Regelwerk Allgemeines |
EA-Gesetz NRW - Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 35 vom 14.12.2009 S. 748; 13.05.2016 S. 230 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2010
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner, Aufgabenträger
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner sind einheitliche Stellen im Sinne des § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
(2) Die Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(3) Die Aufgabenträger errichten und unterhalten die Einrichtungen für die Einheitlichen Ansprechpartner und nehmen deren Aufgaben wahr. Zur effektiven und effizienten Aufgabenwahrnehmung sind öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalens (GkG NRW) anzustreben; dabei soll die Zahl von 18 Einheitlichen Ansprechpartnern nicht überschritten werden. Die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen können über § 3 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sowie § 2 Abs. 5 Kreisordnung (KrO NRW) hinaus auch zwischen Aufgabenträgern abgeschlossen werden, die nicht benachbart sind.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Kreisen, kreisfreien Städten und Kammern
Die Kreise und kreisfreien Städte beteiligen die durch Gesetz mit Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung betrauten Kammern bei der Aufgabenerfüllung als Einheitliche Ansprechpartner.
§ 3 Gebühren und Auslagen
Die Aufgabenträger erheben für ihre Tätigkeit als Einheitliche Ansprechpartner Gebühren und Auslagen gegenüber dem Antragsteller oder dem Auskunftssuchenden. Das Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen findet Anwendung.
§ 4 Elektronische Verfahrensabwicklung und Informationsbereitstellung
Die elektronische Verfahrensabwicklung nach § 71b VwVfG NRW erfolgt durch die Einheitlichen Ansprechpartner unter einer landesweit einheitlichen Bedienerführung. Sie stellen die Informationen und Auskünfte nach § 71c VwVfG NRW über ihre Informationsportale im Internet zur Verfügung. In diesen Portalen sollen die Informationen landeseinheitlich dargestellt werden.
§ 5 Mitteilungspflichten von Dienstleistungserbringern
(1) Sofern ein Dienstleistungserbringer ein Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt und eine Genehmigung erhalten hat, hat er diesen unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren:
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner sind dazu verpflichtet, die nach Absatz 1 erlangten Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.
§ 6 Sonderaufsicht und Weisungsrecht
(1) Die Sonderaufsicht über die Einheitlichen Ansprechpartner führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Für die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um eine gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Sie können besondere Weisungen erteilen, wenn eine Maßnahme eines Einheitlichen Ansprechpartners als nicht geeignet erscheint.
(3) Die Einheitlichen Ansprechpartner berichten dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zum 31. Dezember eines jeden Jahres über den Umfang der Inanspruchnahme der Einheitlichen Ansprechpartner.
§ 7 Verordnungsermächtigung
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium zur effizienten und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung Mindestanforderungen zur Ausgestaltung des Informationsportals, zur Beteiligung der Kammern und zur Qualitätssicherung der Einheitlichen Ansprechpartner durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 8 Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage
Die Landesregierung kann für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, durch Rechtsverordnung die Geltung der §§ 71a bis 71e des VwVfG NRW sowie Entscheidungsfristen anordnen.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet erstmalig dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
ENDE |
s