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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des EA-Gesetzes NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. Mai 2018
(GV. NRW. Nr. 13 vom 30.05.2018 S. 270)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

§ 4 des EA-Gesetzes NRW vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Weiterleitung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist," durch die Wörter "jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In Absatz 4 wird das Wort "Weiterleitung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

4. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der Einheitliche Ansprechpartner hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten."(5) Die Festlegung der Mittel für die Verarbeitung sowie die Verarbeitung selbst müssen im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) und den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 180949

ENDE