Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens-, zustellungs- und gebührenrechtlicher Regelungen zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen und weiterer Anpassungen
Vom 12. Mai 2009
(GV. Nr. 13 vom 20.05.2009 S. 296)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 42a Genehmigungsfiktion".
b) Die Angaben zu Teil V Abschnitt 1 a werden durch folgende Angaben ersetzt:
"Abschnitt 1a
Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 71a Anwendbarkeit
§ 71b Verfahren
§ 71c Informationspflichten
§ 71d Gegenseitige Unterstützung
§ 71e Elektronisches Verfahren".
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. | "(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen." |
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind. | "Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind." |
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben."
4. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
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Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. | "Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben." |
5. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
" § 42a Genehmigungsfiktion
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen."
6. In § 69 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
7. Teil V Abschnitt 1a wird wie folgt gefasst:
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Abschnitt 1a Beschleunigung von Genehmigungsverfahren § 71a Anwendbarkeit Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren), die der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung des Antragstellers dient, finden die §§ 71b bis 71e Anwendung. § 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens Die Genehmigungsbehörde triff die ihr rechtlich und tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, dass das Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf Antrag besonders beschleunigt werden kann. § 71c Beratung und Auskunft 04 (1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache her angemessen erscheint. (2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung des Antrags auf Genehmigung mit dem zukünftigen Antragsteller
Andere Behörden und, soweit der zukünftige Antragsteller zustimmt, Dritte können von der Behörde hinzugezogen werden. (3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsunterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist. § 71d Sternverfahren (1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zuständige Behörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, insbesondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern (Sternverfahren). (2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. § 71e Antragskonferenz Auf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde eine Besprechung mit allen beteiligten Stellen und dem Antragsteller einberufen. | "Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle § 71a Anwendbarkeit (1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet. § 71b Verfahren (1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter. (2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt. (3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen. (4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen. (5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergegeben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben. (6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen. § 71c Informationspflichten (1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist. (2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben. § 71d Gegenseitige Unterstützung Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung. § 71e Elektronisches Verfahren Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt." |
8. § 73 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
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(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt auch dessen Verlängerung als Verzögerung in diesem Sinne. Auf diese Ausschlussgründe ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. | "(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen." |
9. In § 75 Abs. 1 a Satz 1 wird nach den Wörtern " wenn sie" die Wörter "offensichtlich und" eingefügt.
10. In § 99 Abs. 3 wird das Datum "30. Juni 2009" ersetzt durch "30. Juni 2014".
Artikel 2
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht im Falle von § 5 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird Satz 3
Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.
aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
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(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 jedem Zustellungsadressaten elektronisch zugestellt werden, soweit dieser einen Zugang eröffnet und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist. | "(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 jedem Zustellungsadressaten elektronisch zugestellt werden, soweit dieser hierfür einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Zustellungsadressaten in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen." |
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 4 und Absatz 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 2. Halbsatz am dritten Tag nach der Absendung an den vom Zustellungsadressaten hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Zustellungsadressat glaubhaft macht, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Zustellungsadressat ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 2. Halbsatz vor der Übermittlung über die Rechtsfolge nach Satz 2 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Zustellungsadressat ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen."
3. § 9 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zum Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 genügt das Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 5 Satz 2. | "Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5." |
4. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder".
3. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.2011
Artikel 3
Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut in § 3 wird Absatz 1. Danach wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, so sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsakts festzusetzen."
2. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorschreibt, dass eine Gebühr nicht den Verwaltungsaufwand übersteigen darf, findet in seinem Anwendungsbereich Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung."
3. In § 32 Satz 3 wird das Datum "30. Juni 2009" ersetzt durch "30. Juni 2014".
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.