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Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen-

Vom 25. Oktober 2016
(GV. NRW. Nr. 32 vom 04.112016 S. 860)



Artikel 1
Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Volkswohl" durch die Wörter "Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

c) Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:

"(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz."

2. Nach Artikel 34 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags."

3. Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "eigenen" gestrichen.

b) Absatz 2

"(2) Der Landtag kann auch gemäß Artikel 68 Abs. 3 aufgelöst werden."

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt geändert:

Das Wort "sechzig" wird durch das Wort "neunzig" ersetzt.

4. In Artikel 36 werden die Wörter "seiner ersten Tagung" durch die Wörter "seinem ersten Zusammentritt" ersetzt.

5. Artikel 37 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Art. 37

Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtags, zusammen.

"Artikel 37

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt."

6. Artikel 40 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Art. 40

Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuss (Hauptausschuss). Dieser Ausschuss hat die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Regierung zu wahren, solange der Landtag nicht versammelt ist. Die gleichen Rechte stehen ihm zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags zu. Er hat in dieser Zeit die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Seine Mitglieder genießen die in den Artikeln 47 bis 50 festgelegten Rechte.

"Artikel 40

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen."

7. Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden."Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden."

8. Artikel 48 Absatz 4

"(4) Diese Bestimmungen gelten auch in der Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Rechte des Landtags werden durch den Hauptausschuss ausgeübt."

wird aufgehoben.

9. Artikel 50 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Art. 50

Die Mitglieder des Landtags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmittel der Deutschen Bundesbahn im Lande Nordrhein-Westfalen sowie Entschädigung nach Maßgabe eines Gesetzes. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig

"Artikel 50

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig."

10. In Artikel 53 werden die Wörter "deutschen Volkes" durch die Wörter "Landes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

11. Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "des Hauptausschusses" durch die Wörter "eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Hauptausschusses" durch die Wörter "in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses" ersetzt.

12. Artikel 63

"Art. 63

(1) Der Ministerpräsident und die Landesminister können wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof angeklagt werden. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtags gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags. Die Anklage wird von einem Beauftragten des Landtages vertreten.

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass der angeklagte Ministerpräsident oder Minister einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes schuldig ist, so kann er ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann er nach Erhebung der Anklage bestimmen, dass der Ministerpräsident oder Minister an der Ausübung seines Amtes verhindert ist."

wird aufgehoben.

13. Artikel 67 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Art. 67

Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz kann die Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Bedenken erheben. Der Landtag entscheidet sodann, ob er den Bedenken Rechnung tragen will.

"Artikel 67

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

14. Artikel 67a

"Art. 67a

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

wird aufgehoben.

15. Artikel 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

"(3) Auch die Landesregierung hat das Recht, ein von ihr eingebrachtes, vom Landtag jedoch abgelehntes Gesetz zum Volksentscheid zu stellen. Wird das Gesetz durch den Volksentscheid angenommen, so kann die Landesregierung den Landtag auflösen; wird es durch den Volksentscheid abgelehnt, so muss die Landesregierung zurücktreten."

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.

16. Artikel 75 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:

altneu
1. in den Fällen der Artikel 32, 33 und 63, "1. in den Fällen der Artikel 32 und 33,".

(Gültig ab 01.07.2017:
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,".)

(Gültig ab 01.07.2017:
c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.)

(Gültig ab 01.07.2017:
17. Artikel 76 Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den beiden lebensältesten Oberlandesgerichtspräsidenten des Landes und vier vom Landtag auf die Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedern, von denen die Hälfte die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muss.

(2) Im Behinderungsfalle treten an die Stelle der Gerichtspräsidenten deren Stellvertreter; für die übrigen Mitglieder sind vier Vertreter zu wählen.

"(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.")

18. Folgender Artikel 93 wird angefügt:

"Artikel 93

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen."

Artikel 2
Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Nummer 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

2. Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16 Buchstabe c und Nummer 17 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.

ENDE