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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. Februar 2015
(GV. NRW Nr. 10 vom 10.02.2015 S.203)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach dem Wort "Gemeinschaftsarbeit" die Angabe "(GkG NRW)" eingefügt.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist."(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgabe beschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist."

3. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Erfüllung" durch das Wort "Wahrnehmung" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "erfüllen" die Wörter "oder durchzuführen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Erfüllung" durch das Wort "Wahrnehmung" ersetzt.

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, gehen auf den Zweckverband über."(1) Der Zweckverband kann bestimmte Aufgaben der Beteiligten für diese erfüllen oder für diese durchführen. Er kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen oder durchführen. Soweit Aufgaben zur Erfüllung wahrgenommen werden, gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben auf den Zweckverband über."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" und nach dem Wort "Kreisordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kreisordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" und nach dem Wort "Landschaftsverbandsordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

7. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. das Recht zur einseitigen Kündigung der Verbandsmitgliedschaft, wenn zugleich das Verfahren zur Auseinandersetzung geregelt wird,".

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

8. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist der Landrat für die Entscheidung zuständig, so bedarf er der Zustimmung des Kreisausschusses, wenn er die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Verbandssatzung erteilen will; § 59 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Kreisordnung gilt entsprechend."Ist die Landrätin oder der Landrat für die Entscheidung zuständig, so ist die Zustimmung des Kreisausschusses erforderlich, wenn die Genehmigung versagt oder nur nach Änderung der Verbandssatzung erteilt werden soll; § 59 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend."

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Durchführung" durch das Wort "Wahrnehmung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 4 des Bundesbaugesetzes" durch die Wörter " § 205 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

10. In § 14 werden nach dem Wort "und" die Wörter "die Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Sind natürliche Personen oder juristische Personen (§ 4 Abs. 2 ) Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen."(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet wenigstens eine vertretungsberechtigte Person in die Verbandsversammlung. Von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden entsandte vertretungsberechtigte Personen haben die Interessen ihrer Gemeinde oder ihres Gemeindeverbandes zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse der jeweiligen kommunalen Vertretungen und ihrer Ausschüsse gebunden. Sind natürliche Personen oder juristische Personen (§ 4 Absatz 2) Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden die Vertreter durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere Vertreter zu benennen sind, müssen der Bürgermeister bzw. der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu zählen."Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden die vertretungsberechtigten Personen durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere vertretungsberechtige Personen zu benennen sind, müssen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazu zählen."

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Vertreter" durch die Wörter "vertretungsberechtigten Personen" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "ein Stellvertreter" durch die Wörter "eine stellvertretungsberechtigte Person" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie einen Stellvertreter des Vorsitzenden."(4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine vertretungsberechtigte Person einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Entlastung" die Wörter "der Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Vertreter" durch die Wörter "vertretungsberechtigten Personen" ersetzt.

12. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Bildung der Verbandsversammlung in besonderen Fällen

(1) Besteht ein Zweckverband ausschließlich aus Gemeinden, die nicht zugleich einem Mitgliedskreis angehören, und Kreisen (Mitgliedskörperschaften), kann in der Verbandssatzung bestimmt werden, die Verteilung der Sitze in der Verbandsversammlung an den von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften erzielten gültigen Stimmen auszurichten. Die Aufnahme oder Aufhebung einer solchen Regelung in der Verbandssatzung ist nur mit Zustimmung aller Mitgliedskörperschaften und nur für den Beginn einer neuen Wahlperiode für deren gesamte Dauer zulässig. Für einen solchen Zweckverband gelten abweichend von § 15 die Absätze 2 bis 14.

(2) Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften wählen für die Dauer ihrer Wahlperiode innerhalb von zehn Wochen nach Beginn ihrer Wahlperiode die Mitglieder der Verbandsversammlung. Jedes Mitglied der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Zweckverbandes aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Wählbar sind die Mitglieder der Vertretungen und die Bediensteten der Mitgliedskörperschaften. Über die Reservelisten sind auch auf Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften benannte Bewerberinnen und Bewerber wählbar. Bedienstete des Zweckverbandes dürfen nicht Mitglieder der Verbandsversammlung oder eines Fachausschusses sein; diese Einschränkung gilt nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Ehrenamtes.

(3) Die Anzahl der von jeder Vertretung einer Mitgliedskörperschaft mit Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Verbandsversammlung ist in der Satzung des Zweckverbands zu bestimmen. Ist nur ein Mitglied zu wählen, so darf nur ein Mitglied der Vertretung gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden der Vertretung zu ziehende Los. Sind mehrere Mitglieder zu wählen, so dürfen nicht mehr Bedienstete als Mitglieder der Vertretung gewählt werden. Es findet eine Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion statt. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu ziehende Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt.

(4) Bei der Wahl der Reservelisten kann die Zweitstimme für eine Liste oder nur für eine einzelne Bewerberin oder einen einzelnen Bewerber einer Liste abgegeben werden. Die Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber folgen in der Reihenfolge der Liste.

(5) Entspricht die Sitzverteilung in der Verbandsversammlung auf Grund des Erststimmenergebnisses (Absatz 3) nicht dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften erzielten gültigen Stimmen ergeben würde, so ist eine neue Ausgangszahl für die Verteilung weiterer Sitze (Verhältnisausgleich) zu bilden. Dazu wird die Zahl der nach Absatz 3 errungenen Sitze derjenigen Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl erreicht hat, mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmen vervielfältigt und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe geteilt. Auf Grund der neuen Ausgangszahl werden für die Parteien und Wählergruppen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion neue Zuteilungszahlen errechnet und ihnen die an diesen Zahlen noch fehlenden Sitze aus den Reservelisten in der sich nach Absatz 4 ergebenden Reihenfolge zugewiesen. Dabei werden Bewerberinnen und Bewerber, die bereits nach Absatz 3 gewählt worden sind, nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien oder Wählergruppen außer Betracht, für die keine Reserveliste eingereicht worden ist. Sie nehmen am Verhältnisausgleich nicht teil. In der Verbandssatzung ist die Anzahl der aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder zu bestimmen. Wird nach Bildung der neuen Ausgangszahl nach Satz 1 die Anzahl der nach Satz 7 in der Verbandssatzung zu bestimmenden Anzahl der aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder überschritten, bleibt die Partei oder Wählergruppe mit dem günstigsten Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl unberücksichtigt und nimmt an dem erneut durchzuführenden Verhältnisausgleich nicht teil. Die Ausgangszahl ist solange neu zu bilden, bis die in Satz 7 bestimmte Anzahl der aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder nicht überschritten wird.

(6) Die Reservelisten sind von den für das Gebiet der Mitgliedskörperschaften zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind, bis zum 22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher einzureichen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet nach Zulassung je eine Ausfertigung der Reservelisten den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften unverzüglich zu. Als Bewerberin oder Bewerber kann in einer Reserveliste nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes hierzu gewählt worden ist.

(7) Scheidet ein mit Erststimmen gewähltes Mitglied aus der Verbandsversammlung aus, so rückt das für diesen Fall gewählte Ersatzmitglied nach. Scheidet auch das nachgerückte Mitglied aus, so ist, falls es für eine Partei oder Wählergruppe aufgestellt war, sein Nachfolger aus der Reserveliste dieser Partei oder Wählergruppe in der sich nach Absatz 4 ergebenden Reihenfolge zu berufen. Das Gleiche gilt, wenn ein aus der Reserveliste gewähltes Mitglied aus der Verbandsversammlung ausscheidet. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher stellt die Nachfolgerin oder den Nachfolger fest und macht dies öffentlich bekannt.

(8) Werden Mitgliedskörperschaften oder ihre Vertretungen aufgelöst oder wird eine kreisfreie Stadt in einen Kreis eingegliedert, so gelten die Mitglieder der Vertretungen und die Bediensteten bis zum Zusammentritt der im jeweils betroffenen Gebiet neu zu wählenden Vertretung als wählbar gemäß Absatz 2. Entsprechendes gilt im Falle einer Wiederholungswahl.

(9) Finden in einer Mitgliedskörperschaft Wiederholungswahlen im ganzen Wahlgebiet statt oder wird im Laufe der allgemeinen Wahlperiode die Vertretung einer Mitgliedskörperschaft neu gewählt, so sind

  1. die mit Erststimmen in dieser Mitgliedskörperschaft gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder neu zu wählen und
  2. die Sitze nach Absatz 5 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu errechnen und zuzuweisen.

Soweit Mitglieder neu zu wählen oder Sitze neu zu errechnen und zuzuweisen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuwahl oder im Zeitpunkt der Neuzuweisung.

(10) Wird ein Zweckverband neu gebildet und wird in der Verbandssatzung eine Regelung gemäß Absatz 1 Satz 1 getroffen, bestimmen die Mitgliedskörperschaften in der Verbandssatzung zugleich eine Person aus dem in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Personenkreis, der die auf die Verbandsvorsteherin beziehungsweise den Verbandsvorsteher entfallenden Aufgaben bei der Bildung der Verbandsversammlung wahrnimmt, bis die Verbandsversammlung eine Verbandsvorsteherin oder einen Verbandsvorsteher gewählt hat. Zugleich sind in der Satzung Bestimmungen darüber zu treffen, innerhalb welcher Fristen die Parteien und Wählergruppen ihre Reservelisten gemäß Absatz 6 einzureichen und die Mitgliedskörperschaften die Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen haben.

(11) Tritt im Laufe der allgemeinen Wahlperiode eine Gemeinde oder ein Kreis dem Zweckverband bei und bestehen die Voraussetzungen des Absatz 1 unverändert fort, so sind

  1. von der Vertretung der beitretenden Mitgliedskörperschaft die auf sie gemäß Absatz 3 Satz 1 entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder mit der Erststimme zu wählen und
  2. von den Vertretungen aller Mitgliedskörperschaften mit der Zweitstimme die für das Gebiet des Zweckverbandes neu aufzustellenden und einzureichenden Reservelisten zu wählen.

Sodann sind die Sitze nach Absatz 5 neu zu errechnen und zuzuweisen. Absatz 9 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 gelten entsprechend.

(12) Scheidet im Laufe der allgemeinen Wahlperiode eine Gemeinde oder ein Kreis aus einem Zweckverband gemäß Absatz 1 aus, verlieren die von der Vertretung der ausscheidenden Mitgliedskörperschaft mit der Erststimme gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder ihren Sitz in der Verbandsversammlung. Das gleiche gilt für Mitglieder, die über die Reservelisten gewählt worden sind, soweit sie durch das Ausscheiden der Mitgliedskörperschaft ihre Wählbarkeit gemäß Absatz 2 verloren haben. Sodann sind die Sitze nach Absatz 5 neu zu errechnen und zuzuweisen. Dabei bleiben Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Wählbarkeit gemäß Absatz 2 durch das Ausscheiden der Mitgliedskörperschaft verloren haben, unberücksichtigt. Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(13) Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Verbandsversammlung weiter aus.

(14) § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bleibt unberührt. Weitere Regelungen können in der Satzung des Zweckverbands getroffen werden."

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 16 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher".

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände gewählt. Er wird von seinem Vertreter im Hauptamt vertreten; die Verbandssatzung kann die Vertretung durch einen anderen Beamten eines Verbandsmitgliedes vorsehen. Hat die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme nach § 15 Abs. 1 letzter Satz zugelassen, so kann die Verbandssatzung bestimmen, dass auch natürliche Personen, die Verbandsmitglieder sind, oder Vertreter von verbandsangehörigen juristischen Personen (§ 4 Abs. 2 ) als Verbandsvorsteher oder Stellvertreter gewählt werden können.

(2) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.

"(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihrer Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreterinnen und Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände gewählt. Sie beziehungsweise er wird von ihrer beziehungsweise seiner Vertretung im Hauptamt vertreten; die Verbandssatzung kann die Vertretung durch eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten eines Verbandsmitgliedes vorsehen. Hat die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme nach § 15 Absatz 1 letzter Satz zugelassen, so kann die Verbandssatzung bestimmen, dass auch natürliche Personen, die Verbandsmitglieder sind, oder vertretungsberechtigte Personen von verbandsangehörigen juristischen Personen (§ 4 Absatz 2) als Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher oder deren Stellvertretung gewählt werden können.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Sie beziehungsweise er ist Dienstvorgesetzte beziehungsweise Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte der Verbandsvorsteherin beziehungswiese des Verbandsvorstehers."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) In der Verbandssatzung kann geregelt werden, dass die Verbandsversammlung auf Vorschlag der Verbandsvorsteherin beziehungsweise des Verbandsvorstehers zu deren beziehungsweise dessen Entlastung die Einstellung einer Geschäftsleitung beschließt. Die Verbandsversammlung kann der Geschäftsleitung mit Zustimmung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher und von seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beamten, Angestellten oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Die Verbandssatzung kann allgemein oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften bestimmen, dass die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Vertreters genügt. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung entsprechend."(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und der Vertreterin oder dem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Bediensteten oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Die Verbandssatzung kann allgemein oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften bestimmen, dass die Unterschrift der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers oder der Vertreterin oder des Vertreters genügt. Im Übrigen gilt § 64 Absatz 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend."

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Wörter "die Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zum hauptamtlichen Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt"Hierzu kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Komma die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Beamte oder Angestellte" durch das Wort "Bedienstete" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter " Beamten und Angestellten" durch das Wort "Bediensteten" ersetzt.

15. In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

16. In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Erfüllung" durch das Wort "Wahrnehmung" ersetzt.

17. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verbandsmitgliedern" die Wörter "und das Recht zur einseitigen Kündigung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Beamten oder Angestellten" durch das Wort "Bediensteten" ersetzt.

18. Im Dritten Teil wird Abschnitt V wie folgt gefasst:

altneu
"Abschnitt V
Zusammenschluss und Eingliederung von Zweckverbänden

§ 22 Voraussetzungen

(1) Einigen sich die Beteiligten über die Bildung eines Freiverbandes nicht, so bedarf es eines Gesetzes, wenn Gemeinden oder Kreise zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden sollen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen.

(2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde hat die Gründe der beabsichtigten Maßnahme mit den Beteiligten, soweit kreisangehörige Gemeinden beteiligt sind, auch mit dem Kreis in einer mündlichen Verhandlung, zu der wenigstens einen Monat vorher eingeladen werden muss, zu erörtern. Sie hat den Beteiligten eine angemessene Frist zur Bildung eines Freiverbandes zu setzen.

"Abschnitt V
Zusammenschluss und Eingliederung von Zweckverbänden

§ 22 Zusammenschluss

(1) Zweckverbände können in der Weise einen neuen Zweckverband bilden, dass ihr Aufgaben- und Mitgliederbestand unmittelbar auf den neuen Zweckverband übergeht (Zusammenschluss).

(2) Für den Zusammenschluss bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen. Hierin ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes festzulegen. Zugleich ist festzulegen, wer die Rechte der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung des neuen Zweckverbandes bis zu ihrer erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl wahrnimmt. Die §§ 9 bis 11 und § 20 Absatz 1 gelten entsprechend.

(3) Die bisherigen Zweckverbände gelten mit dem Zeitpunkt des Entstehens des neuen Zweckverbandes als aufgelöst. Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der aufgelösten Zweckverbände.

(4) Jedes Mitglied kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Entstehung des neuen Zweckverbandes seine Mitgliedschaft kündigen.

§ 22a Eingliederung

(1) Ein Zweckverband kann seinen vollständigen Aufgaben- und Mitgliederbestand unmittelbar in einen anderen Zweckverband überführen (Eingliederung).

(2) Für die Eingliederung bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen nach § 20. Die §§ 9 bis 11 gelten entsprechend.

(3) Der eingegliederte Zweckverband gilt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Eingliederung als aufgelöst. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfolger des aufgelösten Zweckverbandes.

(4) Jedes Mitglied kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der Eingliederung seine Mitgliedschaft kündigen."

19. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Kündigung oder Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der in § 29 Absatz 4 bestimmten Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend."

20. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kreise" ein Komma und die Wörter "die Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr" eingefügt und das Wort "Aufgabenerfüllung" durch das Wort "Aufgabenwahrnehmung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "beteiligten Gemeinden und Kreise" durch die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1 Beteiligten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kreise" ein Komma und die Wörter "die Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr" und nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Fall der Beteiligung eines Landschaftsverbandes bedarf es eines Beschlusses des Landschaftsausschusses."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Beschlüsse" ersetzt.

cc) In Satz 6 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Kreise" ein Komma und die Wörter "im Falle ihrer Beteiligung auch die Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr," eingefügt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und nach dem Semikolon jeweils die Wörter "Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Absatz 4 Sätze 2 bis 5" durch die Wörter "Absatz 4 Satz 3 bis 6" ersetzt.

21. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
die Träger des Unternehmens (beteiligte kommunale Gebietskörperschaften),"1. die beteiligten kommunalen Träger des Unternehmens,"

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "jeder beteiligten Gebietskörperschaft" durch die Wörter "jedem beteiligten kommunalen Träger des Unternehmens" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils vor dem Wort "Hautverwaltungsbeamten" die Wörter "Hauptverwaltungsbeamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

d) In Absatz 5 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

22. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für gemeinsame Kommunalunternehmen gilt Satz 1 entsprechend."Für gemeinsame Kommunalunternehmen gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall der Beteiligung eines Landschaftsverbandes oder des Regionalverbandes Ruhr Aufsichtsbehörde das für Inneres zuständige Ministerium ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

bb) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die zum Abschluss und zur Kündigung einer Vereinbarung erforderliche Genehmigung, die Anordnung einer Pflichtregelung und die Genehmigung ihrer Kündigung ist zuständige Aufsichtsbehörde
  1. die Bezirksregierung
    1. wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes beteiligt ist,
    2. wenn Kreise oder kreisfreie Städte beteiligt sind,
    3. wenn ein Gemeindeverband beteiligt ist, zu dessen Mitgliedern Kreise oder kreisfreie Städte, der Bund oder das Land gehören; zuständig ist die Bezirksregierung, zu deren Bezirk die Körperschaft gehört oder in deren Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat, die die Aufgabe für die anderen Beteiligten übernimmt oder durchführt.
  2. in allen übrigen Fällen der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; zuständig ist der Landrat, zu dessen Bezirk die Körperschaft gehört oder in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat, die die Aufgabe für die anderen Beteiligten übernimmt oder durchführt.
"Für die zum Abschluss einer Vereinbarung erforderliche Genehmigung, die Anordnung einer Pflichtregelung und die Genehmigung ihrer Kündigung ist zuständige Aufsichtsbehörde
  1. die Bezirksregierung, zu deren Bezirk die Körperschaft gehört oder in deren Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat, die die Aufgabe für die anderen Beteiligten übernimmt oder durchführt,
    1. wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes beteiligt ist,
    2. wenn Kreise oder kreisfreie Städte beteiligt sind,
    3. wenn ein Gemeindeverband beteiligt ist, zu dessen Mitgliedern Kreise oder kreisfreie Städte, der Bund oder das Land gehören;
  2. in allen übrigen Fällen die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; zuständig ist die Landrätin oder der Landrat, zu deren beziehungsweise dessen Bezirk die Körperschaft gehört oder in deren beziehungsweise dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat, die die Aufgabe für die anderen Beteiligten übernimmt oder durchführt."

23. In § 31 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Schulgesetz" durch die Wörter "des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

24. In § 32 werden die Wörter " § 4 des Bundesbaugesetzes" durch die Wörter " § 205 des Baugesetzbuches" und das Wort "Bundesbaugesetz" durch das Wort "Baugesetzbuch" ersetzt.

25. § 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
Durchführungsbestimmungen

Der Innenminister erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

" § 33 Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit
(Experimentierklausel)

Zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 150117

ENDE