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Änderungstext

UmlGenehmG - Umlagengenehmigungsgesetz
Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen

Vom 18. September 2012
(GVBl. NRW nr. 23 vom 28.09.2012 S. 427)
Gl.-Nr. 2021-2022



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

UmlGenehmG - Umlagengenehmigungsgesetz - Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen

Artikel 1
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW. S. 685), wird wie folgt geändert:

1. § 55 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei der Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen sind die kreisangehörigen Gemeinden in geeigneter Weise zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung und ihren Anlagen, insbesondere zur vorgesehenen Höhe des Umlagesatzes, Stellung zu nehmen.

(2) Über Einwendungen der kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Die kreisangehörigen Gemeinden können verlangen, daß der Kreis ihnen das Beratungsergebnis mitteilt und begründet.

"(1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.

(2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlage zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben.Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit."

2. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muß der Beschluß vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefaßt sein.

(3) Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Kreisumlage ist nur zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen, ausgeschöpft sind. Kann der Haushaltsausgleich nur erreicht werden, wenn der Umlagesatz der Kreisumlage erhöht wird, bedarf die Erhöhung des Satzes der Kreisumlage der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Mit dem Ziel, eine Rückführung des Umlagesatzes zu erreichen, kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen für die Gestaltung der Haushaltswirtschaft des Kreises verbinden.

"(1) Soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decke eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden z erheben (Kreisumlage). Ist die Haushaltssatzung des Kreises bei Beginn des Haushaltsjahres nicht bekannt gemacht, so darf die Kreisumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des Vorjahres auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben werden.

(2) Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlagesätze bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Vor der Genehmigung gibt die Aufsichtsbehörde den kreisangehörigen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Kreisumlage ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 alle anderen Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein."

b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden."

c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden."

3. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:

" § 56b Haushaltssicherungskonzept

(1) Der Kreis hat zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2) Ist der Kreis überschuldet oder steht die Überschuldung innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung bevor, so kann das Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden, wenn sowohl der Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung der Überschuldung innerhalb der Frist des § 76 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung dargestellt wird."

4. Nach § 56b wird folgender § 56c eingefügt:

" § 56c Sonderumlage

Der Kreis kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung n § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots nach § 9 Satz 2 zu bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 Absatz 1 und 2 sowie § 56 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung."

Artikel 2
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2 März 2009 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:

1. § 22 Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

"(1) Die Landschaftsverbände erheben nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisfreien Städten und Kreisen eine Umlage, soweit ihre sonstigen Erträge zur Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen (Landschaftsumlage). Ist die Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so da die Landschaftsumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des Vorjahres auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben werden.

(2) Die Landschaftsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung des Umlagesatzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Vor der Genehmigung gibt die Aufsichtsbehörde den Mitgliedskörperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Landschaftsumlage ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt des Landschaftsverbandes auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein."

2. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

" § 23b Haushaltssicherungskonzept

(1) Der Landschaftsverband hat zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2) Ist der Landschaftsverband überschuldet oder steht die Überschuldung innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung bevor, so kann das Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden, wenn sowohl der Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung der Überschuldung innerhalb der Frist des § 76 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung dargestellt wird."

3. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

" § 23c Sonderumlage

Der Landschaftsverband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung eingetreten ist. Die Sonderumlage nach der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung zu bestimmen. Sie k in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 Absatz 1 und 2 der Kreisordnung sowie 22 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), wird wie folg geändert:

§ 19 Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

"(1) Der Verband erhebt nach den hierfür geltenden Vorschriften von den Mitgliedskörperschaften eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen (Verbandsumlage). Er kann zur Finanzierung seiner Aufgaben Empfänger von zweckgebundenen Zuweisungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz sein. Ist die Haushaltssatzung des Regionalverbandes Ruhr bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Verbandsumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des Vorjahres auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben werden.

(2) Die Verbandsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung des Umlagesatzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Vor der Genehmigung gibt die Aufsichtsbehörde den Mitgliedskörperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Verbandsumlage ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt des Verbandes auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein."

2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Haushaltssicherungskonzept

(1) Der Verband hat zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2) Ist der Verband überschuldet oder steht die Überschuldung innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung bevor, so kann das Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden, wenn sowohl der Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung der Überschuldung innerhalb der Frist des § 76 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung dargestellt wird."

3. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

" § 20b Sonderumlage

Der Verband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung n § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung zu bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 Absatz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung."

Artikel 4
Übergangsregelung

Die gesonderte Abrechnung nach § 56 Absatz 5 der Kreisordnung darf bereits für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 erfolgen, sofern die Beteiligten der Abrechnung zustimmen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.