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Regelwerk
Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. März 2018
(GV. NRW Nr. 7 vom 15.03.2018 S. 144)



Artikel 1

Das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), das zuletzt durch Gesetz vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Nummer 14 wird das Wort "Telekommunikationsverbindungsdaten" durch das Wort "Telekommunikationsverkehrsdaten" ersetzt.

2. § 7c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Telekommunikationsverbindungsdaten" durch das Wort "Telekommunikationsverkehrsdaten" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182)" durch die Wörter "Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)" ersetzt.

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Außerkrafttreten," gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 2

§ 5 Absatz 2 Nummer 11, 13 und 14 sowie § 7c Absätze 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen treten am 1. Juni 2018 außer Kraft.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anwendung der nach Absatz 1 Satz 2 befristeten Vorschriften ist zum 1. Juni 2017 unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Landtag Nordrhein-Westfalen bestellt wird, zu evaluieren. Die Evaluierung soll insbesondere die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe einbeziehen und diese in Beziehung setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Anwendung von § 9 Absatz 1 zum 1. Oktober 2021 zu evaluieren."(2) Die Anwendung von § 9 Absatz 1 ist zum 1. Oktober 2021 unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen, die oder der im Einvernehmen mit dem Landtag Nordrhein-Westfalen bestellt wird, zu evaluieren. Die Evaluierung soll insbesondere die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe einbeziehen und diese in Beziehung setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 180439

ENDE