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Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechts

Vom 13. August 2012
(GV.NRW Nr. 18 vom 29.08.2012 S. 296)



Auf Grund des § 133 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011(GV. NRW. S.685), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1
Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S.644, ber. 2005 S.15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.963), wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 3 Absatz 3, § 5 Absätze 2 und 6, § 13 Absatz 2 und § 18 wird jeweils die Angabe "GO" durch die Angabe "GO NRW" ersetzt; in § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "GO NRW" ersetzt.

2. § 4 Buchstabe d erhält die folgende Fassung:

altneu
d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde."d) die Verminderung des Eigenkapitals zugunsten der Gemeinde." 

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "bestandsgefährdende Entwicklungen" durch die Wörter "die Entwicklung beeinträchtigende Risiken" ersetzt.

b) In Absatz 4 erhält Satz 2 die folgende Fassung:

altneu
Hierüber entscheidet der Rat der Gemeinde."Vor der Beschlussfassung des Rates nach § 4 Buchstabe d sind der Betriebsausschuss und die Betriebsleitung zu hören; die Betriebsleitung hat schriftlich Stellung zu nehmen."

c) In Absatz 4 wird Satz 3

Vor der Beschlussfassung sind der Betriebsausschuss und die Betriebsleitung zu hören; die Betriebsleitung hat schriftlich Stellung zu nehmen.

aufgehoben.

4. In § 15 Absatz 3 erhält Satz 4 die folgende Fassung:

altneu
Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten."Bei Eilbedürftigkeit treten an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten."

5. In § 16 Absatz 5 erhält Satz 2 die folgende Fassung:

altneu
Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters."Bei Eilbedürftigkeit treten an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten."

6. § 26 erhält die folgende Fassung:

altneu
§ 26 Rechenschaft

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Gemeinde zur Feststellung weiterleitet. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, haben sämtliche Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter zu unterschreiben. Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Betriebsausschuss soll die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie ggf. die Ergebnisse der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 103 Abs. 1 Nr. 5 GO in seine Beratung einbeziehen.

(2) Der Rat der Gemeinde stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes.

(3) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

" § 26 Rechenschaft

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und unter Angabe des Datums zu unterschreiben. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, haben sämtliche Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter zu unterschreiben. Die Betriebsleitung legt den Jahresabschluss und den Lagebericht über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vor, der diese Unterlagen mit dem Ergebnis seiner Beratungen nach Absatz 2 an den Rat der Gemeinde weiterleitet.

(2) Der Betriebsausschuss soll die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie ggf. die Ergebnisse der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 103 Absatz 1 Nummer 5 GO NRW in seine Beratung des geprüften Jahresabschlusses und Lageberichts einbeziehen.

(3) Der Rat der Gemeinde stellt den geprüften Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und nimmt den geprüften Lagebericht zur Kenntnis. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes.

(4) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten."

7. In § 27 erhält Satz 2 die folgende Fassung:

altneu
Wird hiervon Gebrauch gemacht, gelten die § 19 Abs. 2 und §§ 21 bis 25 insoweit nicht."Wird hiervon Gebrauch gemacht, gelten die § 19 Absatz 2 und §§ 21 bis 23 sowie 25 insoweit nicht."

8. § 28

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen

Die Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 9. März 1981(GV. NRW. S.147), zuletzt geändert durch Artikel III der Verordnung vom 5. August 2009(GV. NRW. S.438), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 erhält Satz 3 die folgende Fassung:

" § 319 Absatz 2, 3 und 4 sowie § 319a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Satz 2 die folgende Fassung:

" § 321 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend."

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 26 Abs. 3" durch die Wörter " § 26 Absatz 4" ersetzt.

3. § 6 erhält die folgende Fassung:

" § 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft."

Artikel 3
Änderung der Wahlordnung für Eigenbetriebe

Die Wahlordnung für Eigenbetriebe vom 24. Oktober 2001(GV. NRW. S.771), zuletzt geändert durch Artikel IV der Verordnung vom 5. August 2009(GV. NRW. S.438), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."

2. § 13 erhält die folgende Fassung:

" § 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.