Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HintG NRW)
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. Februar 2014
(GV.NRW Nr. 7 vom 14.03.2014 S. 202)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Hinterlegungsgesetzes
Das Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192) wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Verzinsung
(1) Geld, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist, ist zu einem Zinssatz von einem Prozent jährlich zu verzinsen. Beträge unter 10.000 Euro und Zinsen werden nicht verzinst. (2) Die Verzinsung beginnt, sobald die Annahmeanordnung erlassen und der Betrag bei der Hinterlegungskasse oder einer ihr angeschlossenen Gerichtszahlstelle eingezahlt ist. Die Verzinsung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung nicht vorgelegen hat. (3) Die Verzinsung endet mit dem Ablauf des Tages der Auszahlungsverfügung. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch auf solche Beträge anzuwenden, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen. | " § 12 Verzinsung
Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst." |
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Verzinsung in Altfällen
(1) Zinsansprüche, die bis zum Datum des Inkrafttretens dieser Vorschrift nach dem bis dahin geltenden Recht entstanden sind, bleiben unberührt.
(2) Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag des Empfangsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate nachdem der Empfangsberechtigte von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE