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Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. September 2016
(GV.NRW Nr. 28 vom 26.09.2016 S. 789)



Artikel 1

Das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Angabe "89a" durch die Wörter "89b, 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt.

b) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

"h) Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a, 303b des Strafgesetzbuches, soweit sich die Straftat gegen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) § 8 Absatz 1 Sätze 2 und 3

"Eine Speicherung personenbezogener Daten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Mandats des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes anfallen, in zur Person geführten Dateien erfolgt nicht. Über die Speicherung von personenbezogenen Daten, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats anfallen, in zur Person geführten Dateien entscheidet die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums."

werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine Speicherung personenbezogener Daten eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, des Bundestags oder eines Landesparlaments ist nur dann zulässig, wenn im Einzelfall der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Einschränkung des freien Mandats erforderlich macht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Abgeordnete das Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Über die Erforderlichkeit der Speicherung entscheidet die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Die auf das notwendige Mindestmaß zu beschränkende Speicherung ist umgehend zu beenden, sofern sie zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mehr erforderlich ist."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Unterlagen, die nach Absatz 1 und 2 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist nur zu Auskunftszwecken nach § 14 zulässig."

e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Textteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres" eingefügt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "sechzehnte" durch das Wort "vierzehnte" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Angabe "Abs. 1 Nr." durch die Wörter "Absatz 1 Nummer" und die Angabe "Abs. 1 Nrn." durch die Wörter "Absatz 1 Nummern" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die in Dateien gespeicherten Daten über Minderjährige sind nach Ablauf von zwei Jahren seit dem erfaßten Verhalten auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Abs. 1 angefallen sind. Auf in Akten gespeicherte Daten über Minderjährige findet § 11 Abs. 2 und 3 Anwendung."(2) Die nach Absatz 1 über Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 hinzugekommen sind. Die nach § 8 Absatz 1 über Personen nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung auf die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung zu überprüfen. Sie sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 hinzugekommen sind. Auf in Akten gespeicherte Daten über Minderjährige findet § 11 Absatz 2 und 3 Anwendung."

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Gerichte und inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder die empfangende Stelle zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden."(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 5 Absatz 2 erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
  1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung (§ 5 Absatz 1),
  2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
  3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 7 Absatz 5 oder
  4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 7 Absatz 5.

§ 18 bleibt unberührt. Im Übrigen darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder die empfangende Stelle zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden."

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 Nr." durch die Wörter "Absatz 2 Nummer" ersetzt.

5. Dem § 33 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Anwendung von § 9 Absatz 1 zum 1. Oktober 2021 zu evaluieren."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE