Papierform hinzuweisen.

(3) Für Bekanntmachungen in den Verkündungsblättern gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung in Papierform im Ermessen der herausgebenden Stelle steht.

§ 5 Benachrichtigungsdienste

Die herausgebende Stelle hat sicherzustellen, dass für jedes Verkündungsblatt durch einen unentgeltlichen elektronischen Benachrichtigungsdienst über jede erstmals im Internet bereitgestellte Nummer der Verkündungsblätter und deren Inhalt informiert wird.

§ 6 Änderungsverbot

Die im Internet bereitgestellten Nummern der Verkündungsblätter dürfen nicht geändert und nicht gelöscht werden.

§ 7 Löschung personenbezogener Daten

Müssen in einer Nummer des Niedersächsischen Ministerialblattes aufgrund einer Rechtsvorschrift personenbezogene Daten gelöscht werden, so wird eine neue Nummer des Niedersächsischen Ministerialblattes, in der diese Daten unkenntlich gemacht sind, in elektronischer Form zum Abruf auf der Internetseite www.verkuendungniedersachsen.de bereitgestellt. Die bisherige Nummer darf nicht mehr nach § 3 zugänglich gemacht werden. 3In der neuen Nummer ist auf die bisherige Nummer und deren Datum hinzuweisen.

§ 8 Speicherung und Archivierung

(1) Die herausgebende Stelle hat sicherzustellen, dass jede im Internet bereitgestellte Nummer der Verkündungsblätter einschließlich des qualifizierten elektronischen Siegels unverzüglich dauerhaft in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System gespeichert wird

(2) Die herausgebende Stelle hat von jeder Nummer der Verkündungsblätter zwei Ausdrucke zu fertigen und zu beglaubigen. Ein beglaubigter Ausdruck ist an das Niedersächsische Landesarchiv abzuliefern und dort zu archivieren. Der weitere beglaubigte Ausdruck ist von der herausgebenden Stelle aufzubewahren.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten

§ 1 Abs. 3 und 4

(3) Verordnungen sind mit der Ausgabe des Verkündungsblatts verkündet, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(4) Verordnungen über Gebote oder Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, können anstelle der Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt nach Absatz 1 Satz 1 auf der Internetseite www.niedersachsen.de/verkuendung verkündet werden (Eilverkündung). Gleiches gilt für die Verkündung anderer Verordnungen nach Absatz 1 Satz 1, wenn Gefahr im Verzug ist. Eine zusätzliche Verkündung in der Form des Absatzes 1 Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. In der Verkündung nach Satz 3 ist auf den Tag der vorangegangenen Eilverkündung hinzuweisen. Im Fall einer Eilverkündung nach Satz 1 oder 2 steht die Bereitstellung der Verordnung in elektronischer Form auf der Internetseite der Ausgabe des Verkündungsblatts nach Absatz 3 gleich.

sowie § 2

§ 2 Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungen

Verordnungen, die eine Vorschrift über ihr Inkrafttreten nicht enthalten, treten mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.

des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 65), werden gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft

ID: 232234


ENDE