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Änderungstext

NKFWG - 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
Erstes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 18. September 2012
(GV. NRW Nr. 23 vom 28.09.2012 S. 432)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

NKFWG - 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - Erstes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), wird wie folgt geändert:

1. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat."(3) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat."

b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "wird" durch das Wort "ist" ersetzt.

2. § 76 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Haushalts" durch die Wörter "der Haushaltssatzung" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "der Haushaltswirtschaft" durch die Wörter "des Haushalts" ersetzt.

3. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, "1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit

a) ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann oder

b) ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen wird und der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden werden kann,".

b) In Satz 2 werden die Wörter "Aufwendungen und" gestrichen.

4. Dem § 87 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für die Bestellung von Sicherheiten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken der Gemeinde durch Dritte finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung."

5. In § 97 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Haushaltsplan" die Wörter "und im Jahresabschluss" eingefügt.

6. § 108 Absatz 3 Satz 2

Der Jahresabschluß, der Lagebericht und der Bericht über die Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung sind dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.

wird aufgehoben.

7. Dem § 117 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Beteiligungsbericht ist dem Jahresabschluss nach § 95 beizufügen, wenn kein Gesamtabschluss nach § 116 aufzustellen ist."

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), wird wie folgt geändert:

1. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen der Telekommunikation im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Gemeindeordnung ist der Kreistag auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

2. § 56a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 56a Ausgleichsrücklage

In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als
gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz
bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe
eines Drittels der jährlichen Kreisumlage und der allgemeinen Zuweisungen.
Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des Kreistages zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat.

 " § 56a Ausgleichsrücklage

In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des Kreistages zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat."

Artikel 3
Änderung der Landschaftsverbandsordnung

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:

§ 23a wird wie folgt gefasst:

" § 23a

In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Landschaftsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Feb 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (G NRW. S. 212), wird wie folgt geändert:

§ 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NR S. 298, ber. S. 326), wird wie folgt geändert:

§ 19a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19a

In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Umlage und der allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat.

 " § 19a

In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt

Das Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert: § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des Verwaltungsrats zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat."

Artikel 7
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung NRW

Auf Grund des § 133 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfale der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 685), wird die Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), geändert durch Artikel 9 Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "oder fortzuschreiben ist" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Fraktionen" ein Komma und die Wörter "Gruppe und einzelne Ratsmitglieder" eingefügt.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals, wenn eine Festsetzung nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung erfolgt, "eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals,".

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, "8. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen sowie der Anstalten des öffentlichen Rechts und der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,".

dd) Nummer 9

eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen mit den neuesten Jahresabschlüssen der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist,

wird aufgehoben.

ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit" durch die Wörter "ordentliches Ergebnis" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
die Summe aus dem Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und dem Finanzergebnis als ordentliches Jahresergebnis, "3. die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis und dem Finanzergebnis als Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit,".

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort "Nummer" durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Produktbereiche" die Wörter "nach Absatz"eingefügt.

4. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter "einen Haushaltsplan" durch die Wörter "die Haushaltssatzung" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Haushalt" wird durch das Wort "Haushaltsplan" ersetzt.

bb) Vor dem Wort "Einzahlungen" wird das Wort "der" durch das Wort "die" ersetzt.

cc) Das Wort "abzubilden" wird durch die Wörter "zu veranschlagen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Werden Erträge und Aufwendungen in einem Leistungsbescheid festgesetzt, ist die Veranschlagung nach dem Erfüllungszeitpunkt vorzunehmen."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

cc) Im Satz 3 wird das Wort "sie" durch die Wörter "die Erträge und Aufwendungen" ersetzt

6. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter "werden nicht veranschlagt" durch die Wörter "müssen nicht veranschlagt werden" ersetzt.

7. Der § 19 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1

(1) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "nach der Höhe der dort ausgewiesenen Personalaufwendungen" gestrichen.

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. "(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze übe Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar."(2) Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres."

c) Im Absatz 4 werden nach der zweiten Klammer die Wörter "und im Anhang" eingefügt.

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

10. In § 28 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

11. In § 29 Absatz 3 werden die Angabe "60" durch die Angabe "410" und das Wort "überschreiten" durch das Wort "übersteigen" ersetzt.

12. § 30 Absatz 1 Satz 3

Der Zahlungsabwicklung obliegt außerdem das Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung.

wird aufgehoben.

13. Nach § 31 Absatz 2 Nummer 3.7 wird folgende Nummer 3.8 eingefügt:

"3.8 die Bereitstellung von Liquidität im Rahmen eines Liquiditätsverbundes, wenn ein solch eingerichtet ist,".

14. § 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, sind als geringwertige "(4) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, können als geringwertige Vermögensgegenstände in Inventarlisten oder auf einem Sammelposten erfasst werden."

15. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des Jahres entfällt. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt. "(2) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, können unmittelbar als Aufwand verbucht werden."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen. Sie können bei Finanzanlagen vorgenommen werden, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der diesen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang zu erläutern."(5) Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen, um diesen mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der diesem am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung vorgenommen werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang zu erläutern." 

c) Im Absatz 8 Satz 1 werden das Wort "dauernde" und die Wörter "oder der Finanzanlagen" gestrichen.

16. Dem § 38 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Erträge und Aufwendungen, die unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage verrechnet werden, sind nachrichtlich nach dem Jahresergebnis auszuweisen."

17. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 2.2.1.1 bis 2.2.1.5

2.2.1.1 Gebühren,

2.2.1.2 Beiträge,

2.2.1.3 Steuern,

2.2.1.4 Forderungen aus Transferleistungen,

2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen,

und Nummer 2.2.2.1 bis 2.2.2.5

2.2.2.1 gegenüber dem privaten Bereich,

2.2.2.2 gegenüber dem öffentlichen Bereich,

2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen,

2.2.2.4 gegen Beteiligungen,

2.2.2.5 gegen Sondervermögen,

werden aufgehoben.

b) Der Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4.2.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
4.2.5 vom privaten Kreditmarkt,"4.2.5 von Kreditinstituten,".

bb) Nach der Nummer 4.7 wird die Nummer "4.8 Erhaltene Anzahlungen," angefügt.

18. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend, wenn Sachzuwendungen geleistet werden."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend, wenn erhaltene Zuwendungen für Investitionen an Dritte weitergeleitet werden."

19. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "und einklagbaren" durch ein Komma und das Wort "zeitbezogenen" ersetzt.

bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:

"Besteht eine mengenbezogene Gegenleistungsverpflichtung, ist diese als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu bilanzieren. Ein Rechnungsabgrenzungsposten auch bei einer Sachzuwendung zu bilden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Werden Ermächtigungen für Aufwendungen gem. § 22 übertragen, ist in deren Höhe im Eigenkapital eine zweckgebundene Deckungsrücklage anzusetzen. Die Auflösung ist entsprechend der Inanspruchnahme oder mit Ablauf der Verfügbarkeit der Ermächtigungen vorzunehmen. In Höhe der nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen ist diese zweckgebundene Rücklage durch Umschichtung in die allgemeine Rücklage aufzulösen."(3) Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 90 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung sowie aus Wertveränderungen von Finanzanlagen sind unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Die Verrechnungen sind im Anhang zu erläutern."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Erhaltene Zuwendungen und Beiträge für Investitionen, die im Rahmen einer Zweckbindung bewilligt und gezahlt werden, sind als Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorzunehmen. "(5) Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Zuwendungen und Beiträge für Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung geförderten Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Werden erhaltene Zuwendungen für Investitionen an Dritte weitergeleitet, darf ein Sonderposten nur gebildet werden, wenn die Gemeinde die geförderten Vermögensgegenstände nach Absatz 2 Satz 1 zu aktivieren hat."

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "in den folgenden drei Jahren" gestrichen.

20. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz und den Positionen der Ergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte dies beurteilen können. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. Zu erläutern sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können. "(1) Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Die Positionen der Ergebnisrechnung und die in der Finanzrechnung nachzuweisenden Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit sind zu erläutern. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. Die Erläuterungen sind so fassen, dass sachverständige Dritte die Sachverhalte beurteilen können."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Verringerung der allgemeinen Rücklage und ihre Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Eigenkapitals innerhalb der auf das abgelaufene Haushaltsjahr bezogenen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 3 bis 9; die an die bisherige Nummer 8 angefügten Wörter "und weitere wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der Gemeindeordnung oder dieser Verordnung für den Anhang vorgesehen sind" werden gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Zu erläutern sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergebe können, und weitere wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der Gemeindeordnung o dieser Verordnung für den Anhang vorgesehen sind."

21. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

"Im Verbindlichkeitenspiegel sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Er ist mindestens entsprechend § 41 Absatz 4 Nummer 4 zu gliedern."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

22. § 49 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Sofern in diesem Abschnitt auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), entsprechende Anwendung."(4) Sofern in diesem Abschnitt auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), entsprechende Anwendung."

23. In § 50 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 300 bis 309" durch die Angabe " §§ 300, 301 und 303 bis 305 und §§ 307 bis 309" ersetzt.

Artikel 8
Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7

§ 1 Überführung der Ausgleichsrücklage

Die in der Bilanz des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist.

§ 2 Behandlung des Jahresergebnisses 2012

Nach der Überführung kann der in der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzt Fehlbetrag ist zu verrechnen.

§ 3 Jahresüberschüsse der Vorjahre

Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkap erreicht hat.

§ 4 Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre

Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahre 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist üb diese Anzeige zu unterrichten.

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf dem Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 10
Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes

§ 1 Überprüfung

Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.

§ 2 Bericht an den Landtag

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen gesetzlichen Regelungen.

Artikel 11
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.