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Gesetz zur Änderung des EA-Gesetzes NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Mai 2018
(GV. NRW. Nr. 13 vom 30.05.2018 S. 270)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 4 des EA-Gesetzes NRW vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Weiterleitung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist," durch die Wörter "jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In Absatz 4 wird das Wort "Weiterleitung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
4. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Der Einheitliche Ansprechpartner hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. | "(5) Die Festlegung der Mittel für die Verarbeitung sowie die Verarbeitung selbst müssen im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) und den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 180949
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