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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. August 2018
(GV.NRW. Nr. 20 vom 30.08.2018 S. 462)
Auf Grund
§ 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 422), die zuletzt durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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Für Verfahren vor dem Strafrichter aus den Bezirken der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Hauptverhandlungshaft gemäß §§ 127b, 417 bis 420 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2745) geändert worden ist, beantragt wird, ist das Amtsgericht Düsseldorf zuständig. | "Für Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Hauptverhandlungshaft gemäß §§ 127b, 417 bis 420 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, beantragt wird, ist aus den Bezirken der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen das Amtsgericht Düsseldorf und aus den Bezirken der Amtsgerichte Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort das Amtsgericht Duisburg zuständig." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212019
ENDE |