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Änderungstext
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 7. April 2017
(GV.NRW. Nr. 19 vom 05.05.2017 S. 511)
Artikel 1
JStVollzG NRW -
Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen -
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen
Artikel 2
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 1 Grundsätze § 1 Stellung der Untersuchungsgefangenen § 2 Gestaltung des Vollzuges § 3 Trennung des Vollzuges § 4 Zuständigkeit § 5 Mitwirkung der Anstalt Abschnitt 2 § 6 Aufnahme in die Anstalt § 7 Verlegung, Überstellung § 8 Unterbrechung der Untersuchungshaft § 9 Beendigung der Untersuchungshaft Abschnitt 3 § 10 Unterbringung § 11 Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Taschengeld § 12 Freizeit § 13 Persönlicher Bereich § 14 Anstaltsverpflegung Abschnitt 4 § 15 Seelsorge § 16 Religiöse Veranstaltungen § 17 Weltanschauungsgemeinschaften Abschnitt 5 § 18 Recht auf Besuch § 19 Überwachung von Besuchen § 20 Schriftwechsel § 21 Telefongespräche § 22 Verkehr mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie dem ambulanten Sozialen Dienst § 23 Pakete Abschnitt 6 § 24 Gesundheitsfürsorge § 25 Krankenbehandlung § 26 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Geburtsanzeige § 27 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall § 28 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 29 Soziale Hilfe § 30 Täter-Opfer-Ausgleich Abschnitt 7 § 31 Verhaltensvorschriften § 32 Durchsuchung § 33 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum § 34 Einsatz von Videotechnik § 35 Erkennungsdienstliche Maßnahmen Abschnitt 8 § 36 Begriffsbestimmungen § 37 Allgemeine Voraussetzungen § 38 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 39 Androhung § 40 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch § 41 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch Abschnitt 9 § 42 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 43 Anordnungsbefugnis besonderer Sicherungsmaßnahmen § 44 Überwachung durch den ärztlichen und psychologischen Dienst § 45 Disziplinarmaßnahmen § 46 Verfahren § 47 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen Abschnitt 10 § 48 Anwendungsbereich § 49 Gestaltung des Vollzuges § 50 Trennung des Vollzuges § 51 Betreuung § 52 Verkehr mit der Außenwelt § 53 Ergänzende Anwendung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen Abschnitt 11 § 54 Beschwerderecht Abschnitt 12 § 55 Anstaltsleitung § 56 Vollzugsbedienstete § 57 Seelsorge § 58 Medizinische Versorgung § 59 Beiräte § 60 Vollstreckungsplan § 61 Festsetzung der Belegungsfähigkeit § 62 Verbot der Überbelegung § 63 Hausordnung § 64 Aufsichtsbehörde Abschnitt 13 § 65 Datenerhebung § 66 Verarbeitung § 67 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren § 68 Zweckbindung § 69 Schutz besonderer Daten § 70 Schutz der Daten in Akten und Dateien § 71 Berichtigung, Löschung, Sperrung § 72 Auskunft an Betroffene, Akteneinsicht § 73 Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke Abschnitt 14 § 74 Kriminologische Forschung § 75 Einbehaltung von Beitragsteilen § 76 Entsprechende Anwendung § 77 Einschränkung von Grundrechten § 78 Übergangsvorschrift § 79 Inkrafttreten, Berichtspflicht | "Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 § 1 Stellung der Untersuchungsgefangenen, Zweck der Untersuchungshaft § 2 Gestaltung des Vollzuges § 3 Trennung des Vollzuges § 4 Zuständigkeit, Mitwirkung der Anstalt, Täter-Opfer-Ausgleich § 5 Soziale Hilfe Abschnitt 2 § 6 Aufnahme in die Anstalt § 7 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung, Ausführung § 8 Unterbrechung und Beendigung der Untersuchungshaft § 9 Entlassung Abschnitt 3 § 10 Unterbringung § 11 Persönlicher Bereich, Auslese von Datenspeichern, Einkauf § 12 Verpflegung § 13 Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Gelder § 14 Freizeit Abschnitt 4 § 15 Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften Abschnitt 5 § 16 Grundsatz § 17 Besuche § 18 Schriftwechsel § 19 Telekommunikation § 20 Pakete § 21 Kontaktverbote § 22 Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie bestimmten Personen und Institutionen Abschnitt 6 § 23 Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien § 24 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz § 25 Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall Abschnitt 7 § 26 Grundsatz, Verhaltensvorschriften § 27 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit § 28 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 29 Unmittelbarer Zwang, Handeln auf Anordnung, Festnahmerecht § 30 Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge Abschnitt 8 § 31 Voraussetzungen, Konfliktregelung § 32 Disziplinarmaßnahmen § 33 Verfahren, Vollzug Abschnitt 9 § 34 Anwendungsbereich § 35 Gestaltung des Vollzuges § 36 Trennung des Vollzuges § 37 Betreuung, Auswahlverfahren § 38 Außenkontakte § 39 Ergänzende Anwendung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen Abschnitt 10 § 40 Widerruf, Rücknahme § 41 Beschwerderecht Abschnitt 11 § 42 Anstaltsleitung § 43 Bedienstete § 44 Seelsorge § 45 Medizinische Versorgung § 46 Konferenzen § 47 Gefangenenmitverantwortung § 48 Hausordnung § 49 Aufsichtsbehörde § 50 Vollstreckungsplan § 51 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung Abschnitt 12 § 52 Aufgaben und Befugnisse der Beiräte Abschnitt 13 § 53 Anwendung datenschutzrechtlicher Regelungen, Datenverarbeitungsverfahren Abschnitt 14 § 54 Kriminologischer Dienst § 55 Entsprechende Anwendung § 56 Einschränkung von Grundrechten § 57 Bundesrecht § 58 Inkrafttreten" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 1 Stellung der Untersuchungsgefangenen, Zweck der Untersuchungshaft"
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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(1) Untersuchungsgefangene gelten als unschuldig und sind entsprechend zu behandeln, so dass nicht der Anschein entsteht, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.
(2) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sie sich auf ihre Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt (Anstalt) stören. | "(1) Untersuchungsgefangene gelten als unschuldig und sind entsprechend zu behandeln, so dass nicht der Anschein entsteht, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.
Der Vollzug der Untersuchungshaft dient allein dem Zweck, durch eine sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen.
(2) Annehmlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sie sich auf ihre Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Sicherheit oder Ordnung der Anstalten beeinträchtigen. |
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Untersuchungsgefangenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann."
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Gestaltung des Vollzuges
(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen. (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Den Untersuchungsgefangenen werden Hilfen zur Verbesserung ihrer sozialen Situation angeboten, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. (3) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen sowie der Untersuchungsgefangenen, die das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene), werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt. | " § 2 Gestaltung des Vollzuges
(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. (2) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen, der Untersuchungsgefangenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene), sowie besondere Umstände, namentlich der Zuwanderungshintergrund, die Religion, die Behinderung und die sexuelle Identität, werden bei der Gestaltung des Vollzuges in angemessenem Umfang berücksichtigt." |
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Zuständigkeit
Die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen trifft die Anstaltsleitung unter Beachtung der Belange des Strafverfahrens und des Zwecks der Untersuchungshaft. | " § 4 Zuständigkeit, Mitwirkung der Anstalt, Täter-Opfer-Ausgleich
(1) Die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen trifft die Anstalt. Sie hat Anordnungen nach § 119 der Strafprozessordnung (verfahrenssichernde Anordnungen) zu beachten und umzusetzen. (2) Die Anstalt wirkt dabei mit, dass die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend vollzogen und Möglichkeiten der Haftverkürzung ergriffen werden. Während des Vollzuges gewonnene Erkenntnisse, die aus Sicht der Anstalt für das Strafverfahren von Bedeutung sein können, werden unverzüglich an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. (3) Auf Antrag der die Tatvorwürfe einräumenden Untersuchungsgefangenen fördert die Anstalt die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Hierzu benennt sie insbesondere Stellen und Einrichtungen, die die Untersuchungsgefangenen in ihren Bemühungen begleiten." |
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
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§ 5 Mitwirkung der Anstalt
Die Anstalt wirkt dabei mit, dass die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend vollzogen und Möglichkeiten der Haftvermeidung ergriffen werden. Während des Vollzuges gewonnene Erkenntnisse, die zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgabe erforderlich sind, werden unverzüglich an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. | " § 5 Soziale Hilfe
(1) Untersuchungsgefangene werden in ihrem Bestreben nach der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten unterstützt. Die Hilfe ist darauf gerichtet, sie in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln. Zu diesem Zweck werden ihnen auch Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt benannt, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen oder Hilfen in besonderen sozialen oder gesundheitlichen Problemlagen anbieten. Ihnen werden auch in der Anstalt Hilfen zur Verbesserung ihrer sozialen Situation angeboten, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. (2) Die Anstalten arbeiten eng mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, zusammen. (3) Untersuchungsgefangene werden in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre Pflichten zu erfüllen, insbesondere ihr Wahlrecht auszuüben und für Unterhaltsberechtigte zu sorgen." |
6. Die § § 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
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§ 6 Aufnahme in die Anstalt
(1) Untersuchungsgefangene werden auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeersuchens des Gerichts in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Anstalt aufgenommen, soweit das Gericht nicht im Einzelfall eine andere Anstalt bestimmt hat. (2) Neu aufgenommene Untersuchungsgefangene werden alsbald ärztlich untersucht, der Anstaltsleitung oder von ihr bestimmten Bediensteten zu einem Aufnahmegespräch vorgestellt und über ihre Rechte und Pflichten informiert. Diese Information kann auch mittels eines in einer ihnen verständlichen Sprache abgefassten Merkblatts erfolgen. (3) Bei der Aufnahme, der ärztlichen Untersuchung und dem Aufnahmegespräch dürfen andere Gefangene nicht anwesend sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Untersuchungsgefangenen. § 7 Verlegung, Überstellung (1) Die Anstaltsleitung hat bei dem zuständigen Gericht auf die Verlegung oder Überstellung der Untersuchungsgefangenen in eine geeignete Anstalt hinzuwirken, wenn aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt der Zweck der Untersuchungshaft gefährdet ist. (2) Untersuchungsgefangenen, die in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. § 8 Unterbrechung der Untersuchungshaft (1) Hat das Gericht die Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Freiheits-, Ersatzfreiheits- oder Jugendstrafe angeordnet, werden die Untersuchungsgefangenen für die Dauer des Vollzuges der Strafe als Strafgefangene behandelt. (2) Beginn und Ende der Strafhaft sind der Vollstreckungsbehörde und dem für die Untersuchungshaft zuständigen Gericht mitzuteilen. | " § 6 Aufnahme in die Anstalt
(1) Untersuchungsgefangene werden auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeersuchens des Gerichts in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Anstalt aufgenommen, soweit das Gericht nicht im Einzelfall eine andere Anstalt bestimmt hat. (2) Mit neu aufgenommenen Untersuchungsgefangenen ist möglichst am Tag der Aufnahme ein Aufnahmegespräch zu führen, in dem sie über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden. Diese Unterrichtung kann auch mittels eines Merkblatts erfolgen, das in einer den Untersuchungsgefangenen verständlichen Sprache abgefasst ist. Ihnen sind die Hausordnung sowie ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Die Untersuchungsgefangenen sind dabei zu unterstützen, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige sowie sonstige dringend erforderliche Maßnahmen zu veranlassen. (3) Untersuchungsgefangene werden alsbald ärztlich untersucht. (4) Bei der Aufnahme, der ärztlichen Untersuchung und dem Aufnahmegespräch dürfen andere Gefangene nicht anwesend sein. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Untersuchungsgefangenen. (5) Den Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die Anstalt zu benachrichtigen. § 7 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung, Ausführung (1) Untersuchungsgefangene können in eine andere für den Vollzug der Untersuchungshaft zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn dies
erforderlich ist. Vor einer Verlegung oder Überstellung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist dies auf Grund von Gefahr im Verzug nicht möglich, ist die Stellungnahme unverzüglich nachzuholen. Die Vorschrift des § 11 Absatz 3 (Ausantwortung) und 4 (Anhörung) des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (2) Untersuchungsgefangenen, die in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. (3) Untersuchungsgefangenen können Ausführungen aus wichtigem Anlass gewährt werden; sie sind auch ohne Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. (4) Bei Ausführungen aus wichtigem Anlass kann den Untersuchungsgefangenen, um Entweichungen entgegenzuwirken, aufgegeben werden, nach Maßgabe des § 124 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. § 8 Unterbrechung und Beendigung der Untersuchungshaft (1) Wird die Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Freiheits-, Ersatzfreiheits- oder Jugendstrafe unterbrochen, werden die Untersuchungsgefangenen für die Dauer des Vollzuges der Strafe als Strafgefangene behandelt. § 119 Absatz 6 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. (2) Beginn und Ende der Strafhaft sind der Vollstreckungsbehörde und dem für die Untersuchungshaft zuständigen Gericht mitzuteilen. (3) Bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird und die nicht durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits erledigt ist, sind die Untersuchungsgefangenen mit Rechtskraft des Urteils nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn aufgrund eines anderen Haftbefehls weiterhin Untersuchungshaft zu vollziehen ist. (4) Sobald die Anstalt über den Eintritt der Rechtskraft unterrichtet worden ist, veranlasst sie im Zusammenwirken mit der Vollstreckungsbehörde die Verlegung der Gefangenen in die für die Strafvollstreckung zuständige Anstalt." |
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Beendigung der Untersuchungshaft | " § 9 Entlassung" |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Bei der Entscheidung ist § 29 Absatz 4 zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Justizministerium stellt den Betrag jährlich fest. | " § 39 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird und die nicht durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits erledigt ist, sind die Untersuchungsgefangenen mit Rechtskraft des Urteils nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes oder des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn aufgrund eines anderen Haftbefehls weiterhin Untersuchungshaft zu vollziehen ist. | "(3) Bedürftige Untersuchungsgefangene erhalten bei ihrer Entlassung einen Reisekostenzuschuss sowie eine Überbrückungsbeihilfe und bei Bedarf für die Entlassung ausreichende Kleidung. Bei der Bemessung der Überbrückungsbeihilfe ist der Zeitraum zu berücksichtigen, den Untersuchungsgefangene benötigen, um vorrangige Hilfe in Anspruch zu nehmen." |
d) Absatz 4
(4) Sobald die Anstalt über den Eintritt der Rechtskraft unterrichtet worden ist, veranlasst sie die Verlegung der Gefangenen in die für die Strafvollstreckung zuständige Anstalt.
wird aufgehoben.
8. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
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Abschnitt 3 Gestaltung des Lebens in der Anstalt § 10 Unterbringung 17 (1) Untersuchungsgefangene werden in ihren Hafträumen allein untergebracht. (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist unter besonderen Umständen zulässig. Diese liegen insbesondere vor, wenn
Dem Schutz Untersuchungsgefangener vor schädlicher Beeinflussung ist bei der Unterbringung Rechnung zu tragen. (3) Untersuchungsgefangene dürfen sich außerhalb ihrer Hafträume in Gemeinschaft aufhalten, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt gestatten. § 11 Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Taschengeld (1) Untersuchungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet. (2) Ihnen soll auf Nachfrage eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Untersuchungsgefangenen, die zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig sind, kann eine sonstige geeignete Beschäftigung angeboten werden. Mit ihrer Zustimmung können Untersuchungsgefangene auch zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt herangezogen werden. (3) Bei Ausübung einer angebotenen Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit erhalten die Untersuchungsgefangenen ein Arbeitsentgelt, das mit fünf Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (Eckvergütung) zu bemessen ist. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung. (4) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. (5) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstaltsleitung Untersuchungsgefangenen auf Antrag darlehensweise Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengeldes beträgt pro Arbeitstag sieben Prozent des Tagessatzes der Eckvergütung nach Absatz 3 Satz 2. § 12 Freizeit (1) Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, sich in ihrer Freizeit zu beschäftigen. Insbesondere sollen Sportmöglichkeiten, Freizeitgruppen, Gemeinschaftsveranstaltungen, Veranstaltungen zur Weiterbildung und die Benutzung einer Anstaltsbücherei angeboten werden. (2) Untersuchungsgefangene dürfen
(3) Diese Rechte können eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn
§ 13 Persönlicher Bereich (1) Untersuchungsgefangene dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen. Hierzu können in Ausnahmefällen für die Untersuchungsgefangenen Kleidungsstücke und Bettwäsche in der Anstalt abgegeben und dort abgeholt werden. (2) Untersuchungsgefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sie dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden. Geld und Wertsachen dürfen Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben. (3) Sie dürfen aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs kaufen. Die Anstalt soll für ein Einkaufsangebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt. Das Nähere regelt die Anstalt. (4) Soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, können
§ 14 Anstaltsverpflegung Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaften zu befolgen. | "Abschnitt 3 Gestaltung des Vollzugsalltags § 10 Unterbringung (1) Untersuchungsgefangene werden in ihren Hafträumen allein untergebracht. (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist insbesondere zulässig, wenn
und in den Fällen der Nummern 1 bis 5 eine schädliche Beeinflussung der Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten ist. (3) Untersuchungsgefangene dürfen sich außerhalb ihrer Hafträume in Gemeinschaft aufhalten, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt gestatten und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen. § 11 Persönlicher Bereich, Auslesen von Datenspeichern, Einkauf (1) Untersuchungsgefangene dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für die Reinigung, die Instandhaltung und den regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen und die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen. Im Einzelfall kann gestattet werden, für die Untersuchungsgefangenen Kleidungsstücke und Bettwäsche in der Anstalt abzugeben und dort abzuholen. (2) Untersuchungsgefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sie dürfen nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen worden ist. Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern, eine unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung erfordern, sonst die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder den Zweck der Untersuchungshaft gefährden können, dürfen sie nicht in Gewahrsam haben. (3) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern, die Untersuchungsgefangene ohne Erlaubnis der Anstalt in Gewahrsam haben, dürfen auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen Zwecken oder zu den in § 111 Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Zwecken erforderlich ist. Die so erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. (4) Die nach Absatz 3 erhobenen Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie
Insoweit sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. (5) Die Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren. (6) Eingebrachte Sachen, die Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren. Lassen die Verhältnisse der Anstalt eine Aufbewahrung nicht zu und weigern sich Untersuchungsgefangene, die Sachen zu versenden, werden diese auf Kosten der Untersuchungsgefangenen vernichtet, verwertet oder aus der Anstalt entfernt. (7) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen einer Anstalt vermitteln, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. (8) Untersuchungsgefangene dürfen in angemessenem Umfang aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs einkaufen. Für ein Einkaufsangebot, das die Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen angemessen berücksichtigt, ist zu sorgen. § 17 Absatz 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. § 12 Verpflegung Untersuchungsgefangene erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaften zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren. § 13 Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Gelder (1) Untersuchungsgefangene sind zur Arbeit nicht verpflichtet. (2) Ihnen soll auf Nachfrage eine Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt. Untersuchungsgefangenen kann auch eine arbeitstherapeutische Beschäftigung angeboten werden, soweit dies angezeigt ist. § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. (3) Bei der Ausübung einer angebotenen Arbeit, sonstigen Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit erhalten die Untersuchungsgefangenen ein Arbeitsentgelt, das mit fünf Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen ist (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung. § 32 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 6 sowie § 33 Absatz 1 und 2 sowie 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Vorschriften über die Vergütung eine Rechtsverordnung über die Bemessung des Arbeitsentgeltes, die Ausbildungsbeihilfe, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Entgeltart als Zeit- oder Leistungsentgelt, die Vergütungsstufen und die Gewährung von Zulagen zu erlassen. Zeiten, die zur Begründung von Freistellungsansprüchen nach diesem Gesetz beitragen, werden anteilig auf Freistellungsansprüche nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen angerechnet. (4) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. Untersuchungsgefangenen, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an solchen Maßnahmen teilnehmen, wird Ausbildungsbeihilfe gewährt, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt Untersuchungsgefangenen auf Antrag bis zu drei Monaten Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 14 Prozent des Tagessatzes der Eckvergütung nach Absatz 3 Satz 2. (6) Vergütungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie Gelder, die Untersuchungsgefangene in die Anstalt einbringen oder die für sie von Dritten eingebracht oder überwiesen werden, sind als Eigengeld gutzuschreiben. Die Untersuchungsgefangenen können über ihr Eigengeld verfügen. § 14 Freizeit (1) Untersuchungsgefangene erhalten Gelegenheit, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Es sollen insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung, zur Bildung, zum Sport sowie Angebote zur kreativen Entfaltung vorgehalten werden. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen. (2) Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang ist zu ermöglichen. Eigene Geräte können unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 zugelassen werden. (3) Untersuchungsgefangene dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 nach Maßgabe der Anstalt in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik, Bücher sowie andere Gegenstände zur Aus- und Fortbildung oder Freizeitgestaltung besitzen. Zeitungen und Zeitschriften dürfen sie durch Vermittlung der Anstalt in angemessenem Umfang auf eigene Kosten beziehen. § 52 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. (4) Untersuchungsgefangene können auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten und sonstigen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik können auf Dritte übertragen werden. In diesen Fällen ist Untersuchungsgefangenen der Besitz eigener Geräte in der Regel nicht gestattet. (5) Die Untersuchungsgefangenen können an den Kosten für die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Hörfunk- und Fernsehgeräten, sonstigen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik sowie Haftraummediensystemen und die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs angemessen beteiligt werden." |
9. § 15 wird wie folgt gefasst:
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§ 15 Seelsorge
(1) Untersuchungsgefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch der Untersuchungsgefangenen ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. (2) Untersuchungsgefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. (3) Untersuchungsgefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen. | " § 15 Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Seelsorge (§ 40), religiöse Veranstaltungen (§ 41) und Weltanschauungsgemeinschaften (§ 42) gelten entsprechend." |
§ 16 Religiöse Veranstaltungen(1) Untersuchungsgefangene dürfen in der Anstalt am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilnehmen.
(2) Untersuchungsgefangene werden zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft in der Anstalt zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt.
(3) Untersuchungsgefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Die Anstaltsseelsorge ist zu hören.
§ 17 Weltanschauungsgemeinschaften
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.
werden aufgehoben.
11. Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
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Abschnitt 5 § 18 Recht auf Besuch (1) Untersuchungsgefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Anstalt. (2) Besuche, die persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den Untersuchungsgefangenen nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen werden können, sollen auf die Gesamtdauer gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht angerechnet werden. (3) Zum Besuch bei einzelnen Untersuchungsgefangenen wird nur zugelassen, wer über eine schriftliche Besuchserlaubnis verfügt. Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht oder ein Besuch untersagt werden. Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken. § 19 Überwachung von Besuchen (1) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt können Besuche optisch überwacht werden. Die Anstaltsleitung kann eine akustische Überwachung im Einzelfall anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegen. Die Überwachung erfolgt offen. (2) Gegenstände dürfen beim Besuch mit Erlaubnis der Anstalt übergeben werden. (3) Der Besuch kann abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucher oder der Untersuchungsgefangenen die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird. § 20 Schriftwechsel (1) Untersuchungsgefangene dürfen Schreiben empfangen und auf eigene Kosten absenden. Bei bedürftigen Untersuchungsgefangenen kann die Anstalt Kosten in angemessenem Umfang übernehmen. (2) Die Anstalt vermittelt Absendung und Empfang aller Schreiben der Untersuchungsgefangenen über die zur Überwachung zuständige Stelle. Dabei ist dafür zu sorgen, dass von dem gedanklichen Inhalt der Schreiben allein die im Rahmen der Textkontrolle befugten Personen Kenntnis nehmen können. (3) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. § 21 Telefongespräche (1) Untersuchungsgefangene dürfen Telefongespräche auf eigene Kosten führen, soweit die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies zulassen und Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen. Das Nähere regelt die Anstalt. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Ist die Überwachung des Telefongesprächs angeordnet, teilt die Anstalt die beabsichtigte Überwachung der Gesprächspartnerin oder dem Gesprächspartner der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. Die Untersuchungsgefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 1 zu unterrichten. § 22 Verkehr mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie dem ambulanten Sozialen Dienst (1) Mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern dürfen Untersuchungsgefangene ohne Beschränkung und Überwachung
(2) Die Zulassung von Verteidigerinnen und Verteidigern zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist; die Gründe sind darzulegen. Eine Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von der Verteidigung mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig. Für deren Übergabe bedürfen sie keiner Erlaubnis nach § 19 Absatz 2. (3) In den Fällen des § 148 Absatz 2 und des § 148a der Strafprozessordnung gilt § 20 Absatz 2 und 3 entsprechend. (4) Absatz 1 bis 3 gilt für den Verkehr mit dem ambulanten Sozialen Dienst entsprechend, soweit die Untersuchungsgefangenen unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über sie Berichte der Gerichtshilfe angefordert sind. § 23 Pakete (1) Untersuchungsgefangene dürfen nach näherer Maßgabe der Anstalt Pakete empfangen. Vom Empfang ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genussmittel sowie Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden. (2) Pakete sind in Gegenwart der Untersuchungsgefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Untersuchungsgefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden. Über die getroffenen Maßnahmen werden die Untersuchungsgefangenen unterrichtet. (3) In begründeten Ausnahmefällen kann Untersuchungsgefangenen gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt soll aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüft werden. | "Abschnitt 5 Außenkontakte § 16 Grundsatz (1) Untersuchungsgefangene dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts
soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht. (2) Soweit die Vorschriften dieses Abschnittes für die Überwachung, das Verbot oder andere Beschränkungen von Außenkontakten auf die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen verweisen, finden diese mit der Maßgabe Anwendung, dass Anordnungen nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Haftbefehl als Opfer bezeichneten Personen zulässig sind. (3) Der Kontakt zu Angehörigen, insbesondere zu minderjährigen Kindern der Untersuchungsgefangenen, und anderen nahestehenden Personen wird besonders gefördert. (4) Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der Telekommunikation tragen die Untersuchungsgefangenen. Bei bedürftigen Untersuchungsgefangenen können die Kosten in angemessenem Umfang übernommen werden. § 17 Besuche (1) Untersuchungsgefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Anstalt. (2) Zur besonderen Förderung der Besuche von minderjährigen Kindern der Untersuchungsgefangenen sollen zwei weitere Stunden zugelassen werden. Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen. (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie den persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den Untersuchungsgefangenen nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen werden können. (4) Den Untersuchungsgefangenen können zudem nach einer angemessenen Zeit der Bewährung in der Anstalt mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung oder zum Erhalt familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakte der Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und verantwortet werden kann. (5) Soweit eine verfahrenssichernde Anordnung den Empfang von Besuch beschränkt, wird hierzu nur zugelassen, wer über eine schriftliche Besuchserlaubnis des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft verfügt. (6) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung oder einer Sicherheitsanfrage nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen abhängig gemacht werden. (7) Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken. (8) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Anstalt übergeben werden. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. (9) Für die Überwachung von Besuchen gilt § 20 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Besuche dürfen auch dann abgebrochen werden, wenn die Besucherinnen und Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen verfahrenssichernde Anordnungen verstoßen. § 18 Schriftwechsel (1) Für den Schriftwechsel gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Schriftwechsel (§ 21), die Überwachung des Schriftwechsels (§ 22) und das Anhalten von Schreiben (§ 23) entsprechend. (2) Ist die Überwachung des Schriftwechsels nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung angeordnet, vermittelt die Anstalt die Absendung und den Empfang aller Schreiben der Untersuchungsgefangenen über die zur Überwachung zuständige Stelle. Ist der Schriftwechsel auch aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zum Schutz einer im Haftbefehl als Opfer bezeichneten Person überwacht worden, vermerkt die Anstalt Art und Umfang der Kontrolle in geeigneter Weise auf dem Begleitumschlag. (3) Bei der Überwachung des Schriftwechsels ist dafür zu sorgen, dass von dem gedanklichen Inhalt der Schreiben allein die im Rahmen der Textkontrolle befugten Personen Kenntnis nehmen können. § 19 Telekommunikation Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Telefongespräche (§ 24) und andere Formen der Telekommunikation (§ 27) gelten entsprechend. Telefongespräche dürfen auch dann abgebrochen werden, wenn die Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner oder Untersuchungsgefangene gegen verfahrenssichernde Anordnungen verstoßen. § 20 Pakete § 28 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. § 21 Kontaktverbote Kontakte können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall
§ 22 Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie bestimmten Personen und Institutionen Für die Kontakte der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie mit bestimmten Personen und Institutionen gilt § 26 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Soweit Untersuchungsgefangene unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über sie Berichte der Gerichtshilfe angefordert sind, stehen die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes den Verteidigerinnen und Verteidigern gleich." |
12. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
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Abschnitt 6 Gesundheitliche und soziale Betreuung | "Abschnitt 6 Gesundheitsfürsorge" |
13. § 24 wird § 23 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 23 Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien"
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Untersuchungsgefangenen ist zu sorgen."
c) In Absatz 2 werden die Wörter "dies zu der festgesetzten Zeit zulässt; es sei denn, sie arbeiten im Freien" durch die Wörter "dem nicht zwingend entgegensteht" ersetzt.
d) Absatz 4
(4) Erkrankte Untersuchungsgefangene können in ein Anstaltskrankenhaus überstellt oder in eine für die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Anstalt verlegt werden. Können Krankheiten von Untersuchungsgefangenen in einer Anstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden, oder ist es nicht möglich, Untersuchungsgefangene rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Gericht und Staatsanwaltschaft sind unverzüglich zu unterrichten.
wird aufgehoben.
14. § 25 wird § 24 und wie folgt gefasst:
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§ 25 Krankenbehandlung
(1) Untersuchungsgefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst insbesondere die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln. (2) Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung gelten die entsprechenden Vorschriften des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen. (3) Volljährige Untersuchungsgefangene können an den Kosten der Gesundheitsfürsorge in angemessener Weise beteiligt werden. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. | " § 24 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz
(1) Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die suchtmedizinische Behandlung (§ 44), die medizinischen Leistungen und die Kostenbeteiligung (§ 45), die Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen (§ 46) und über Schwangerschaft, Mutterschaft und Geburtsanzeige (§ 86) gelten entsprechend. (2) Bei Überstellungen und Verlegungen aus medizinischen Gründen sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. (3) Die Untersuchungsgefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt." |
§ 26 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Geburtsanzeige(1) Bei einer Schwangeren oder einer Untersuchungsgefangenen, die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Untersuchungsgefangene hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen. § 24 Absatz 3 und § 25 gelten entsprechend.
(3) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.
(4) Entbindet die Untersuchungsgefangene in der Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an den Standesbeamten die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.
wird aufgehoben.
16. § 27 wird § 25 und wie folgt gefasst:
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§ 27 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
(1) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, so sind Gericht und Staatsanwaltschaft, Angehörige, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter oder sonstige Personen ihres Vertrauens sowie bei Jugendlichen die Personensorgeberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. | " § 25 Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall
§ 49 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend." |
§ 28 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der GesundheitsfürsorgeHält der ärztliche Dienst die Durchführung von Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge für unerlässlich und ordnet das Gericht diese an, so dürfen die Maßnahmen nur unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Zur Durchführung der Maßnahmen besteht keine Verpflichtung, solange von einer freien Willensbestimmung der Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann.
§ 29 Soziale Hilfe
(1) Untersuchungsgefangene werden in ihrem Bestreben nach der Bewältigung ihrer persönlichen und sozialen Schwierigkeiten unterstützt. Die Hilfe ist darauf gerichtet, sie in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
(2) Zu diesem Zweck werden ihnen auch Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt benannt, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen oder Hilfen in besonderen sozialen oder gesundheitlichen Problemlagen anbieten.
(3) Die Anstalten arbeiten mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, eng zusammen.
(4) Untersuchungsgefangene erhalten bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung. Die Überbrückungsbeihilfe soll Untersuchungsgefangene in die Lage versetzen, ihren notwendigen Lebensunterhalt bis zu dem auf die Entlassung folgenden Werktag zu sichern.
§ 30 Täter-Opfer-Ausgleich
Auf Wunsch der die Tatvorwürfe einräumenden Untersuchungsgefangenen fördert die Anstalt die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Hierzu benennt sie insbesondere Stellen und Einrichtungen, die die Untersuchungsgefangenen in ihren Bemühungen unterstützen.
werden aufgehoben.
18. Die Abschnitte 7 bis 12 werden wie folgt gefasst:
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Abschnitt 7
Sicherheit und Ordnung
§ 31 Verhaltensvorschriften
(1) Untersuchungsgefangene haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Sie dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.
(2) Untersuchungsgefangene haben die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch sie beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(3) Ihre Hafträume und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen haben sie in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4) Untersuchungsgefangene haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
§ 32 Durchsuchung
(1) Untersuchungsgefangene, ihre Sachen und Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Untersuchungsgefangener durchzuführen ist, die Entkleidung im Einzelfall jedoch unterbleibt, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. In anderen Fällen ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall zulässig.
(3) Die Durchsuchung nach Absatz 2 darf bei männlichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
§ 33 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den betroffenen Untersuchungsgefangenen auferlegt werden.
§ 34 Einsatz von Videotechnik
(1) Das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik beobachtet werden.
(2) Die Beobachtung von Hafträumen und besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände mittels Videotechnik ist nur im Einzelfall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Untersuchungsgefangenen oder Dritten erforderlich ist.
(3) Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände dürfen nur im Ausnahmefall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zusätzlich akustisch überwacht werden.
(4) Im Justizvollzugskrankenhaus untergebrachte Untersuchungsgefangene dürfen auf ärztliche Anordnung mittels Videotechnik optisch und akustisch überwacht werden, soweit zureichende Anhaltspunkte für die Gefahr von Fremd- oder Eigenverletzungen vorliegen oder dies aus therapeutischen Gründen erforderlich ist.
(5) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung ist die Überwachung auf Verlangen der Anstaltsseelsorge auszusetzen.
(6) Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen.
(7) Anordnungen nach Absatz 2 und 3 dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. Die Anstaltsleitung dokumentiert
(8) Die Anfertigung von Bildaufzeichnungen ist nur im Falle von Absatz 1 zulässig. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des § 66 Absatz 2 Buchstabe a bis d erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
§ 35 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untersuchungsgefangenen zulässig
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Lichtbilder und die nach Absatz 1 Nummer 4 erhobenen Daten können zusammen mit den Namen der Untersuchungsgefangenen sowie deren Geburtsdatum und Geburtsort von der Anstalt zudem in einer Datei elektronisch gespeichert werden.
(3) Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen dürfen nur für die in Absatz 1 und § 66 Absatz 2 Buchstabe d genannten Zwecke verarbeitet und verwendet werden. Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der Entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Untersuchungsgefangenen erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist.
(4) Untersuchungsgefangene, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Aufhebung des Haftbefehls und der Entlassung aus dem Untersuchungshaftvollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme der in den Gefangenenpersonalakten aufbewahrten Lichtbilder und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.
Abschnitt 8
Unmittelbarer Zwang
§ 36 Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.
§ 37 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Bedienstete der Anstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Untersuchungsgefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
§ 38 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§ 39 Androhung
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
§ 40 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 41 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
Abschnitt 9
Besondere Maßnahmen
§ 42 Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht auf andere Art und Weise vermieden oder behoben werden kann. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie zur Verhinderung von Selbstverletzungen zulässig.
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
(3) Die unausgesetzte Absonderung von Gefangenen (Einzelhaft) ist zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person der oder des Untersuchungsgefangenen liegen, unerlässlich ist.
(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es der Zweck erfordert.
(5) Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
§ 43 Anordnungsbefugnis besonderer Sicherungsmaßnahmen
Besondere Sicherungsmaßnahmen werden durch die Anstaltsleitung, bei Gefahr im Verzug auch durch andere Bedienstete der Anstalt angeordnet. In diesen Fällen ist die Entscheidung der Anstaltsleitung unverzüglich einzuholen.
§ 44 Überwachung durch den ärztlichen und psychologischen Dienst
(1) Vor der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist der ärztliche Dienst zu hören, wenn Untersuchungsgefangene ärztlich behandelt oder beobachtet werden oder deren seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme bildet. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, wird die ärztliche Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
(2) Der ärztliche und der psychologische Dienst der Anstalt suchen Untersuchungsgefangene, die in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt sind, alsbald und in der Folgezeit möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports. Solange Untersuchungsgefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird, ist der ärztliche Dienst regelmäßig zu hören.
§ 45 Disziplinarmaßnahmen
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung können gegen Untersuchungsgefangene, die schuldhaft gegen Pflichten verstoßen, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine Verwarnung als milderes Mittel keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(2) Als Disziplinarmaßnahmen kommen in Betracht:
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Die Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6 sollen nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest. Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
§ 46 Verfahren
(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Die Untersuchungsgefangenen werden gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Untersuchungsgefangenen wird vermerkt. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern.
(2) Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Untersuchungsgefangene, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, oder gegen eine Schwangere ist der ärztliche Dienst zu hören.
(3) Disziplinarmaßnahmen ordnen die Anstaltsleitung oder die von ihr hierzu Beauftragten an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist die Anstaltsleitung der Bestimmungsanstalt zuständig.
(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung Untersuchungsgefangener gegen die Anstaltsleitung richtet.
(5) Die Entscheidung wird mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst und den Untersuchungsgefangenen mündlich eröffnet.
§ 47 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
(2) Sie können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.
(3) Der Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Bevor der Arrest vollzogen wird, ist die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt zu hören. Während des Arrestes stehen Untersuchungsgefangene unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen gefährdet würde. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Untersuchungsgefangenen aus § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 3 und § 49.
(4) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untersuchungsgefangene in einer anderen Vollzugsanstalt angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. Absatz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 10
Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene
§ 48 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ergänzend Anwendung auf junge Untersuchungsgefangene (§ 2 Absatz 3).
(2) Bei Erwachsenen, die zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, kann die Untersuchungshaft bis zur Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres nach den Vorschriften dieses Abschnitts für junge Untersuchungsgefangene vollzogen werden.
§ 49 Gestaltung des Vollzuges
(1) Der Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen soll erzieherisch gestaltet werden.
(2) Den jungen Untersuchungsgefangenen sollen neben altersgemäßen Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. Die Bereitschaft zur Annahme der Angebote ist zu wecken und zu fördern.
(3) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene nehmen in der Anstalt am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht teil.
(4) Die Personensorgeberechtigten sind von der Inhaftierung und dem jeweiligen Aufenthaltsort der minderjährigen Untersuchungsgefangenen zu unterrichten, soweit sie noch keine Kenntnis darüber haben. Sie sollen in die Gestaltung des Vollzuges in angemessener Weise einbezogen werden.
(5) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen können minderjährigen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist, einer Gefährdung ihrer Entwicklung entgegen zu wirken.
§ 50 Trennung des Vollzuges
(1) Bei jungen Untersuchungsgefangenen erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderen Abteilungen der Anstalten oder sonstiger Einrichtungen.
(2) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung abgewichen werden, wenn die erzieherische Gestaltung des Vollzuges nach § 49 gewährleistet ist und die jungen Untersuchungsgefangenen vor schädlichen Einflüssen geschützt bleiben.
(3) Minderjährige Untersuchungsgefangene sind von den übrigen Gefangenen zu trennen, es sei denn, zwingende Gründe lassen eine Trennung vorübergehend nicht zu. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn dies dem Wohl der betroffenen Jugendlichen dient.
§ 51 Betreuung
Den jungen Untersuchungsgefangenen sind bei Aufnahme in den Vollzug als ständige Ansprechpartner bestimmte Personen oder eine Personengruppe aus dem Kreis der Vollzugsbediensteten zuzuordnen.
§ 52 Verkehr mit der Außenwelt
(1) Besuche bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen und ihr Schriftwechsel mit bestimmten Personen sind zu unterbinden, wenn die Personensorgeberechtigten damit nicht einverstanden sind.
(2) Für den Verkehr mit Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, gilt § 22 Absatz 1 entsprechend.
§ 53 Ergänzende Anwendung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Die Vorschriften des § 3 Absatz 4, des § 11 Absatz 2, der §§ 54, 55, 59, 60, 70 Absatz 1, der §§ 80, 92 Absatz 1, des § 93 Absatz 1 und 3, des § 94 Absatz 4 Satz 2 und des § 119 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
Abschnitt 11
Beschwerderecht
§ 54 Beschwerderecht
(1) Die Untersuchungsgefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
(2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass Untersuchungsgefangene sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
Abschnitt 12
Vollzugsbehörden und Beiräte
§ 55 Anstaltsleitung
(1) Für jede Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt.
(2) Die Anstaltsleitung vertritt die Anstalt nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Sie kann die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Vollzugsbedienstete übertragen.
§ 56 Vollzugsbedienstete
(1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.
(2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen vorzusehen.
§ 57 Seelsorge
(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorge sich freier Seelsorgehelferinnen oder Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen.
§ 58 Medizinische Versorgung
(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen oder Ärzten übertragen werden.
(2) Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die in der Krankenpflege ausgebildet sind.
§ 59 Beiräte
(1) Bei jeder Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.
(2) Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleitung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge.
(3) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung und ärztliche Versorgung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.
(4) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
§ 60 Vollstreckungsplan
Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.
§ 61 Festsetzung der Belegungsfähigkeit
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (§ 10 Absatz 1) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.
§ 62 Verbot der Überbelegung
Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 63 Hausordnung
Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Die Hausordnung enthält namentlich Regelungen über Besuchszeiten, zur Häufigkeit und Dauer der Besuche und zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
§ 64 Aufsichtsbehörde
Das Justizministerium führt die Aufsicht über die Anstalten.
Neu:
"Abschnitt 7
Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang
§ 26 Grundsatz, Verhaltensvorschriften
(1) Sicherheit und Ordnung bilden die Grundlage eines gewalt- und konfliktfreien Zusammenlebens in der Anstalt. Die Anstalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ein Entweichen der Untersuchungsgefangenen zu verhindern und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Anstalt ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Identität der Personen, die Zugang begehren, festzustellen.
(2) Untersuchungsgefangene haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt zu richten. Sie dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.
(3) Untersuchungsgefangene haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch sie beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(4) Ihre Hafträume und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen haben sie in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(5) Untersuchungsgefangene haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
§ 27 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Durchsuchung (§ 64), die Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (§ 65), den Einsatz von Videotechnik (§ 66), die Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation (§ 67) sowie die erkennungsdienstlichen Maßnahmen und das Identitätsfeststellungsverfahren (§ 68) gelten entsprechend. § 68 Absatz 5 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Löschung mit der Aufhebung des Haftbefehls und der Entlassung aus der Haft entsteht.
§ 28 Besondere Sicherungsmaßnahmen
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 69), die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und das Verfahren (§ 70) sowie die medizinische und psychologische Überwachung (§ 71) gelten entsprechend.
§ 29 Unmittelbarer Zwang, Handeln auf Anordnung, Festnahmerecht
(1) Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Begriffsbestimmungen (§ 72), die allgemeinen Voraussetzungen (§ 73), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74) und die Androhung (§ 75) von unmittelbarem Zwang sowie die allgemeinen Vorschriften für den Schusswaffengebrauch (§ 76) und die besonderen Vorschriften für den Schusswaffengebrauch (§ 77) gelten entsprechend.
(2) Wird unmittelbarer Zwang von einer oder einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet, sind Bedienstete verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen Bedienstete die Anordnung trotzdem, trifft die Bediensteten eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben Bedienstete der oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzuwenden.
(4) Untersuchungsgefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und zurückgebracht werden.
§ 30 Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind gegen den natürlichen Willen der Untersuchungsgefangenen nur bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie gegenwärtiger schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder anderer Personen zulässig, wenn die oder der Untersuchungsgefangene zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln nach dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 werden ärztlich angeordnet, geleitet und überwacht. Die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung und bedarf der Einwilligung des nach § 126 der Strafprozessordnung zuständigen Gerichts, es sei denn, diese kann nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Zustimmung unverzüglich nachzuholen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.
(3) Erfordert die Beurteilung der Gefahrenlage und die Abschätzung der Notwendigkeit einer Behandlung psychischer Erkrankungen eine angemessene Zeit der Beobachtung der Untersuchungsgefangenen oder droht der oder dem Untersuchungsgefangenen aufgrund einer anderen Erkrankung eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung, darf die Behandlung zwangsweise unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur begonnen werden, wenn
Die Anordnung gilt höchstens für die Dauer von drei Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Anordnung zu treffen.
(4) Über Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 sind Personensorgeberechtigte der Untersuchungsgefangenen unverzüglich zu unterrichten. Bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen muss vor der Durchführung von Zwangsmaßnahmen erfolglos versucht worden sein, die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen. Kann diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
(5) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untersuchungsgefangenen über Absatz 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Duldungspflichten der Untersuchungsgefangenen nach Vorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt.
Abschnitt 8
Disziplinarmaßnahmen
§ 31 Voraussetzungen, Konfliktregelung
(1) Verstoßen Untersuchungsgefangene schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden. Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.
(3) Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft zum Inhalt haben können.
§ 32 Disziplinarmaßnahmen
(1) Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(4) Disziplinarmaßnahmen sollen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung angeordnet werden. Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, sollen durch eine Entscheidung geahndet werden.
§ 33 Verfahren, Vollzug
Für das Verfahren und den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen gelten § 81 Absatz 1 bis 4 und 6 und § 82 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Abschnitt 9
Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene
§ 34 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ergänzend Anwendung auf junge Untersuchungsgefangene (§ 2 Absatz 2).
(2) Bei Erwachsenen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, kann die Untersuchungshaft bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach den Vorschriften dieses Abschnitts für junge Untersuchungsgefangene vollzogen werden.
§ 35 Gestaltung des Vollzuges
(1) Der Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen soll erzieherisch gestaltet werden.
(2) Den jungen Untersuchungsgefangenen sollen neben altersgemäßen Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. Die Bereitschaft zur Annahme der Angebote ist zu wecken und zu fördern.
(3) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene nehmen in der Anstalt am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht teil.
(4) Die Personensorgeberechtigten sind über die Inhaftierung und den jeweiligen Aufenthaltsort der minderjährigen Untersuchungsgefangenen zu unterrichten, soweit sie noch keine Kenntnis hierüber haben. Sie sollen in die Gestaltung des Vollzuges in angemessener Weise einbezogen werden.
(5) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen können minderjährigen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist, einer Gefährdung ihrer Entwicklung entgegenzuwirken.
§ 36 Trennung des Vollzuges
(1) Bei jungen Untersuchungsgefangenen erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderen Abteilungen der Anstalten oder sonstiger Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges. Lässt die geringe Anzahl Gefangener derselben Altersgruppe und desselben Geschlechts die Einrichtung einer besonderen Abteilung oder Einrichtung im Jugendstrafvollzug als nicht angemessen erscheinen, können junge Untersuchungsgefangene in getrennten Abteilungen des Strafvollzuges für Erwachsene desselben Geschlechts untergebracht werden, wenn dies ihrem Wohl nicht widerspricht. Wenn dies ihrem Wohl nicht widerspricht, können sie in den Fällen des Satzes 1 und 2 in den Anstalten und Einrichtungen auch an gemeinsamen Förderangeboten, insbesondere einer gemeinsamen Schul- und Berufsausbildung sowie gemeinsamen kulturellen oder religiösen Veranstaltungen und Freizeitangeboten, teilnehmen.
(2) Von einer getrennten Unterbringung volljähriger junger Untersuchungsgefangener nach Absatz 1 Satz 2 darf in Einrichtungen des Erwachsenenvollzuges nur zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung abgewichen werden, wenn die erzieherische Gestaltung des Vollzuges nach § 35 gewährleistet und nicht zu befürchten ist, dass die volljährigen jungen Untersuchungsgefangenen schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind.
(3) Von der Trennung minderjähriger Untersuchungsgefangener in Einrichtungen des Erwachsenenvollzuges nach Absatz 1 Satz 2 darf nur abgesehen werden, wenn
und die erzieherische Gestaltung des Vollzuges nach § 35 gewährleistet ist sowie schädliche Auswirkungen auf die minderjährigen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind.
(4) Wird die Untersuchungshaft gegen junge Untersuchungsgefangene in Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges vollzogen, dürfen minderjährige Untersuchungsgefangene mit Untersuchungsgefangenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemeinsam untergebracht werden. Das Wohl minderjähriger Untersuchungsgefangener ist bei der Gestaltung der Unterbringung während der Ruhezeit besonders zu beachten. Mit Untersuchungsgefangenen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, dürfen minderjährige Untersuchungsgefangene nur aus besonderen Gründen gemeinsam untergebracht werden. Die Unterbringung darf dem Wohl der minderjährigen Untersuchungsgefangenen nicht widersprechen. Eine Unterbringung im Jugendstrafvollzug ist einer Unterbringung im Erwachsenenstrafvollzug in der Regel vorzuziehen.
§ 37 Betreuung, Auswahlverfahren
(1) Den jungen Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme in den Vollzug ständige Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner aus dem Kreis der Bediensteten zu benennen.
(2) Während der Untersuchungshaft wird unter Beteiligung der Fachdienste in einem Verfahren zur Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs (Auswahlverfahren) die Grundlage für eine erzieherische Ausgestaltung der Untersuchungshaft geschaffen und für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe die Erstellung des späteren Vollzugsplans vorbereitet, um frühzeitig gemeinsam mit den jungen Untersuchungsgefangenen Zukunftsperspektiven zu entwickeln.
§ 38 Außenkontakte
(1) Die Gesamtdauer der Besuche beträgt mindestens vier Stunden im Monat.
(2) Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, ist der Kontakt mit jungen Untersuchungsgefangenen in demselben Umfang zu gestatten, wie er einer Verteidigerin oder einem Verteidiger gestattet wird.
§ 39 Ergänzende Anwendung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Die Vorschriften des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Grundsätze der Vollzugsgestaltung (§ 3 Absatz 5), die Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs (§ 11), die Verlegung (§ 13 Absatz 2), die Unterbringung (§ 17 Absatz 1 Nummer 3), die Gesundheitsfürsorge (§ 35 Absatz 2), die Rechte der Personensorgeberechtigten (§ 37), den Sport (§ 38), die Freizeit und die Förderung der Kreativität (§ 39), die Pflichtverstöße, das erzieherische Gespräch und die Konfliktregelung (§ 53), die Disziplinarmaßnahmen (§ 54 Absatz 1 und 3), den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen (§ 56 Absatz 5 Satz 2 und 6) und die Bediensteten (§ 62 Absatz 2 Satz 2) sind ergänzend anzuwenden.
Abschnitt 10
Aufhebung von Maßnahmen,
Beschwerderecht
§ 40 Widerruf, Rücknahme
§ 83 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 41 Beschwerderecht
Die Untersuchungsgefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden. Die Möglichkeit, sich an die Justizvollzugsbeauftragte oder den Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden, bleibt unberührt.
Abschnitt 11
Anstalten, innerer Aufbau, Aufsicht
§ 42 Anstaltsleitung
(1) Für jede Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, geleitet werden.
(2) Die Anstaltsleitung vertritt die Anstalt nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Im Innenverhältnis kann sie die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen.
(3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 64 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 28 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 69 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und die Disziplinarmaßnahmen nach § 32 dieses Gesetzes anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
§ 43 Bedienstete
(1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.
(2) Für jede Anstalt ist die erforderliche Anzahl von geeigneten und fachlich qualifizierten Bediensteten, insbesondere des medizinischen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Dienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes, des Werkdienstes sowie der Seelsorge vorzuhalten.
(3) Die Bediensteten werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und Praxisbegleitung sowie Gelegenheit zur Supervision.
§ 44 Seelsorge
(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorge sich freier Seelsorgehelferinnen oder Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen.
§ 45 Medizinische Versorgung
(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen oder Ärzten übertragen werden.
(2) Die Pflege erkrankter Untersuchungsgefangener soll von Krankenpflegekräften im Sinne des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung ausgeübt werden. Stehen solche Kräfte nicht zur Verfügung, können Bedienstete des Vollzuges oder sonstige Kräfte eingesetzt werden, soweit sie eine entsprechende Qualifikation besitzen.
§ 46 Konferenzen
Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Anstaltsleitung Konferenzen durch. Das Konferenzergebnis und die tragenden Gründe der jeweiligen Entscheidung sind zu dokumentieren.
§ 47 Gefangenenmitverantwortung
(1) Den Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, eine Vertretung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, der Anstaltsleitung Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.
(2) Wird die Untersuchungshaft in Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, die auch Strafhaft oder Jugendstrafe vollstreckt, können die Interessen der Untersuchungsgefangenen in der dort bestehenden Gefangenenmitverantwortung wahrgenommen werden, wenn eine angemessene Vertretung der Interessen sichergestellt wird.
§ 48 Hausordnung
Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Diese informiert in verständlicher Form namentlich über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen und enthält Erläuterungen zur Organisation des Besuchs, zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen.
§ 49 Aufsichtsbehörde
(1) Das Justizministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges.
(2) An der Aufsicht über die Fachdienste sind eigene Fachkräfte zu beteiligen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.
§ 50 Vollstreckungsplan
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten wird durch die Aufsichtsbehörde in einem Vollstreckungsplan nach allgemeinen Merkmalen geregelt.
§ 51 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung
(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit unter Berücksichtigung von § 10 für jede Anstalt fest. Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport, Seelsorge und Besuche, vorzuhalten. Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
(2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend zulässig und sind zu dokumentieren.
Abschnitt 12
Beiräte
§ 52 Aufgaben und Befugnisse der Beiräte
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Aufgaben der Beiräte (§ 105), die Befugnisse (§ 106) und die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 107) gelten entsprechend."
§ 65 Datenerhebung
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Untersuchungshaft erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Kenntnis der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Stellen oder Personen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 12 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 49 dürfen personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der Betroffenen nur bei Stellen erhoben werden, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung der Betroffenen haben.
(3) Daten über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges der Untersuchungshaft unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
wird aufgehoben.
20. § 66 wird § 53 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 66 Verarbeitung
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Untersuchungshaft erforderlich ist. Die Vollzugsbehörde kann Untersuchungsgefangene verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
erforderlich ist. (3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Zwecken dient. (4) Über die in Absatz 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Untersuchungsgefangene bezieht. Die zulässigen Übermittlungen unterbleiben, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung haben. (5) Erhält die Vollzugsbehörde davon Kenntnis, dass Untersuchungsgefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer der Untersuchungshaft entfallen oder sich mindern, hat sie die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Betroffenen sich in Untersuchungshaft befinden. Den betroffenen Untersuchungsgefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen. (6) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, dass sich eine Person in Untersuchungshaft befindet, soweit
Die betroffenen Untersuchungsgefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse der Antragsteller das Interesse der Untersuchungsgefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untersuchungsgefangenen über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet. Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach Satz 1 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Untersuchungsgefangenen sind auf ihr Antragsrecht bei ihrer Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung hinzuweisen. (7) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen. (8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die Empfänger ist unzulässig; hierauf muss bei der Übermittlung der Daten hingewiesen werden. (9) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden. (10) Personenbezogene Daten, die gemäß § 65 Absatz 3 über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden. | " § 53 Anwendung datenschutzrechtlicher Regelungen, Datenverarbeitungsverfahren
(1) Die Vorschriften des Abschnittes 22 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Datenschutz (§§ 108 bis 115 sowie 117 bis 125) gelten nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35 dürfen personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der Betroffenen nur bei Stellen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung der Betroffenen haben, erhoben werden. (3) § 111 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt mit der Maßgabe, dass
Die Untersuchungsgefangenen sind auf ihr Antragsrecht nach Nummer 2 bei ihrer Anhörung oder nachträglichen Unterrichtung hinzuweisen. (4) § 406d der Strafprozessordnung bleibt unberührt. Die Vollzugsbehörde darf Auskünfte nach § 406d der Strafprozessordnung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem nach § 126 der Strafprozessordnung zuständigen Gericht unmittelbar erteilen. (5) Die entsprechend §§ 68, 108 und 109 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhobenen und nach Maßgabe dieses Abschnitts zu verarbeitenden Daten können im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können. (6) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Rechtsverordnung hat die Datenempfängerinnen und Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnungen kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt." |
§ 67 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren(1) Die gemäß § 65 erhobenen Daten können für die Vollzugsbehörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer zentralen Datei gespeichert werden.
(2) Die Einrichtung und Verwendung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei gemäß § 66 Absatz 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der in § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes angeführten personenbezogenen Daten kann auch ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können.
(4) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Justizministerium übertragen werden.
(5) Bei der Übermittlung gilt die in § 14 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung zur Verantwortung für die Zulässigkeit entsprechend.
(6) Das Justizministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
§ 68 Zweckbindung
Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Vollzugsbehörde hat die nicht öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 69 Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis Untersuchungsgefangener und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Untersuchungsgefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 66 Absatz 9 und 10 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen von Untersuchungsgefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Untersuchungsgefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Untersuchungsgefangener oder Dritter erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Untersuchungsgefangener oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Untersuchungsgefangenen sind vor der Erhebung über die nach Satz 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Vollzugsbediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Untersuchungsgefangener beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des ärztlichen Dienstes der Anstalt oder der in der Anstalt mit der Behandlung der betroffenen Untersuchungsgefangenen betrauten Person des psychologischen Dienstes befugt ist.
§ 70 Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Einzelne Vollzugsbedienstete dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
(2) Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.
§ 71 Berichtigung, Löschung, Sperrung
(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zehn Jahre nach der Entlassung der Untersuchungsgefangenen oder der Verlegung der Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt zu löschen.
(2) Personenbezogene Daten in Dateien dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Untersuchungsgefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
- für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte oder
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß §§ 73 und 74 erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Untersuchungsgefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß §§ 73 und 74 erforderlich oder
- zur Verfolgung von Straftaten,
- zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
- zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Strafe oder der Untersuchungshaft unerlässlich ist.
(4) Die Verwendungsbeschränkungen nach Absatz 2 und 3 enden, wenn Untersuchungsgefangene erneut zum Vollzug der Untersuchungshaft oder einer Strafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(5) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
- Gefangenenpersonalakten und Gefangenenbücher zehn Jahre und
- Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre.
Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.
(6) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
§ 72 Auskunft an Betroffene, AkteneinsichtDie Betroffenen erhalten nach Maßgabe der §§ 18 und 35 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Auskunft. Sie erhalten Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind.
§ 73 Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten und Dateien an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
- dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
- eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
- das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Einsichtnahme in Akten und Dateien gewährt werden. Die Akten und Dateien können zur Einsichtnahme übersandt werden.
(3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.
(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.
(8) Sind die Empfänger nicht öffentliche Stellen, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
(9) § 66 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
werden aufgehoben.
22. Die Überschrift zu Abschnitt 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 14 Sonstige Vorschriften | "Abschnitt 14 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen" |
23. § 74 wird § 54 (Red. Anm.: jetzt § 53) und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 74 Kriminologische Forschung | " § 54 Kriminologischer Dienst" |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 73 gilt entsprechend. | "(2) § 120 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend." |
§ 75 Einbehaltung von BeitragsteilenSoweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt einen Betrag einbehalten, der dem Anteil des oder der Untersuchungsgefangenen an dem Beitrag entsprechen würde, wenn sie oder er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.
wird aufgehoben.
25. § 76 wird § 55 (Red. Anm.: jetzt § 54) und wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "4 Satz 1" durch die Angabe "3" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" sowie das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. der Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft gemäß § 27 Absatz 6 und § 45 Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung und Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Betroffenen in einer Anstalt oder sonstigen Einrichtung des Justizvollzuges unterzubringen, die den Vorgaben der §§ 91 und 92 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entspricht."
26. § 77 wird § 56 (Red. Anm.: jetzt § 55)
27. § 78 wird § 57 (Red. Anm.: jetzt § 56) und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 78 Übergangsvorschrift
Abweichend von § 10 Absatz 1 dürfen Untersuchungsgefangene gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2014. | " § 57 Bundesrecht
§ 119a der Strafprozessordnung über das gerichtliche Verfahren bleibt unberührt." |
28. § 79 wird § 58 (Red. Anm.: jetzt § 57) und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 79 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen. | " § 58 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft." |
Artikel 3
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Persönlicher Bereich | " § 15 Persönlicher Bereich, Auslesen von Datenspeichern" |
b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen | " § 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren" |
c) Die Angaben zu den Abschnitten 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
"Abschnitt 22
Datenschutz
§ 108 Begriffsbestimmung, Datenerhebung
§ 109 Sicherheitsanfrage
§ 110 Schutz der Daten in Akten und Dateien
§ 111 Verarbeitung
§ 112 Datenaustausch zwischen Vollzugsbehörden
§ 113 Zweckbindung, Datenverantwortung
§ 114 Übermittlung an öffentliche Stellen
§ 115 Schutz besonderer Daten
§ 116 Auskünfte an Opfer
§ 117 Haftmitteilungen an öffentliche und nicht öffentliche Stellen
§ 118 Überlassung von Akten
§ 119 Auskünfte an Betroffene, Akteneinsicht
§ 120 Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke
§ 121 Einschränkungen
§ 122 Berichtigung, Löschung, Sperrung
§ 123 Datenverarbeitungsverfahren
§ 124 Daten bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung
§ 125 Anwendung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 23
Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen
§ 126 Kriminologischer Dienst
§ 127 Einschränkung von Grundrechten
§ 128 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
§ 129 Übergangsvorschrift
§ 130 Inkrafttreten, Berichtspflicht"
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 15 Persönlicher Bereich, Auslesen von Datenspeichern"
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:
"(3) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern, die Gefangene ohne Erlaubnis der Anstalt in Gewahrsam haben, dürfen auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen oder zu den in § 111 Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 genannten Zwecken erforderlich ist. Die so erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.
(4) Die nach Absatz 3 erhobenen Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie
Insoweit sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
(5) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 6 und 7.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken. | "(5) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung oder einer Sicherheitsanfrage nach § 109 abhängig gemacht werden." |
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken."
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen fördert."
5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Justizministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen zu erlassen. | "Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Vorschriften über die Vergütung eine Rechtsverordnung über die Bemessung des Arbeitsentgeltes, die Ausbildungsbeihilfe, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Entgeltart als Zeit- oder Leistungsentgelt, die Vergütungsstufen und die Gewährung von Zulagen zu erlassen." |
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
6. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ihrer Entlassung für ihre Tätigkeit nach Absatz 1 eine Ausgleichsentschädigung von zusätzlich 15 Prozent der ihnen nach § 32 gewährten Vergütung. | "Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ihrer Entlassung zusätzlich eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von 15 Prozent der Bezüge, die sie für die geleistete Tätigkeit, die Grundlage für die Gewährung der Freistellungstage nach Absatz 1 gewesen ist, erhalten haben." |
b) Satz 2
§ 33 Absatz 4 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
7. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Höhe richtet sich nach den in § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung festgeschriebenen Regelsätzen und soll den vierfachen monatlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten. | "Die Höhe richtet sich nach den in § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung festgeschriebenen Regelsätzen und soll für die Gefangenen den vierfachen und für ihre Unterhaltsberechtigten den zweifachen monatlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Überbrückungsgeld ist in angemessenen, auf den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abgestimmten Teilbeträgen anzusparen, die die Anstalt festsetzt. Die Höhe der Teilbeträge ist regelmäßig zu überprüfen und bei grundlegenden Veränderungen anzupassen."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
d) In dem neuen Absatz 3 wird in Satz 2 und in Satz 3 das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Bei Verlegungen von Gefangenen aus Bundesländern, die die Bildung eines Überbrückungsgeldes nicht vorsehen, werden Gelder, die die Gefangenen vor der Verlegung für die Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung angespart haben, mit der Gutschrift in der Aufnahmeanstalt Überbrückungsgeld nach diesem Gesetz."
8. In § 38 Satz 3 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Den Gefangenen ist arbeitstäglich ein Betrag in Höhe des Tagessatzes der Eckvergütung nach § 32 Absatz 1 zu belassen.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Haben Gefangene, die ohne ihr Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten konnten oder nicht gearbeitet haben, weil sie nicht zur Arbeit verpflichtet waren, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so haben sie den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Ihnen ist arbeitstäglich ein Betrag in Höhe eines Tagessatzes der Eckvergütung nach § 32 Absatz 1 zu belassen."
10. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "unter" die Wörter "der ständigen und unmittelbaren" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit kann den Gefangenen, um Entweichungen entgegenzuwirken, nach Maßgabe des § 124 aufgegeben werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen."
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
11. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 55 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bei Ausführungen aus wichtigem Anlass gilt § 53 Absatz 4 (elektronische Aufenthaltsüberwachung) entsprechend."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
12. § 59 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 53 Absatz 1 und 4 bis 7, § 56, § 57 sowie § 12 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend. | "(3) Die Missbrauchsgefahren sind insbesondere bei einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung mit den Risiken einer unerprobten Entlassung abzuwägen. § 53 Absatz 1, 5 bis 8 sowie §§ 56 und 57 gelten entsprechend." |
13. § 65 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. | "Diese Maßnahmen dürfen mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff, namentlich einer Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut, verbunden sein, wenn die Gefangenen einwilligen." |
14. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen | " § 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren" |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. | "(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Fingerabdruckdaten sind elektronisch zu speichern." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Fingerabdruckdaten nach Absatz 1 Nummer 4 sind von allen Gefangenen zu erheben, wenn nicht
Es können Fingerabdruckdaten von allen zehn Fingern genommen und elektronisch gespeichert werden. Die Anstalt übermittelt die von ihr erhobenen Fingerabdruckdaten unverzüglich dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, das den Abgleich der Fingerabdruckdaten zum Zwecke der Identifizierung der Gefangenen veranlasst. Weichen die personenbezogenen Daten von den der Anstalt bekannten Daten ab, teilt das Landeskriminalamt der Anstalt die abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen regeln. Die Ermächtigung kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Anstalt darf das Bundeskriminalamt auch unmittelbar um einen Abgleich der Fingerabdruckdaten ersuchen. Auch kann als Dienst das bestehende Abgleichverfahren mit dem Bundeskriminalamt über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genutzt werden. Die angefragten Behörden löschen die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten, soweit diese nicht zur Dokumentation des Ersuchens erforderlich sind, sobald das Identitätsfeststellungsverfahren abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die angefragten Behörden aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen auch selbst hätten erheben dürfen."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen nur für die in Absatz 1 und § 109 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet und verwendet werden.
Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist.
(4) Gefangene, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten mit Ausnahme der zu den Gefangenenpersonalakten genommenen Lichtbilder und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären. | "(4) Die nach Absatz 1 und 3 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Vollzugsbehörde im Übrigen nur für die in Absatz 1 und § 111 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet und übermittelt werden.
Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist.
(5) Gefangene, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten mit Ausnahme der zu den Gefangenenpersonalakten genommenen oder elektronisch gespeicherten Lichtbilder, der Fingerabdruckdaten und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären. Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung § 122 dieses Gesetzes." |
15. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Sachen oder" die Wörter "die Gefahr" und nach dem Wort "Selbstverletzung" die Wörter "oder Selbsttötung" eingefügt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht abgewendet werden kann. (4) Eine ununterbrochene Beobachtung von Gefangenen mittels Videotechnik ist nur in besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände oder in dafür gesondert vorgesehenen Behandlungszimmern im Justizvollzugskrankenhaus zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben oder gegenwärtigen erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Das Schamgefühl der Gefangenen ist zu schonen. Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände dürfen nur im Ausnahmefall zusätzlich akustisch überwacht werden. | "(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht abgewendet werden kann. (4) Bei der Beobachtung nach Absatz 2 Nummer 4 ist das Schamgefühl der Gefangenen zu schonen. Nur im Ausnahmefall darf zusätzlich eine akustische Überwachung angeordnet werden." |
c) In Absatz 8 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
16. § 70 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. | "Eine ununterbrochene Beobachtung von Gefangenen mit technischen Hilfsmitteln in Hafträumen, die dem Aufenthalt bei Tag und bei Nacht dienen, nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 sowie besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden." |
17. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Erfordert die Beurteilung der Gefahrenlage und die Abschätzung der Notwendigkeit einer Behandlung psychischer Erkrankungen eine angemessene Zeit der Beobachtung der Gefangenen oder droht der oder dem Gefangenen aufgrund einer anderen Erkrankung eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung, darf die Behandlung zwangsweise unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur begonnen werden, wenn
Die Anordnung gilt höchstens für die Dauer von drei Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Anordnung zu treffen.
(4) Über Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 sind Personensorgeberechtigte der Gefangenen unverzüglich zu unterrichten."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
18. In § 87 Absatz 3 wird nach dem Wort "dies" das Wort "medizinisch" gestrichen.
19. In § 89 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "4 bis 7" durch die Angabe "5 bis 8" ersetzt.
20. Die Abschnitte 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Abschnitt 22
Datenschutz
§ 108 Datenerhebung
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Kenntnis der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 12 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 452) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung der Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Unterbleibt die Unterrichtung nach Satz 1, ist sie nachzuholen, sobald der in Absatz 1 genannte Zweck nicht mehr gefährdet ist. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
§ 109 Verarbeitung
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist, eine andere Rechtsvorschrift dies für den Geltungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder die Betroffenen eingewilligt haben. Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten oder sonstige Akten können auch elektronisch geführt werden. Die Vollzugsbehörde kann Gefangene aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verpflichten, einen Ausweis mit sich zu führen, der mit einem Lichtbild zu versehen oder elektronisch lesbar ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
erforderlich ist.
(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Zwecken dient.
(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten von Gefangenen bezieht.
(5) Erhält die Vollzugsbehörde davon Kenntnis, dass Gefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer des Vollzuges entfallen oder sich mindern, hat sie die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann sich die betroffenen Gefangenen im Vollzug befinden, sofern sie die Unterrichtung trotz einer Aufforderung der Vollzugsbehörde nicht unverzüglich selbst vornehmen. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.
(6) Eigengeld und sonstiges Vermögen der Gefangenen, das der Anstalt bekannt ist, sind der mit der Geltendmachung der im Strafverfahren entstandenen Kosten befassten Vollstreckungsbehörde und der Gerichtskasse anzuzeigen, sobald Gefangene über pfändbares Vermögen verfügen. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.
(7) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, soweit dadurch nicht die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird und eine Abwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerinnen und Antragsteller das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.
(8) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.
(9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2, 4 oder 6 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die Empfängerinnen oder Empfänger ist unzulässig; hierauf muss bei der Übermittlung der Daten hingewiesen werden.
(10) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung der Gefangenen zum Zwecke der Behandlung verarbeitet werden.
(11) Personenbezogene Daten, die gemäß § 108 Absatz 3 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
(12) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in §§ 112 Absatz 2, 114 Absatz 1 und 2 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(13) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt und die Absätze 10 bis 12 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
§ 110 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
(1) Die gemäß § 108 erhobenen Daten können für die Vollzugsbehörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer zentralen Datei gespeichert werden.
(2) Die Einrichtung und Verwendung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei gemäß § 108 Absatz 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der in § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung angeführten personenbezogenen Daten kann auch ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können.
(4) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat die Datenempfängerin oder den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Justizministerium übertragen werden.
(5) Bei der Übermittlung gilt die in § 14 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung zur Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs entsprechend.
(6) Das Justizministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
§ 111 Zweckbindung
Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Vollzugsbehörde hat die nicht öffentlichen Empfängerinnen oder Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 112 Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis Gefangener und personenbezogene Daten, die anlässlich medizinischer Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über Gefangene dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 109 Absatz 10 bis 12 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten zur Verhinderung von Selbstverletzungen, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben anderer Gefangener oder Dritter oder zur Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten im Einzelfall erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Gefangener oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Gefangene sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Gefangener beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des ärztlichen Dienstes der Anstalt oder der in der Anstalt mit der Behandlung der betroffenen Gefangenen betrauten Person des psychologischen Dienstes befugt ist.
(5) Behandeln die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und
§ 113 Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Einzelne Bedienstete dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 2 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 erforderlich ist.
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Satz 2 gilt entsprechend für die im Rahmen der Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplanung erhobenen opferbezogenen Daten, insbesondere zur Person und zu den Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter.
(3) Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
§ 114 Berichtigung, Löschung, Sperrung
(1) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen oder Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten in Dateien oder in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
erforderlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn Gefangene erneut zum Vollzug einer Strafe oder Untersuchungshaft aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(3) Die in Dateien gespeicherten oder in Akten aufbewahrten personenbezogenen Daten sind spätestens zehn Jahre nach der Entlassung der Gefangenen zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind die in Gesundheitsakten aufbewahrten personenbezogenen Daten nach 20 Jahren zu löschen. Satz 2 gilt auch für in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten.
(4) Die Fristen nach Absatz 3 gelten nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Speicherung oder Aufbewahrung für die in Absatz 2 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist.
(5) An die Stelle einer Löschung nach Absatz 3 tritt eine Sperrung, soweit durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichende Aufbewahrungsfristen geregelt sind.
(6) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 19 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
(7) Die Aufbewahrungsfrist von Akten beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.
(8) Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes bleiben unberührt.
§ 115 Auskünfte an Opfer
(1) Opfern wird auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Inhaftierung und deren Beendigung, die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen, opferbezogene Weisungen und die Unterbringung im offenen Vollzug erteilt, wenn die Opfer ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Nachweis der Zulassung zur Nebenklage ersetzt in der Regel die Darlegung des berechtigten Interesses. Dies gilt nicht, wenn den Gefangenen erneut vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden. § 109 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Besteht auf Grund einer Flucht einer oder eines Gefangenen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, ergeht eine Mitteilung nach Absatz 1 auch ohne Antrag.
(3) Opfern und anderen aus der Straftat Anspruchsberechtigten können auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse der Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. § 109 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass die Offenlegung von Lebensumständen der Antragstellerinnen und Antragsteller deren Leib oder Leben gefährdet, kann die Offenlegung gegenüber den Gefangenen unterbleiben. Die Mitteilung der Anschrift der Antragstellerinnen und Antragsteller an die Gefangenen bedarf der Einwilligung.
§ 116 Auskünfte an Betroffene, Akteneinsicht
Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe der §§ 18 und 35 Absatz 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Auskunft. Sie erhalten Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind.
§ 117 Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten und Dateien an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Einsichtnahme in Akten und Dateien gewährt werden. Die Akten und Dateien können zur Einsichtnahme übersandt werden.
(3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Einwilligung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.
(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Einwilligung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.
(8) Sind die Empfängerinnen oder Empfänger nicht öffentliche Stellen, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
§ 118 Anwendung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Die Definition öffentlicher Stellen in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie die Regelungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen betreffend Begriffsbestimmungen (§ 3), die Einwilligung der Betroffenen (§ 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5), Rechte der betroffenen Person (§ 5), das Datengeheimnis (§ 6), das Verfahrensverzeichnis (§ 8), den Schadensersatz (§ 20), die Bestimmungen über die Kontrolle durch die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 22 bis 25) sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 33 und 34) finden Anwendung.
Abschnitt 23
Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen
§ 119 Kriminologischer Dienst
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, insbesondere die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich zu begleiten und seine Ergebnisse für die Weiterentwicklung der Behandlungs- und Eingliederungsmaßnahmen und der Leitlinien des Vollzuges nutzbar zu machen.
(2) Die Begleitforschung beinhaltet namentlich die regelmäßige Erhebung des Behandlungsbedarfs und die Auswertung des Behandlungsverlaufs. In die Bewertung sollen die Erfahrungen der Praxis und der oder des Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen einfließen.
(3) § 117 gilt entsprechend.
§ 120 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 121 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, mit Ausnahme der Vorschriften über
§ 122 Übergangsvorschrift
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 32 Absatz 3 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsverordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, fort.
§ 123 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.
Neu:
"Abschnitt 22
Datenschutz
§ 108 Begriffsbestimmung, Datenerhebung
(1) Vollzugsbehörde im Sinne dieses Abschnitts ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch die Aufsichtsbehörde. Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Kenntnis der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 12 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 452), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist.
(3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung der Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Unterbleibt die Unterrichtung nach Satz 1, ist sie nachzuholen, sobald der in Absatz 1 genannte Zweck nicht mehr gefährdet ist. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
§ 109 Sicherheitsanfrage
(1) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit prüft die Anstalt, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und Personen, die zu der Anstalt nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren (anstaltsfremde Personen), vorliegen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nach allgemeinen Merkmalen bestimmen, für welche Gefangenen- und Personengruppen regelmäßig von einer Sicherheitsanfrage abzusehen ist. Die Ermächtigung kann auf das Justizministerium übertragen werden.
(2) Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse über extremistische, insbesondere gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen. Namentlich wenn anstaltsfremde Personen an der Behandlung von Gefangenen mitwirken, können auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Personen erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.
(3) Eine anstaltsfremde Person ist über den Anlass der Sicherheitsanfrage, ihren Umfang sowie die Rechtsfolgen nach Absatz 10 vor der Einholung von Auskünften zu belehren.
(4) Die Anstalt darf Behörden mit Sicherheitsaufgaben um Auskunft ersuchen. Insbesondere darf sie
anfragen (Sicherheitsanfrage).
Bestehen auf Grund der durch die beteiligten Stellen übermittelten Informationen Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Erkenntnisse über die betroffene Person, kann die Anstalt im Einzelfall zur weiteren Sachaufklärung weitere Auskünfte oder Unterlagen bei Behörden oder der betroffenen anstaltsfremden Person einholen. Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(5) Die Anfrage nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erstreckt sich nur auf die personengebundenen Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. Bei der Anfrage nach Nummer 3 erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen.
(6) Von einer Sicherheitsanfrage über Gefangene soll nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen wird. Bei anstaltsfremden Personen soll die Anstalt darüber hinaus ganz oder teilweise von einer Sicherheitsanfrage absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt oder einer anderen Einrichtung des Justizvollzuges Nordrhein-Westfalen eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.
(7) Die Anstalt übermittelt den angefragten Behörden die Identitätsdaten, namentlich den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen. Betrifft die Sicherheitsanfrage Gefangene, sollen darüber hinaus bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollstreckungsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Entscheidung mitgeteilt werden.
(8) Die gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und 3 angefragten Behörden teilen der Anstalt die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person mit. Erkenntnismitteilungen der Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen unterliegen den Übermittlungsvorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die genannten Behörden dürfen die in Absatz 7 aufgeführten Daten für die Durchführung der Sicherheitsanfrage verarbeiten. Sie löschen die übermittelten personenbezogenen Daten, sobald die Sicherheitsanfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen erheben darf.
(9) Die für die Sicherheitsanfrage erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im Wege einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Bearbeitung der Anfragen regeln. Die Ermächtigung kann auf das Justizministerium übertragen werden.
(10) Die Anstalt bewertet die ihr mitgeteilten Erkenntnisse über eine Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Die Anstaltsleitung entscheidet, ob sie einer anstaltsfremden Person nicht oder nur unter Beschränkungen Zutritt zur Anstalt gewährt oder sie nicht oder nur unter Beschränkungen zu der angestrebten Tätigkeit in der Anstalt zulässt. Dies gilt entsprechend, wenn die anstaltsfremde Person eine Sicherheitsanfrage verweigert. Kann eine für geboten erachtete Sicherheitsanfrage nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann eine Tätigkeit in der Anstalt vorübergehend unter Beaufsichtigung aufgenommen oder ein Zutritt zu der Anstalt vorläufig unter Beaufsichtigung bewilligt werden, wenn dies erforderlich ist.
(11) Im Rahmen der Sicherheitsanfrage gewonnene personenbezogene Daten sind in gesonderten Akten oder personenbezogenen Dateien zu führen oder zu verarbeiten.
(12) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis für personenbezogene Daten zum Zwecke der Behandlung der Gefangenen ein. Eine Übermittlung der gewonnenen personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist nur für Maßnahmen des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz und der Jugendgerichtshilfe zulässig. Eine Übermittlung zu anderen Zwecken erfolgt nur nach Maßgabe des § 111 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und zur Verhinderung oder Verfolgung erheblicher Straftaten. Unterlagen und personenbezogene Daten über Gefangene unterliegen den Bestimmungen des § 122 dieses Gesetzes.
(13) Für die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten über anstaltsfremde Personen gilt § 111 Absatz 4 entsprechend. Die Unterlagen oder elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten über anstaltsfremde Personen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsanfrage zu vernichten oder zu löschen, wenn die betroffene Person keine Tätigkeit im Justizvollzug aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen oder elektronischen Daten fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer Tätigkeit im Justizvollzug zu betrauen.
(14) Eine erneute Sicherheitsanfrage kann erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen. Die Überprüfung anstaltsfremder Personen soll darüber hinaus spätestens nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten wiederholt werden.
(15) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 7 bis 11 sowie Absatz 13 und 14 gelten entsprechend für Besucherinnen und Besucher. Eine Sicherheitsanfrage ist nur veranlasst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Sicherheitsbedenken nahelegen. Bei einer Sicherheitsanfrage teilt die Anstalt den in Absatz 4 genannten Behörden mit, für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.
§ 110 Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Einzelne Bedienstete dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 2 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 erforderlich ist.
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten, Krankenblätter sowie von den Behörden mit Sicherheitsaufgaben nach § 109 dieses Gesetzes erhobene und verarbeitete Daten sind getrennt von anderen Unterlagen über die Gefangenen zu führen und besonders zu sichern. Satz 2 gilt entsprechend für die im Rahmen der Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplanung erhobenen opferbezogenen Daten, insbesondere zur Person und zu den Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter.
(3) Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
§ 111 Verarbeitung
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten und übermitteln, soweit dies für die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist, eine andere Rechtsvorschrift dies für den Geltungsbereich des Justizvollzuges ausdrücklich erlaubt oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(2) Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
erforderlich ist.
(3) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung der Gefangenen zum Zwecke der Behandlung verarbeitet werden.
(4) Personenbezogene Daten, die gemäß § 108 Absatz 3 dieses Gesetzes über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
(5) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Zwecken dient. § 112 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
(6) Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten oder sonstige Akten können auch elektronisch geführt werden.
(7) Die Vollzugsbehörde kann Gefangene aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verpflichten, einen Ausweis mit sich zu führen, der mit einem Lichtbild zu versehen oder elektronisch lesbar ist.
§ 112 Datenaustausch zwischen Vollzugsbehörden
(1) Bei Verlegungen und Überstellungen von Gefangenen oder in Verwaltungsvorgängen, an denen mehrere Vollzugsbehörden beteiligt sind, dürfen die Vollzugsbehörden von Amts wegen anderen Vollzugsbehörden Daten übermitteln, soweit diese Daten aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Vollzugsbehörde erforderlich sind. In diesem Fall ist die übermittelnde Vollzugsbehörde verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Daten dürfen von der empfangenden Vollzugsbehörde weiterverarbeitet werden, soweit eine Speicherung oder Weiterverarbeitung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Bei der Einrichtung und der Nutzung von Verbunddateien bestimmt die Landesregierung die Einzelheiten der Datenverarbeitung, insbesondere die Datenverantwortung, die jeweiligen Zugriffsrechte und den Umfang der Schutzvorkehrungen, durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung kann auf das Justizministerium übertragen werden.
(2) Bei Verlegungen übermittelt die Vollzugsbehörde der aufnehmenden Vollzugsbehörde in der Regel sämtliche über die oder den Gefangenen vorliegenden personenbezogenen Daten und die Gefangenenpersonalakte. Die übermittelnde Vollzugsbehörde muss die Daten nach Erreichung des Übermittlungszweckes unverzüglich löschen, es sei denn, die weitere Speicherung und Verarbeitung der Daten ist ihr nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gestattet.
(3) Bei Überstellungen soll von der Übersendung der Gefangenenpersonalakte abgesehen werden, es sei denn, die Übersendung ist aufgrund der zu erwartenden Dauer der Überstellung oder aus anderen Gründen im Einzelfall erforderlich. Wird die Gefangenenpersonalakte nicht übersandt, übermittelt die überstellende Vollzugsbehörde der aufnehmenden Vollzugsbehörde in der Regel nur die für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, für die medizinische Versorgung und für die Behandlung der Gefangenen erforderlichen personenbezogenen Dateien und Unterlagen. Für Rücküberstellungen gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Werden in Akten oder Dateien gespeicherte personenbezogene Daten aus früher vollzogenen Freiheitsstrafen von anderen Einrichtungen des Justizvollzuges zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung benötigt, dürfen die Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 sowie den übrigen Vorschriften dieses Abschnittes über die Ersterhebung erhoben und von der die Daten empfangenden Vollzugsbehörde verarbeitet und weiter übermittelt werden. Für die Sperrung und Löschung von Daten gilt § 122 entsprechend.
§ 113 Zweckbindung, Datenverantwortung
(1) Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie auch übermittelt worden sind. Die Vollzugsbehörde hat nicht öffentliche Empfängerinnen oder Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt und §§ 121 sowie 111 Absatz 3 und 4 der Übermittlung entgegenstehen, es sei denn, dass im Einzelfall Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Die Empfängerin oder der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 114 Übermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsbehörde oder der Empfängerinnen und Empfänger erforderlich ist.
(2) Über die in § 111 Absatz 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten von Gefangenen bezieht.
(3) Erhält die Vollzugsbehörde davon Kenntnis, dass Gefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer des Vollzuges entfallen oder sich mindern, hat sie die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann sich die betroffenen Gefangenen im Vollzug befinden, sofern sie die Unterrichtung trotz einer Aufforderung der Vollzugsbehörde nicht unverzüglich selbst vornehmen. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.
(4) Eigengeld und sonstiges Vermögen der Gefangenen, das der Anstalt bekannt ist, sind der mit der Geltendmachung der im Strafverfahren entstandenen Kosten befassten Vollstreckungsbehörde und der Gerichtskasse anzuzeigen, sobald Gefangene über pfändbares Vermögen verfügen. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.
(5) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur weiterverarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine Weiterverarbeitung darf auch dann erfolgen, wenn in einem Verwaltungsvorgang mehrere öffentliche Stellen beteiligt sind und es der Weiterverarbeitung der übermittelten Daten bedarf, die Weiterverarbeitung der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 13 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen dient oder die Daten auch für diese anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und die Vollzugsbehörde der Weiterverarbeitung zugestimmt hat.
§ 115 Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis Gefangener und personenbezogene Daten, die anlässlich medizinischer Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über Gefangene dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 111 Absatz 3 und 4 sowie § 121 bleiben unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten zur Verhinderung von Selbstverletzungen, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben anderer Gefangener oder Dritter oder zur Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten im Einzelfall erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Gefangener oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Gefangene sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Gefangener beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des ärztlichen Dienstes der Anstalt oder der in der Anstalt mit der Behandlung der betroffenen Gefangenen betrauten Person des psychologischen Dienstes befugt ist.
(5) Behandeln die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und
§ 116 Auskünfte an Opfer
(1) Opfern wird auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Inhaftierung und deren Beendigung, die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen, opferbezogene Weisungen und die Unterbringung im offenen Vollzug erteilt, wenn die Opfer ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Nachweis der Zulassung zur Nebenklage ersetzt in der Regel die Darlegung des berechtigten Interesses. Dies gilt nicht, wenn den Gefangenen erneut vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden. § 117 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Besteht auf Grund einer Flucht einer oder eines Gefangenen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, ergeht eine Mitteilung nach Absatz 1 auch ohne Antrag.
(3) Opfern und anderen aus der Straftat Anspruchsberechtigten können auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse der Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. § 117 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass die Offenlegung von Lebensumständen der Antragstellerinnen und Antragsteller deren Leib oder Leben gefährdet, kann die Offenlegung gegenüber den Gefangenen unterbleiben. Die Mitteilung der Anschrift der Antragstellerinnen und Antragsteller an die Gefangenen bedarf der Einwilligung.
§ 117 Haftmitteilungen an öffentliche und nicht öffentliche Stellen
(1) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
(2) Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, soweit dadurch nicht die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird und eine Abwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerinnen und Antragsteller das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.
§ 118 Überlassung von Akten
(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde, den Strafverfolgungsbehörden oder den Gerichten mit Gutachten oder der Nachsorge von Gefangenen beauftragten Stellen.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 111 Absatz 1 und 2 oder § 114 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die Empfängerinnen oder Empfänger ist unzulässig. Hierauf muss bei der Übermittlung der Daten hingewiesen werden.
§ 119 Auskünfte an Betroffene, Akteneinsicht
Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe der §§ 18 und 35 Absatz 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Auskunft. Sie erhalten Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind.
§ 120 Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten und Dateien an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Einsichtnahme in Akten und Dateien gewährt werden. Die Akten und Dateien können zur Einsichtnahme übersandt werden.
(3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Einwilligung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.
(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Einwilligung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.
(8) Sind die Empfängerinnen oder Empfänger nicht öffentliche Stellen, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
§ 121 Einschränkungen
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 115 Absatz 2, § 122 Absatz 1 und 2 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 122 Berichtigung, Löschung, Sperrung
(1) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen oder Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten in Dateien oder in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
erforderlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn Gefangene erneut in derselben oder einer anderen Einrichtung des Justizvollzuges zum Vollzug einer Strafe, Sicherungsverwahrung oder Untersuchungshaft aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(3) Die in Dateien gespeicherten oder in Akten aufbewahrten personenbezogenen Daten sind spätestens zehn Jahre nach der letzten Entlassung der Gefangenen zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind die in Gesundheitsakten aufbewahrten personenbezogenen Daten nach 20 Jahren zu löschen. Satz 2 gilt auch für in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten.
(4) Die Fristen nach Absatz 3 gelten nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Speicherung oder Aufbewahrung für die in Absatz 2 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist.
(5) An die Stelle einer Löschung nach Absatz 3 tritt eine Sperrung, soweit durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichende Aufbewahrungsfristen geregelt sind.
(6) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 19 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Werden Daten nach den Vorschriften dieses Abschnittes an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen, die keine Vollzugsbehörden sind, übermittelt, müssen die Empfängerinnen und Empfänger die Daten nach Erreichung des Übermittlungszweckes unverzüglich löschen, es sei denn die weitere Speicherung und Verarbeitung der Daten ist nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gestattet.
(7) Die Aufbewahrungsfrist von Akten beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.
(8) Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes bleiben unberührt.
§ 123 Datenverarbeitungsverfahren
(1) Die gemäß §§ 68, 108 und 109 erhobenen und nach Maßgabe dieses Abschnitts zu verarbeitenden Daten können im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können.
(2) Die Einrichtung eines gemeinsamen oder verbundenen automatisierten Verfahrens, in dem innerhalb einer Vollzugsbehörde oder in und aus mehreren Vollzugsbehörden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und abgerufen werden können, ist zulässig, soweit die automatisierte Übermittlung von Daten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten oder anderen Einrichtungen des Justizvollzuges, zu Zwecken der Behandlung oder der Nachsorge von Gefangenen, aus Gründen der Vereinfachung der Verwaltung oder zur Wahrnehmung von Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Verantwortung für die Einrichtung von automatisierten Verfahren, Verbundverfahren und Verbunddateien trägt das Justizministerium oder die von ihm für das jeweilige Fachverfahren bestimmte Stelle. Innerhalb einer speichernden Stelle legt die Leitung der Einrichtung den Umfang der Verarbeitungsbefugnis in den einzelnen Aufgabengebieten im Einvernehmen mit dem Justizministerium fest.
(3) Die elektronische Datenübermittlung personenbezogener Daten Gefangener an die eingerichteten Zentralstellen des Justizvollzuges erfolgt im automatisierten Verfahren.
(4) Die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen sind befugt, personenbezogene Daten über Freiheitsentziehungen im automatisierten Verfahren abzurufen, soweit diese Daten für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich sind.
(5) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die Empfängerinnen und Empfänger, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnungen kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(6) Für die Zulässigkeit der Einrichtung und die Einzelheiten der Durchführung von Datenverarbeitungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 4 gelten im Übrigen § 4a (Verbunddateien), § 9 (Automatisiertes Abrufverfahren) und § 11 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und regelmäßige Datenübermittlung) des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Die weiteren Befugnisse zur Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren, der Einrichtung von Datenverbünden, auch im automatisierten Verfahren, sowie zur Veranlassung einer Datenverarbeitung im Auftrag nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt
(7) Erfolgt die Übermittlung oder der Abruf von personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren oder im automatisierten Verbundverfahren, so trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
(8) Die Zulässigkeit der automatisierten Übermittlung der in § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes in der jeweiligen Fassung jeweils angeführten personenbezogenen Daten bleibt unberührt.
(9) Das Justizministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
§ 124 Daten bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung
(1) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung erfolgt durch die ergänzende technische Beaufsichtigung einer oder eines Gefangenen bei einer Ausführung in Begleitung von Bediensteten der Anstalt. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung dient dem Zweck, im Falle einer Entweichung der zu überwachenden Person diese auf Grundlage eines Bewegungsprofils erleichtert wieder ergreifen zu können. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung endet mit der ordnungsgemäßen Rückkehr der zu überwachenden Person in die Anstalt.
(2) Zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung kann die für die elektronische Aufenthaltsüberwachung zuständige zentrale Datenverarbeitungsstelle Daten über den Aufenthaltsort der Gefangenen und den Zeitpunkt der Datenerhebung (aufenthaltsbezogene Daten) mit der zugelassenen Technik, namentlich mittels Global Positioning (GPS) und Funksystemen, durch Empfangsgeräte erheben. Es kann als Sender ein Überwachungsgerät zur automatisierten Identifikation und Lokalisierung mit dem Hand- oder Fußgelenk der zu überwachenden Person so verbunden werden, dass eine ordnungsgemäße Trennung nur durch die Anstalt oder die Überwachungsstelle erfolgen kann.
(3) Datenverantwortliche Stelle ist das Justizministerium. Es kann die gemeinsame Überwachungsstelle der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung beauftragen.
(4) Zur Einhaltung der Zweckbindung erfolgt die Erhebung und Verarbeitung der aufenthaltsbezogenen Daten automatisiert. Bei jedem Abruf sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die Bearbeiter zu protokollieren.
(5) Die zentrale Datenverarbeitungsstelle weist den mit dem Hand- oder Fußgelenk der zu überwachenden Personen zu verbindenden Überwachungsgeräten eine Identifikationsnummer zu, die personenbezogene Daten der zu überwachenden Personen nicht enthalten darf. Die zuständige Anstalt ordnet ein mit einer Identifikationsnummer versehenes Überwachungsgerät rechtzeitig vor einer Ausführung einer bestimmten zu überwachenden Person zu und beauftragt die zentrale Datenverarbeitungsstelle für die Zeit der Ausführung mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. In dem Auftrag sind nur die zugeordnete Identifikationsnummer des eingesetzten Überwachungsgerätes sowie der voraussichtliche Zeitraum der Überwachung zu benennen. Der Überwachungsstelle ist ein Personendatenblatt zu übersenden, das die für die Zuordnung der Überwachung erforderlichen personenbezogenen Daten und die für den Alarmfall erforderlichen Angaben enthalten darf. In das Personendatenblatt dürfen namentlich Angaben über die zuständige Anstalt, ihre Erreichbarkeit, den Namen der die Ausführung begleitenden Bediensteten und die im Falle einer Entweichung für die Fahndung und Wiederergreifung zuständige Polizeidienststelle aufgenommen werden. In der Mitteilung an die Überwachungsstelle dürfen darüber hinaus die Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der zu überwachenden Person sowie das Datum, der Zeitpunkt und der Ort der Ausführung angegeben werden.
(6) Das Überwachungsgerät ist durch Bedienstete der Anstalt anzulegen und die zu überwachende Person ist vor der ersten Ausführung in die Funktionsweise und die möglichen rechtlichen Folgen einer gewaltsamen Entfernung des Überwachungsgerätes einzuweisen. Die Einweisung ist zu dokumentieren.
(7) Die nach Absatz 1 erhobenen aufenthaltsbezogenen Daten sind nach Abschluss der Ausführung innerhalb einer Frist von 24 Stunden automatisiert zu löschen. Hierzu teilt die Anstalt der Überwachungsstelle unverzüglich das Ende der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit, die die Löschung der Daten veranlasst, soweit nicht eine weitere Speicherung und Verarbeitung im Einzelfall zur Aufklärung und Ahndung eines Pflichtenverstoßes, zur Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr erheblicher gegenwärtiger Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist. Ist die automatisierte Löschung der aufenthaltsbezogenen Daten zu diesen Zwecken auszusetzen, beantragt die Anstalt dies unverzüglich bei der Überwachungsstelle. Für die erweiterten Zwecke darf die Überwachungsstelle die Daten mit Einwilligung der Anstalt unmittelbar den zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermitteln.
(8) Im Falle einer Entweichung lösen die die Ausführung begleitenden Bediensteten unverzüglich den Alarmfall aus. Hierzu benachrichtigen sie unverzüglich die Überwachungsstelle über die Entweichung. Die Verpflichtung der Anstalt und der Bediensteten zur unverzüglichen Benachrichtigung der zuständigen Polizeidienststelle bleibt unberührt. Die Überwachungsstelle darf den für die Fahndung oder die Wiederergreifung zuständigen Polizeidienststellen die bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erhobenen aufenthaltsbezogenen Daten unmittelbar mitteilen. Absatz 7 gilt entsprechend. Die Frist des Absatzes 7 Satz 1 beginnt mit der Wiederergreifung der oder des Gefangenen oder mit der Beendigung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.
§ 125 Anwendung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Die Definition öffentlicher Stellen in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie die Regelungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen betreffend die Begriffsbestimmungen (§ 3), die Einwilligung der Betroffenen (§ 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5), die Rechte der betroffenen Person (§ 5), das Datengeheimnis (§ 6), das Verfahrensverzeichnis (§ 8), den Schadensersatz (§ 20), die Bestimmungen über die Kontrolle durch die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 22 bis 25) sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 33 und 34) finden Anwendung.
Abschnitt 23
Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen
§ 126 Kriminologischer Dienst
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, insbesondere die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich zu begleiten und seine Ergebnisse für die Weiterentwicklung der Behandlungs- und Eingliederungsmaßnahmen und der Leitlinien des Vollzuges nutzbar zu machen.
(2) Die Begleitforschung beinhaltet namentlich die regelmäßige Erhebung des Behandlungsbedarfs und die Auswertung des Behandlungsverlaufs. In die Bewertung sollen die Erfahrungen der Praxis und der oder des Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen einfließen.
(3) § 120 gilt entsprechend.
§ 127 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 128 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit Ausnahme der Vorschriften über
§ 129 Übergangsvorschrift
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 32 Absatz 3 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, fort.
§ 130 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2019 über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen."
Artikel 4
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz, Auslesen von Datenspeichern"
b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
" § 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren"
c) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
" § 99 Anwendung datenschutzrechtlicher Regelungen, Datenverarbeitungsverfahren"
d) Die Angaben zu § § 100 bis 113 werden gestrichen.
e) Die Angaben zu Abschnitt 19 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 19 Schlussbestimmungen § 110 Kriminologische Forschung, Evaluation § 111 Einschränkung von Grundrechten § 112 Fortgeltung und Ersetzung von Bundesrecht § 113 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht | "Abschnitt 19 Schlussbestimmungen § 100 Kriminologischer Dienst, Evaluation § 101 Einschränkung von Grundrechten § 102 Fortgeltung und Ersetzung von Bundesrecht § 103 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht" |
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Tat" die Wörter "und deren Folgen für die Opfer" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "und deren Folgen für das Opfer" gestrichen.
3. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
4. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "die oder der Untergebrachte, die oder der nicht hilfsbedürftig ist, zustimmt" durch die Wörter "die oder der nicht gefährdete Untergebrachte einwilligt" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Zustimmung beider Untergebrachter" durch die Wörter "Einwilligung aller betroffenen Untergebrachten" ersetzt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 15 Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz, Auslesen von Datenspeichern"
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) § 15 Absatz 3 bis 7 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."
6. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "befolgen" die Wörter "oder sich vegetarisch zu ernähren" eingefügt.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen kann beschränkt werden. | "(4) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung oder einer Sicherheitsanfrage nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen abhängig gemacht werden." |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die Einrichtung kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken.
"8. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Wort "akustische" das Wort "offene" eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt.
9. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "einer unregelmäßigen Überwachung der Telekommunikation zustimmen" durch die Wörter "in eine unregelmäßige Überwachung der Telekommunikation einwilligen" ersetzt.
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 wird nach dem Wort "behindert," das Wort "oder" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen fördert."
11. § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Den Nummern 4, 9 und 10 werden jeweils die Wörter "der oder" vorangestellt.
b) In Nummer 14 werden nach dem Wort "Frau" die Wörter "sowie der Abteilung der Vereinten Nationen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frau" eingefügt.
c) In Nummer 15 wird nach den Wörtern "Folter und" das Wort "der" durch das Wort "den" ersetzt.
d) Der Nummer 16 werden die Wörter "der oder" vorangestellt.
12. § 32 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Justizministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen zu erlassen. | "Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Vorschriften über die Vergütung eine Rechtsverordnung über die Bemessung des Arbeitsentgeltes, die Ausbildungsbeihilfe, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Entgeltart als Zeit- oder Leistungsentgelt, die Vergütungsstufen und die Gewährung von Zulagen zu erlassen." |
13. In § 33 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "von" das Wort "nahen" und nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "der Untergebrachten oder ihnen besonders nahestehenden Personen" eingefügt.
14. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Höhe richtet sich nach den in § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung festgeschriebenen Regelsätzen und soll für die Untergebrachten den vierfachen und für ihre Unterhaltsberechtigten den zweifachen monatlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Überbrückungsgeld ist in angemessenen, auf den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abgestimmten Teilbeträgen anzusparen, die die Einrichtung festsetzt. Die Höhe der Teilbeträge ist regelmäßig zu überprüfen und bei grundlegenden Veränderungen anzupassen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgende Sätze werden angefügt:
"Die Einrichtung kann es ganz oder teilweise dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz oder mit Einwilligung der Untergebrachten an eine andere mit der Entlassung befasste Stelle zur Verwaltung in den ersten vier Wochen nach der Entlassung überlassen, wenn diese das Geld von ihrem sonstigen Vermögen gesondert halten. Mit Einwilligung der Untergebrachten kann das Überbrückungsgeld auch an Unterhaltsberechtigte überwiesen werden."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Bei Verlegungen von Untergebrachten aus Bundesländern, die die Bildung eines Überbrückungsgeldes nicht vorsehen, werden Gelder, die die Untergebrachten vor der Verlegung für die Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung angespart haben, mit der Gutschrift in der Aufnahmeeinrichtung Überbrückungsgeld nach diesem Gesetz."
15. Dem § 38 werden folgende Sätze angefügt:
"Untergebrachte dürfen über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 37 Absatz 4 bleibt unberührt."
16. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Reisekosten, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während ihres Aufenthalts außerhalb der Einrichtung und die Kosten von Ausführungen können den Untergebrachten in angemessenem Umfang auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "den" das Wort "sonstigen" eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Überlassung" ein Komma und die Wörter "die Überprüfung" und nach dem Wort "Fernsehempfangs" die Wörter "und für den Betrieb von Mediensystemen in den Zimmern der Untergebrachten" eingefügt.
17. In § 48 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
18. § 51 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Untergebrachte können auf ein in ihren Zimmern installiertes Mediensystem verwiesen werden."
b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern "Empfangsanlagen und" die Wörter "Mediensystemen in den Zimmern der Untergebrachten sowie" eingefügt.
19. In § 52 Absatz 4 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "bis 4" ersetzt.
20. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. das Verlassen der Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit unter der ständigen und unmittelbaren Aufsicht von Bediensteten (Ausführung),"
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 nicht gewährt, ist den Untergebrachten das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. | "Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht gewährt, sind den Untergebrachten mindestens vier Mal im Vollstreckungsjahr Ausführungen nach Absatz 1 Nummer 1 zu gewähren." |
bb) Satz 2
Ausführungen erfolgen mindestens vier Mal im Jahr.
wird aufgehoben.
c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
"(4) Bei Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit kann den Untergebrachten, um Entweichungen entgegenzuwirken, nach Maßgabe des § 124 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen aufgegeben werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
(5) Kommen vollzugsöffnende Maßnahmen nicht in Betracht, sind die tragenden Gründe zu dokumentieren und den Untergebrachten die noch zu erfüllenden Voraussetzungen in verständlicher Form zu vermitteln.
(6) Bei der Ausgestaltung vollzugsöffnender Maßnahmen ist den berechtigten Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter Rechnung zu tragen.
(7) Vollzugsöffnende Maßnahmen werden nur zum Aufenthalt im Inland gewährt."
21. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Angehöriger der Untergebrachten" die Wörter "oder ihnen besonders nahestehender Personen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 53 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. | "(2) Bei Ausführungen aus wichtigem Anlass gilt § 53 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 entsprechend." |
22. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Einrichtung ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Identität aller Personen, die Zugang begehren, festzustellen."
23. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "ist" ein Komma und die Wörter "die Entkleidung im Einzelfall jedoch unterbleibt, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird." eingefügt.
b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden."
24. § 65 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. | "Diese Maßnahmen dürfen mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff, namentlich einer Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut, verbunden sein, wenn die Untergebrachten einwilligen." |
25. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2, 3 und 4
(2) Die Beobachtung von Zimmern und besonders gesicherten Räumen ohne gefährdende Gegenstände mittels Videotechnik ist nur im Einzelfall und auf Anordnung der Leitung der Einrichtung zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder von erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist.
(3) Besonders gesicherte Räume ohne gefährdende Gegenstände dürfen nur im Ausnahmefall und auf Anordnung der Leitung der Einrichtung zusätzlich akustisch überwacht werden.
(4) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung ist die Überwachung auf Verlangen der Seelsorgerinnen oder Seelsorger auszusetzen.
werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 2.
c) Absatz 6
(6) Anordnungen nach Absatz 2 und 3 dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. Die Anordnung sowie die Gründe für ein Aufrechterhalten der Maßnahme sind regelmäßig, spätestens alle zwei Wochen, zu dokumentieren.
wird aufgehoben.
d) Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Anfertigung von Bildaufzeichnungen ist nur im Falle von Absatz 1 zulässig.
wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Aufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des § 100 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 weiterhin erforderlich ist. | "Bildaufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des § 111 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen weiterhin erforderlich ist." |
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Beobachtung der Untergebrachten mittels Videotechnik erfolgt ansonsten nur nach Maßgabe des § 69. Bildaufzeichnungen sind insoweit nicht zulässig."
26. § 68 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten zulässig:
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. (3) Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen dürfen nur für die in Absatz 1 und § 100 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet und verwendet werden. Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltender Untergebrachter erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Einrichtung erforderlich ist. (4) Untergebrachte, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus der Unterbringung verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme der zu den Personalakten genommenen Lichtbilder und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären. | " § 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren
(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten zulässig:
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Fingerabdruckdaten sind elektronisch zu speichern. (3) Fingerabdruckdaten nach Absatz 1 Nummer 4 sind von allen Untergebrachten zu erheben, wenn nicht
Es können Fingerabdruckdaten von allen zehn Fingern genommen und elektronisch gespeichert werden. Die Einrichtung übermittelt die von ihr erhobenen Fingerabdruckdaten unverzüglich dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, das den Abgleich der Fingerabdruckdaten zum Zwecke der Identifizierung der Untergebrachten veranlasst. Weichen die personenbezogenen Daten von den der Einrichtung bekannten Daten ab, teilt das Landeskriminalamt der Einrichtung die abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen regeln. Die Ermächtigung kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Einrichtung darf das Bundeskriminalamt auch unmittelbar um einen Abgleich der Fingerabdruckdaten ersuchen. Auch kann als Dienst das bestehende Abgleichverfahren mit dem Bundeskriminalamt über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genutzt werden. Die angefragten Behörden löschen die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten, soweit diese nicht zur Dokumentation des Ersuchens erforderlich sind, sobald das Identitätsfeststellungsverfahren abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die angefragten Behörden aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen auch selbst hätten erheben dürfen. (4) Die nach Absatz 1 und 3 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Vollzugsbehörde im Übrigen nur für die in Absatz 1 und § 111 Absatz 2 Nummer 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Zwecke verarbeitet und übermittelt werden. Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltender Untergebrachter erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Einrichtung erforderlich ist. (5) Untergebrachte, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus der Unterbringung verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten mit Ausnahme der zu den Personalakten genommenen oder elektronisch gespeicherten Lichtbilder, der Fingerabdruckdaten und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die der Unterbringung zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären. Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung § 122 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen. |
27. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Sachen oder" die Wörter "die Gefahr" und nach dem Wort "Selbstverletzung" die Wörter "oder Selbsttötung" eingefügt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Einrichtung anders nicht abgewendet werden kann. | "(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Einrichtung anders nicht abgewendet werden kann." |
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Bei der Beobachtung nach Absatz 2 Nummer 4 ist das Schamgefühl der Untergebrachten zu schonen. Nur im Ausnahmefall darf zusätzlich eine akustische Überwachung angeordnet werden.
(5) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung sind die Beobachtung und die akustische Überwachung auf Verlangen der Seelsorgerinnen oder Seelsorger auszusetzen."
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und folgender Satz wird angefügt:
"Für die Beobachtung der Untergebrachten mittels Videotechnik in Transportfahrzeugen gelten die Absätze 1, 2 Nummer 4 und Absatz 4 entsprechend."
28. § 70 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Eine Absonderung von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. | "(5) Eine ununterbrochene Beobachtung von Untergebrachten mit technischen Hilfsmitteln in Zimmern, die dem Aufenthalt bei Tag und bei Nacht dienen, nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 sowie besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Sind Untergebrachte in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht und fixiert, erfolgt die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nach Ablauf von 24 Stunden. Eine Absonderung von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Auf Antrag der Untergebrachten ist unverzüglich deren Verteidigerin oder Verteidiger zu benachrichtigen." |
29. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. | "Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren." |
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Erfordert die Beurteilung der Gefahrenlage und die Abschätzung der Notwendigkeit einer Behandlung psychischer Erkrankungen eine angemessene Zeit der Beobachtung der Untergebrachten oder droht der oder dem Untergebrachten aufgrund einer anderen Erkrankung eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung, darf die Behandlung zwangsweise unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur begonnen werden, wenn
Die Anordnung gilt höchstens für die Dauer von drei Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Anordnung zu treffen.
(4) Über Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 sind Personensorgeberechtigte der Untergebrachten unverzüglich zu unterrichten."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
30. § 81 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Disziplinarmaßnahmen ordnen die Leitung der Einrichtung oder die von ihr hierzu Beauftragten an. | "Disziplinarmaßnahmen ordnet die Leitung der Einrichtung an." |
31. § 99 wird wie folgt gefasst.
Alt:
§ 99 Datenerhebung
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Unterbringung erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Kenntnis der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 12 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
(3) Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung der Untergebrachten, die Sicherheit der Einrichtung oder die Sicherung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
Neu:
" § 99 Anwendung datenschutzrechtlicher Regelungen, Datenverarbeitungsverfahren
(1) Die entsprechend § 68 dieses Gesetzes sowie §§ 108 und 109 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhobenen und nach Maßgabe dieses Abschnitts zu verarbeitenden Daten können im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Rechtsverordnung hat die Datenempfängerinnen und Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnungen kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnittes 22 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Datenschutz entsprechend."
§ 100 Verarbeitung
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Sicherungsverwahrung erforderlich ist. Personalakten der Untergebrachten, Gesundheitsakten oder sonstige Akten können auch elektronisch geführt werden. Die Vollzugsbehörde kann Untergebrachte aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung verpflichten, einen Ausweis mit sich zu führen, der mit einem Lichtbild zu versehen oder elektronisch lesbar ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
erforderlich ist.
(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Zwecken dient.
(4) Über die in Absatz 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
erforderlich ist.
Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten der Untergebrachten bezieht.
(5) Erhält die Vollzugsbehörde davon Kenntnis, dass Untergebrachte von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer des Vollzuges entfallen oder sich mindern, hat sie die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann die betroffenen Untergebrachten sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung befinden. Den betroffenen Untergebrachten ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.
(6) Eigengeld und sonstiges Vermögen der Untergebrachten, das der Einrichtung bekannt ist, sind der mit der Geltendmachung der im Strafverfahren entstandenen Kosten befassten Vollstreckungsbehörde und der Gerichtskasse anzuzeigen, sobald Untergebrachte über pfändbares Vermögen verfügen. Den betroffenen Untergebrachten ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.
(7) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in der Unterbringung befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
(8) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.
(9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2, 4 oder 6 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die Empfänger ist unzulässig; hierauf muss bei der Übermittlung der Daten hingewiesen werden.
(10) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder nach Anhörung der Untergebrachten für Zwecke der Behandlung verarbeitet werden.
(11) Personenbezogene Daten, die gemäß § 99 Absatz 3 über Personen, die nicht Untergebrachte sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
(12) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in §§ 103 Absatz 2, 105 Absatz 1 und 2 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(13) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt und die Absätze 10 bis 12 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
§ 101 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
(1) Die gemäß § 99 erhobenen Daten können für die Vollzugsbehörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer zentralen Datei gespeichert werden.
(2) Die Einrichtung und Verwendung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei gemäß § 100 Absatz 2, 4 und 5 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der in § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes angeführten personenbezogenen Daten kann auch ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können.
(4) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Justizministerium übertragen werden.
(5) Bei der Übermittlung gilt die in § 14 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung zur Verantwortung für die Zulässigkeit entsprechend.
(6) Das Justizministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
§ 102 Zweckbindung
Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Vollzugsbehörde hat die nicht öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 103 Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis der Untergebrachten und personenbezogene Daten, die anlässlich medizinischer Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Einrichtung nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über Untergebrachte dürfen innerhalb der Einrichtung allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung erforderlich ist; § 100 Absatz 10 bis 12 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber der Leitung der Einrichtung zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Untergebrachter oder Dritter erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Untergebrachter oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Untergebrachte sind vor der Erhebung über die nach Satz 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Leitung der Einrichtung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Vollzugsbediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Untergebrachter beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des ärztlichen Dienstes der Einrichtung oder der in der Einrichtung mit der Behandlung der betroffenen Untergebrachten betrauten Person des psychologischen Dienstes befugt ist.
§ 104 Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Einzelne Vollzugsbedienstete dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 1 erforderlich ist.
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
§ 105 Berichtigung, Löschung, Sperrung
(1) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten in Dateien oder in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Untergebrachten nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
erforderlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn Untergebrachte erneut zum Vollzug einer Sicherungsverwahrung, einer Strafe oder der Untersuchungshaft aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(3) Die in Dateien gespeicherten oder in Akten aufbewahrten personenbezogenen Daten sind spätestens zehn Jahre nach der Entlassung der Untergebrachten zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind die in Gesundheitsakten aufbewahrten personenbezogenen Daten spätestens nach 20 Jahren zu löschen. Satz 2 gilt auch für in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten.
(4) Die Fristen nach Absatz 3 gelten nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Speicherung oder Aufbewahrung für die in Absatz 2 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist.
(5) An die Stelle einer Löschung nach Absatz 3 tritt eine Sperrung, soweit durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichende Aufbewahrungsfristen geregelt sind.
(6) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 19 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
(7) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.
(8) Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes bleiben unberührt.
§ 106 Auskünfte an Opfer
(1) Tatopfern wird auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Unterbringung und deren Beendigung, die Gewährung von Begleitausgang, Ausgang und Langzeitausgang oder opferbezogene Weisungen nach § 57 erteilt, wenn die Tatopfer ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Untergebrachten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Nachweis der Zulassung zur Nebenklage ersetzt die Darlegung des berechtigten Interesses.
(2) Den Tatopfern können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse der Untergebrachten erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.
(3) Die Untergebrachten werden vor der Mitteilung gehört, soweit dadurch nicht die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird und eine Abwägung ergibt, dass das Interesse der Antragsteller das Interesse der Untergebrachten an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untergebrachten über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.
§ 107 Auskünfte an Betroffene, Akteneinsicht
Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe der §§ 18 und 35 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Auskunft. Sie erhalten Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind.
§ 108 Übermittlung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten und Dateien an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Einsichtnahme in Akten und Dateien gewährt werden. Die Akten und Dateien können zur Einsichtnahme übersandt werden.
(3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.
(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.
(8) Sind die Empfänger nicht öffentliche Stellen, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
§ 109 Anwendung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Die Definition öffentlicher Stellen in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie die Regelungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen betreffend Begriffsbestimmungen (§ 3), die Einwilligung der Betroffenen (§ 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5), Rechte der betroffenen Person (§ 5), das Datengeheimnis (§ 6), das Verfahrensverzeichnis (§ 8), den Schadensersatz (§ 20), die Bestimmungen über die Kontrolle durch die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 22 bis 25) sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 33 und 34) finden Anwendung.
werden aufgehoben.
33. § 110 wird § 100 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 110 Kriminologische Forschung, Evaluation | " § 100 Kriminologischer Dienst, Evaluation" |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 108 gilt entsprechend. | "(2) § 120 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend." |
34. §§ 111 bis 113 werden §§ 101 bis 103.
Artikel 5
Änderung des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 203) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Besondere Sicherungsmaßnahmen | " § 22 Besondere Maßnahmen". |
b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Datenschutz, kriminologische Forschung | " § 33 Datenschutz, kriminologischer Dienst". |
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Verpflegung
Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung entsprechen den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Jugendlichen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen. | " § 13 Verpflegung
Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Jugendlichen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren." |
3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Vorschriften der §§ 34 bis 37 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. | "(2) Die Vorschriften der §§ 21 bis 23 und 25 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass Schriftwechsel auch dann untersagt oder beschränkt werden kann, wenn die Personensorgeberechtigten aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind." |
4. § 21 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. | "Diese Maßnahmen dürfen mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff, namentlich einer Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut, verbunden sein, wenn die Arrestantinnen und Arrestanten einwilligen." |
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Besondere Sicherungsmaßnahmen | " § 22 Besondere Maßnahmen". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Beobachtung von Jugendlichen ohne technische Hilfsmittel,".
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Eine Beobachtung der Jugendlichen mittels Videotechnik ist nur in besonders gesicherten Arresträumen ohne gefährdende Gegenstände zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben oder gegenwärtigen erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Jugendlichen oder Dritter erforderlich ist. Das Schamgefühl der Jugendlichen ist zu schonen."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter " §§ 84 bis 86 und 88 des Jugendstrafvollzugsgesetzes" durch die Wörter " §§ 72 bis 75 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind entsprechend § 68 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zulässig."
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die Beobachtung von besonders gesicherten Arresträumen ohne gefährdende Gegenstände mittels Videotechnik ist nur im Einzelfall und auf Anordnung der Vollzugsleitung zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Jugendlichen oder Dritter erforderlich ist. Die Anordnung darf nur soweit aufrecht erhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. Die Vollzugsleitung dokumentiert die Anordnung und die Gründe der Maßnahme.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Anfertigung von Bildaufzeichnungen ist nur im Fall von Absatz 1 zulässig. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung gemäß § 99 Absatz 2 Buchstabe a bis d des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. | "(3) Bildaufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung gemäß § 111 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen." |
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Beobachtung von Jugendlichen mittels Videotechnik erfolgt ansonsten nur nach Maßgabe des § 22. Bildaufzeichnungen sind insoweit nicht zulässig."
7. § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Datenschutz, kriminologische Forschung
Die Vorschriften der §§ 98, 99 und 101 bis 108 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. | " § 33 Datenschutz, kriminologischer Dienst
Die Vorschriften der §§ 108, 110 bis 115, 117 bis 122 sowie 125 und 126 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend." |
Artikel 6
Aufhebung des Gesetzes zur Verbesserung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 867) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes
Das Maßregelvollzugsgesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge".
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Abschluss einer Behandlungsvereinbarung mit den Patientinnen und Patienten soll angestrebt werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 3 bis 5 der Einwilligung der Patientinnen und Patienten. Können diese bei einer erforderlichen Einwilligung Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung nicht einsehen oder sich nicht nach dieser Einsicht verhalten, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. | "(2) Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in § 17a der Einwilligung der Patientinnen und Patienten. Bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Patientinnen und Patienten sind die Rechte der gesetzlichen Vertretungen zu beachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf deren Aufklärung und Einwilligung." |
c) Absatz 3 Satz 1
Die Behandlung der Patientinnen und Patienten ist ohne ihre ausdrückliche Einwilligung oder die ihrer gesetzlichen Vertretung bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für ihre Gesundheit oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "außer in den Fällen der Sätze 2 und 3 nur" gestrichen.
bb) Sätze 2 und 3
Eine zwangsweise Ernährung ist zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten erforderlich ist. Zur Durchführung einer zwangsweisen Ernährung ist das psychiatrische Krankenhaus oder die Entziehungsanstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Patientinnen und Patienten ausgegangen werden kann.
werden aufgehoben.
e) Absatz 5
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4, die ohne Einwilligung der Patientinnen und Patienten oder ihrer gesetzlichen Vertretung durchgeführt werden, dürfen nur durch die therapeutische Leitung, bei ihrer Verhinderung durch ihre Vertretung angeordnet und nur durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen werden. Die Leistung Erster Hilfe ist auch ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig, wenn eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
wird aufgehoben.
3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind gegen den natürlichen Willen der Patientinnen und Patienten nur bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie gegenwärtiger schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten oder anderer Personen zulässig, wenn die Patientin oder der Patient zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln nach dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn
(2) Die medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen der Patientinnen und Patienten ist darüber hinaus zur Erreichung der Entlassfähigkeit oder bei einer erheblichen Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten zulässig, wenn und solange
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 werden ärztlich, Maßnahmen nach Absatz 2 fachärztlich angeordnet, geleitet und überwacht. Die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit der therapeutischen Leitung der Einrichtung. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 und die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.
(4) Eine Zwangsbehandlung nach Absatz 2 bedarf der vorherigen Einwilligung der oder des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug. Über eine Zwangsbehandlung nach Absatz 1 ist sie oder er zeitnah zu unterrichten.
(5) Maßnahmen nach Absatz 2 sind den Patientinnen und Patienten zwei Wochen vor ihrer Umsetzung schriftlich und mündlich unter Angabe der Gründe sowie Art, Umfang und Dauer in einer ihrem Gesundheitszustand entsprechenden Weise anzukündigen. Zugleich ist über die Möglichkeit zu belehren, eine gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes herbeizuführen.
(6) Eine Anordnung nach Absatz 2 gilt höchstens für die Dauer von drei Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Anordnung zu treffen, die zusätzlich ein positives Votum zur Fortsetzung der Zwangsbehandlung von einer unabhängigen Fachärztin oder einem unabhängigen Facharzt voraussetzt. Diese oder diesen bestimmt die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug.
(7) Über Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind Personensorgeberechtigte der Patientinnen und Patienten unverzüglich zu unterrichten. Dem Wunsch der Patientinnen und Patienten nach Unterrichtung weiterer Personen soll entsprochen werden.
(8) Eine bestehende Patientenverfügung ist zu beachten."
4. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die nach § 126a der Strafprozessordnung untergebrachten Patientinnen und Patienten gilt § 17a entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich eine Anordnung des nach § 126 der Strafprozessordnung zuständigen Gerichts erforderlich ist und eine Belehrung über die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes entfällt."
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
ID 170701
ENDE |