Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über das Führen von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen
Vom 25. Oktober 2011
(GV.NRW Nr. 24 vom 21.11.2011 S. 539)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011(GV. NRW. S.270) und durch Gesetz vom 24. Mai 2011(GV. NRW. S.271), wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinden beruhen, führen. Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen und ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums."
Artikel 2
Änderung der Kreisordnung
Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(GV. NRW. S.646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2011(GV. NRW. S.270), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Name und Sitz | " § 12 Name, Bezeichnung und Sitz". |
b) Nach Absatz 1 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Kreise können Bezeichnungen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung des Kreises beruhen, führen. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen und ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums."
c) Der bisherige Absatz 2 (alt) wird umbenannt in Absatz 3 (neu).
2. § 26 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern "die Bestimmung des Namens" die Wörter "und der Bezeichnung" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.