Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 25. Oktober 2011
(GV.NRW Nr. 22 vom 28.10.2011 S. 499)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950(GV. NRW. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2004(GV. NRW. S.360), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht; ihrer Erfüllung dienen grundsätzlich die Volksschule und die Berufsschule. | "(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz." |
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Unterricht in den Volks- und Berufsschulen ist unentgeltlich. | "(1) Schulgeld wird nicht erhoben." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Schulgeldfreiheit für die weiterführenden Schulen sowie" gestrichen.
3. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "auf" das Komma und die Wörter "die Teil der Volksschule ist" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Die Gliederung des Schulwesens" durch die Wörter "Das Schulwesen" ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht."
4. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die Volksschule umfasst die Grundschule als Unterstufe des Schulwesens und die Hauptschule als weiterführende Schule.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Grundschule und Hauptschule müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. | "(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen." |
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Die Absätze 4 und 5
(4) Hauptschulen sind von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen zu errichten. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit ein geordneter Schulbetrieb bei der beantragten Hauptschule und der Besuch einer Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise gewährleistet sind.(5) Hauptschulen sind in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln, wenn Erziehungsberechtigte, die ein Drittel der Schüler vertreten, dieses beantragen.
werden aufgehoben.
e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.