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Änderungstext
JustDSAnpG - Justizdatenschutz-Anpassungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung des bereichsspezifischen Datenschutzes im Bereich der Justiz
Vom 12. Oktober 2018
(GV. NRW Nr. 24 vom 24.10.2018 S. 555)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
JVollzDSG NRW - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen
Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Persönlicher Bereich".
b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
" § 66 (weggefallen)".
c) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
" § 68 (weggefallen)".
d) Die Angabe "Abschnitt 22 Datenschutz" wird durch die Angabe "Abschnitt 22 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen" ersetzt.
e) Die Angaben zu den §§ 108 bis 112 werden wie folgt gefasst:
" § 108 Kriminologischer Dienst
§ 109 Einschränkung von Grundrechten
§ 110 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
§ 111 Übergangsvorschrift
§ 112 Inkrafttreten, Berichtspflicht".
f) Die Angaben zu den §§ 113 bis 130 und die Angabe "Abschnitt 23 Kriminologischer Dienst" werden gestrichen.
2. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form, auch durch die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, auf ihre Rechte nach diesem Gesetz, insbesondere ihre Auskunftsansprüche nach § 115, hinzuweisen. | "(5) Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form, auch durch die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, auf ihre Rechte nach diesem Gesetz hinzuweisen." |
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Persönlicher Bereich, Auslesen von Datenspeichern | " § 15 Persönlicher Bereich". |
b) Die Absätze 3 bis 5
(3) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern, die Gefangene ohne Erlaubnis der Anstalt in Gewahrsam haben, dürfen auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen oder zu den in § 111 Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 genannten Zwecken erforderlich ist. Die so erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.(4) Die nach Absatz 3 erhobenen Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie
- zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder
- zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener gehören und die weitere Verarbeitung auch unter Berücksichtigung der in Absatz
- genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung sowie der Unzulässigkeit des Besitzes und der Nutzung des Datenspeichers für diese unzumutbar ist.
Insoweit sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
(5) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.
werden aufgehoben.
c) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 3 und 4.
4. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe " § 109" durch die Wörter " § 21 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555)" ersetzt.
5. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 66 Absatz 2 und 3 " durch die Wörter " § 24 Absatz 5 und 6 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
6. In § 53 Absatz 4 wird die Angabe " § 124" durch die Wörter " § 27 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
§ 66 Einsatz von Videotechnik(1) Das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik beobachtet werden.
(2) Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen.
(3) Bildaufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des § 109 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(4) Die Beobachtung von Gefangenen in Hafträumen mittels Videotechnik erfolgt nur nach Maßgabe des § 69. Bildaufzeichnungen sind insoweit nicht zulässig.
wird aufgehoben.
§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig:
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- Messungen und
- die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen und Gesicht.
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Fingerabdruckdaten sind elektronisch zu speichern.
(3) Fingerabdruckdaten nach Absatz 1 Nummer 4 sind von allen Gefangenen zu erheben, wenn nicht
- die Identität einer oder eines Gefangenen bereits anderweitig gesichert ist,
- ein Abgleich der Fingerabdruckdaten mit den dem Justizvollzug vorliegenden Daten möglich ist oder
- eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen werden kann.
Es können Fingerabdruckdaten von allen zehn Fingern genommen und elektronisch gespeichert werden. Die Anstalt übermittelt die von ihr erhobenen Fingerabdruckdaten unverzüglich dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, das den Abgleich der Fingerabdruckdaten zum Zwecke der Identifizierung der Gefangenen veranlasst. Weichen die personenbezogenen Daten von den der Anstalt bekannten Daten ab, teilt das Landeskriminalamt der Anstalt die abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen regeln. Die Ermächtigung kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Anstalt darf das Bundeskriminalamt auch unmittelbar um einen Abgleich der Fingerabdruckdaten ersuchen. Auch kann als Dienst das bestehende Abgleichverfahren mit dem Bundeskriminalamt über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genutzt werden. Die angefragten Behörden löschen die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten, soweit diese nicht zur Dokumentation des Ersuchens erforderlich sind, sobald das Identitätsfeststellungsverfahren abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die angefragten Behörden aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen auch selbst hätten erheben dürfen.
(4) Die nach Absatz 1 und 3 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Vollzugsbehörde im Übrigen nur für die in Absatz 1 und § 111 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet und übermittelt werden. Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist.
(5) Gefangene, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten mit Ausnahme der zu den Gefangenenpersonalakten genommenen oder elektronisch gespeicherten Lichtbilder, der Fingerabdruckdaten und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären. Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung § 122 dieses Gesetzes.
wird aufgehoben.
Für die Beobachtung von Gefangenen mittels Videotechnik in Gefangenentransportfahrzeugen gelten die Absätze 1, 2 Nummer 4 und Absatz 4 entsprechend.
wird aufgehoben.
Abschnitt 22
Datenschutz§ 108 Begriffsbestimmung, Datenerhebung
(1) Vollzugsbehörde im Sinne dieses Abschnitts ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch die Aufsichtsbehörde. Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Kenntnis der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 12 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 452), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist.
(3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung der Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Unterbleibt die Unterrichtung nach Satz 1, ist sie nachzuholen, sobald der in Absatz 1 genannte Zweck nicht mehr gefährdet ist. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
- die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
- der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
§ 109 Sicherheitsanfrage
(1) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit prüft die Anstalt, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und Personen, die zu der Anstalt nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren (anstaltsfremde Personen), vorliegen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nach allgemeinen Merkmalen bestimmen, für welche Gefangenen- und Personengruppen regelmäßig von einer Sicherheitsanfrage abzusehen ist. Die Ermächtigung kann auf das Justizministerium übertragen werden.
(2) Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse über extremistische, insbesondere gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen. Namentlich wenn anstaltsfremde Personen an der Behandlung von Gefangenen mitwirken, können auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Personen erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.
(3) Eine anstaltsfremde Person ist über den Anlass der Sicherheitsanfrage, ihren Umfang sowie die Rechtsfolgen nach Absatz 10 vor der Einholung von Auskünften zu belehren.
(4) Die Anstalt darf Behörden mit Sicherheitsaufgaben um Auskunft ersuchen. Insbesondere darf sie
- eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
- Erkenntnisse der Polizeibehörden und
- Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen
anfragen (Sicherheitsanfrage).
Bestehen auf Grund der durch die beteiligten Stellen übermittelten Informationen Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Erkenntnisse über die betroffene Person, kann die Anstalt im Einzelfall zur weiteren Sachaufklärung weitere Auskünfte oder Unterlagen bei Behörden oder der betroffenen anstaltsfremden Person einholen. Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(5) Die Anfrage nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erstreckt sich nur auf die personengebundenen Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. Bei der Anfrage nach Nummer 3 erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen.
(6) Von einer Sicherheitsanfrage über Gefangene soll nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen wird. Bei anstaltsfremden Personen soll die Anstalt darüber hinaus ganz oder teilweise von einer Sicherheitsanfrage absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt oder einer anderen Einrichtung des Justizvollzuges Nordrhein-Westfalen eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.
(7) Die Anstalt übermittelt den angefragten Behörden die Identitätsdaten, namentlich den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen. Betrifft die Sicherheitsanfrage Gefangene, sollen darüber hinaus bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollstreckungsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Entscheidung mitgeteilt werden.
(8) Die gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und 3 angefragten Behörden teilen der Anstalt die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person mit. Erkenntnismitteilungen der Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen unterliegen den Übermittlungsvorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die genannten Behörden dürfen die in Absatz 7 aufgeführten Daten für die Durchführung der Sicherheitsanfrage verarbeiten. Sie löschen die übermittelten personenbezogenen Daten, sobald die Sicherheitsanfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen erheben darf.
(9) Die für die Sicherheitsanfrage erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im Wege einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Bearbeitung der Anfragen regeln. Die Ermächtigung kann auf das Justizministerium übertragen werden.
(10) Die Anstalt bewertet die ihr mitgeteilten Erkenntnisse über eine Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Die Anstaltsleitung entscheidet, ob sie einer anstaltsfremden Person nicht oder nur unter Beschränkungen Zutritt zur Anstalt gewährt oder sie nicht oder nur unter Beschränkungen zu der angestrebten Tätigkeit in der Anstalt zulässt. Dies gilt entsprechend, wenn die anstaltsfremde Person eine Sicherheitsanfrage verweigert. Kann eine für geboten erachtete Sicherheitsanfrage nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann eine Tätigkeit in der Anstalt vorübergehend unter Beaufsichtigung aufgenommen oder ein Zutritt zu der Anstalt vorläufig unter Beaufsichtigung bewilligt werden, wenn dies erforderlich ist.
(11) Im Rahmen der Sicherheitsanfrage gewonnene personenbezogene Daten sind in gesonderten Akten oder personenbezogenen Dateien zu führen oder zu verarbeiten.
(12) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis für personenbezogene Daten zum Zwecke der Behandlung der Gefangenen ein. Eine Übermittlung der gewonnenen personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist nur für Maßnahmen des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz und der Jugendgerichtshilfe zulässig. Eine Übermittlung zu anderen Zwecken erfolgt nur nach Maßgabe des § 111 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und zur Verhinderung oder Verfolgung erheblicher Straftaten. Unterlagen und personenbezogene Daten über Gefangene unterliegen den Bestimmungen des § 122 dieses Gesetzes.
(13) Für die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten über anstaltsfremde Personen gilt § 111 Absatz 4 entsprechend. Die Unterlagen oder elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten über anstaltsfremde Personen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsanfrage zu vernichten oder zu löschen, wenn die betroffene Person keine Tätigkeit im Justizvollzug aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen oder elektronischen Daten fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer Tätigkeit im Justizvollzug zu betrauen.
(14) Eine erneute Sicherheitsanfrage kann erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen. Die Überprüfung anstaltsfremder Personen soll darüber hinaus spätestens nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten wiederholt werden.
(15) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 7 bis 11 sowie Absatz 13 und 14 gelten entsprechend für Besucherinnen und Besucher. Eine Sicherheitsanfrage ist nur veranlasst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Sicherheitsbedenken nahelegen. Bei einer Sicherheitsanfrage teilt die Anstalt den in Absatz 4 genannten Behörden mit, für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.
§ 110 Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Einzelne Bedienstete dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 2 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 erforderlich ist.
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten, Krankenblätter sowie von den Behörden mit Sicherheitsaufgaben nach § 109 dieses Gesetzes erhobene und verarbeitete Daten sind getrennt von anderen Unterlagen über die Gefangenen zu führen und besonders zu sichern. Satz 2 gilt entsprechend für die im Rahmen der Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplanung erhobenen opferbezogenen Daten, insbesondere zur Person und zu den Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter.
(3) Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
§ 111 Verarbeitung
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten und übermitteln, soweit dies für die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist, eine andere Rechtsvorschrift dies für den Geltungsbereich des Justizvollzuges ausdrücklich erlaubt oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(2) Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
- zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
- auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird,
- für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen oder
- zur Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen
erforderlich ist.
(3) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung der Gefangenen zum Zwecke der Behandlung verarbeitet werden.
(4) Personenbezogene Daten, die gemäß § 108 Absatz 3 dieses Gesetzes über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
(5) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Zwecken dient. § 112 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
(6) Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten oder sonstige Akten können auch elektronisch geführt werden.
(7) Die Vollzugsbehörde kann Gefangene aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verpflichten, einen Ausweis mit sich zu führen, der mit einem Lichtbild zu versehen oder elektronisch lesbar ist.
§ 112 Datenaustausch zwischen Vollzugsbehörden
(1) Bei Verlegungen und Überstellungen von Gefangenen oder in Verwaltungsvorgängen, an denen mehrere Vollzugsbehörden beteiligt sind, dürfen die Vollzugsbehörden von Amts wegen anderen Vollzugsbehörden Daten übermitteln, soweit diese Daten aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Vollzugsbehörde erforderlich sind. In diesem Fall ist die übermittelnde Vollzugsbehörde verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Daten dürfen von der empfangenden Vollzugsbehörde weiterverarbeitet werden, soweit eine Speicherung oder Weiterverarbeitung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Bei der Einrichtung und der Nutzung von Verbunddateien bestimmt die Landesregierung die Einzelheiten der Datenverarbeitung, insbesondere die Datenverantwortung, die jeweiligen Zugriffsrechte und den Umfang der Schutzvorkehrungen, durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung kann auf das Justizministerium übertragen werden.
(2) Bei Verlegungen übermittelt die Vollzugsbehörde der aufnehmenden Vollzugsbehörde in der Regel sämtliche über die oder den Gefangenen vorliegenden personenbezogenen Daten und die Gefangenenpersonalakte. Die übermittelnde Vollzugsbehörde muss die Daten nach Erreichung des Übermittlungszweckes unverzüglich löschen, es sei denn, die weitere Speicherung und Verarbeitung der Daten ist ihr nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gestattet.
(3) Bei Überstellungen soll von der Übersendung der Gefangenenpersonalakte abgesehen werden, es sei denn, die Übersendung ist aufgrund der zu erwartenden Dauer der Überstellung oder aus anderen Gründen im Einzelfall erforderlich. Wird die Gefangenenpersonalakte nicht übersandt, übermittelt die überstellende Vollzugsbehörde der aufnehmenden Vollzugsbehörde in der Regel nur die für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, für die medizinische Versorgung und für die Behandlung der Gefangenen erforderlichen personenbezogenen Dateien und Unterlagen. Für Rücküberstellungen gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Werden in Akten oder Dateien gespeicherte personenbezogene Daten aus früher vollzogenen Freiheitsstrafen von anderen Einrichtungen des Justizvollzuges zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung benötigt, dürfen die Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 sowie den übrigen Vorschriften dieses Abschnittes über die Ersterhebung erhoben und von der die Daten empfangenden Vollzugsbehörde verarbeitet und weiter übermittelt werden. Für die Sperrung und Löschung von Daten gilt § 122 entsprechend.
§ 113 Zweckbindung, Datenverantwortung
(1) Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie auch übermittelt worden sind. Die Vollzugsbehörde hat nicht öffentliche Empfängerinnen oder Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt und §§ 121 sowie 111 Absatz 3 und 4 der Übermittlung entgegenstehen, es sei denn, dass im Einzelfall Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Die Empfängerin oder der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 114 Übermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsbehörde oder der Empfängerinnen und Empfänger erforderlich ist.
(2) Über die in § 111 Absatz 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
- Maßnahmen des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz und der Jugendgerichtshilfe,
- die Überprüfung von Angaben von Gefangenen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
- Entscheidungen in Gnadensachen,
- durch oder aufgrund Gesetz angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
- die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches) der Gefangenen,
- sozialrechtliche Maßnahmen,
- dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten,
- ausländerrechtliche Maßnahmen oder
- die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten von Gefangenen bezieht.
(3) Erhält die Vollzugsbehörde davon Kenntnis, dass Gefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer des Vollzuges entfallen oder sich mindern, hat sie die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann sich die betroffenen Gefangenen im Vollzug befinden, sofern sie die Unterrichtung trotz einer Aufforderung der Vollzugsbehörde nicht unverzüglich selbst vornehmen. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.
(4) Eigengeld und sonstiges Vermögen der Gefangenen, das der Anstalt bekannt ist, sind der mit der Geltendmachung der im Strafverfahren entstandenen Kosten befassten Vollstreckungsbehörde und der Gerichtskasse anzuzeigen, sobald Gefangene über pfändbares Vermögen verfügen. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.
(5) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur weiterverarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine Weiterverarbeitung darf auch dann erfolgen, wenn in einem Verwaltungsvorgang mehrere öffentliche Stellen beteiligt sind und es der Weiterverarbeitung der übermittelten Daten bedarf, die Weiterverarbeitung der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 13 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen dient oder die Daten auch für diese anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und die Vollzugsbehörde der Weiterverarbeitung zugestimmt hat.
§ 115 Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis Gefangener und personenbezogene Daten, die anlässlich medizinischer Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über Gefangene dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 111 Absatz 3 und 4 sowie § 121 bleiben unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten zur Verhinderung von Selbstverletzungen, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben anderer Gefangener oder Dritter oder zur Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten im Einzelfall erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Gefangener oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Gefangene sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Gefangener beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des ärztlichen Dienstes der Anstalt oder der in der Anstalt mit der Behandlung der betroffenen Gefangenen betrauten Person des psychologischen Dienstes befugt ist.
(5) Behandeln die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und
- eine wirksame Einwilligung der Gefangenen vorliegt oder
- sie in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.
§ 116 Auskünfte an Opfer
(1) Opfern wird auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Inhaftierung und deren Beendigung, die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen, opferbezogene Weisungen und die Unterbringung im offenen Vollzug erteilt, wenn die Opfer ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Nachweis der Zulassung zur Nebenklage ersetzt in der Regel die Darlegung des berechtigten Interesses. Dies gilt nicht, wenn den Gefangenen erneut vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden. § 117 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Besteht auf Grund einer Flucht einer oder eines Gefangenen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, ergeht eine Mitteilung nach Absatz 1 auch ohne Antrag.
(3) Opfern und anderen aus der Straftat Anspruchsberechtigten können auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse der Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. § 117 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass die Offenlegung von Lebensumständen der Antragstellerinnen und Antragsteller deren Leib oder Leben gefährdet, kann die Offenlegung gegenüber den Gefangenen unterbleiben. Die Mitteilung der Anschrift der Antragstellerinnen und Antragsteller an die Gefangenen bedarf der Einwilligung.
§ 117 Haftmitteilungen an öffentliche und nicht öffentliche Stellen
(1) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
- die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
- von nicht öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(2) Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, soweit dadurch nicht die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird und eine Abwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerinnen und Antragsteller das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.
§ 118 Überlassung von Akten
(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde, den Strafverfolgungsbehörden oder den Gerichten mit Gutachten oder der Nachsorge von Gefangenen beauftragten Stellen.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 111 Absatz 1 und 2 oder § 114 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die Empfängerinnen oder Empfänger ist unzulässig. Hierauf muss bei der Übermittlung der Daten hingewiesen werden.
§ 119 Auskünfte an Betroffene, Akteneinsicht
Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe der §§ 18 und 35 Absatz 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Auskunft. Sie erhalten Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind.
§ 120 Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten und Dateien an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
- dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
- eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
- das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Einsichtnahme in Akten und Dateien gewährt werden. Die Akten und Dateien können zur Einsichtnahme übersandt werden.
(3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Einwilligung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.
(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Einwilligung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.
(8) Sind die Empfängerinnen oder Empfänger nicht öffentliche Stellen, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
§ 121 Einschränkungen
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 115 Absatz 2, § 122 Absatz 1 und 2 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 122 Berichtigung, Löschung, Sperrung
(1) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen oder Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten in Dateien oder in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
- für das Auffinden der Gefangenenpersonalakten oder der Gesundheitsakten,
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß §§ 120 und 126,
- zur Verfolgung von Straftaten,
- zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
- zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Strafe
erforderlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn Gefangene erneut in derselben oder einer anderen Einrichtung des Justizvollzuges zum Vollzug einer Strafe, Sicherungsverwahrung oder Untersuchungshaft aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(3) Die in Dateien gespeicherten oder in Akten aufbewahrten personenbezogenen Daten sind spätestens zehn Jahre nach der letzten Entlassung der Gefangenen zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind die in Gesundheitsakten aufbewahrten personenbezogenen Daten nach 20 Jahren zu löschen. Satz 2 gilt auch für in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten.
(4) Die Fristen nach Absatz 3 gelten nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Speicherung oder Aufbewahrung für die in Absatz 2 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist.
(5) An die Stelle einer Löschung nach Absatz 3 tritt eine Sperrung, soweit durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichende Aufbewahrungsfristen geregelt sind.
(6) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 19 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Werden Daten nach den Vorschriften dieses Abschnittes an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen, die keine Vollzugsbehörden sind, übermittelt, müssen die Empfängerinnen und Empfänger die Daten nach Erreichung des Übermittlungszweckes unverzüglich löschen, es sei denn die weitere Speicherung und Verarbeitung der Daten ist nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gestattet.
(7) Die Aufbewahrungsfrist von Akten beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.
(8) Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes bleiben unberührt.
§ 123 Datenverarbeitungsverfahren
(1) Die gemäß §§ 68, 108 und 109 erhobenen und nach Maßgabe dieses Abschnitts zu verarbeitenden Daten können im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können.
(2) Die Einrichtung eines gemeinsamen oder verbundenen automatisierten Verfahrens, in dem innerhalb einer Vollzugsbehörde oder in und aus mehreren Vollzugsbehörden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und abgerufen werden können, ist zulässig, soweit die automatisierte Übermittlung von Daten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten oder anderen Einrichtungen des Justizvollzuges, zu Zwecken der Behandlung oder der Nachsorge von Gefangenen, aus Gründen der Vereinfachung der Verwaltung oder zur Wahrnehmung von Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Verantwortung für die Einrichtung von automatisierten Verfahren, Verbundverfahren und Verbunddateien trägt das Justizministerium oder die von ihm für das jeweilige Fachverfahren bestimmte Stelle. Innerhalb einer speichernden Stelle legt die Leitung der Einrichtung den Umfang der Verarbeitungsbefugnis in den einzelnen Aufgabengebieten im Einvernehmen mit dem Justizministerium fest.
(3) Die elektronische Datenübermittlung personenbezogener Daten Gefangener an die eingerichteten Zentralstellen des Justizvollzuges erfolgt im automatisierten Verfahren.
(4) Die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen sind befugt, personenbezogene Daten über Freiheitsentziehungen im automatisierten Verfahren abzurufen, soweit diese Daten für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich sind.
(5) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die Empfängerinnen und Empfänger, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnungen kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(6) Für die Zulässigkeit der Einrichtung und die Einzelheiten der Durchführung von Datenverarbeitungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 4 gelten im Übrigen § 4a (Verbunddateien), § 9 (Automatisiertes Abrufverfahren) und § 11 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und regelmäßige Datenübermittlung) des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Die weiteren Befugnisse zur Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren, der Einrichtung von Datenverbünden, auch im automatisierten Verfahren, sowie zur Veranlassung einer Datenverarbeitung im Auftrag nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt
(7) Erfolgt die Übermittlung oder der Abruf von personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren oder im automatisierten Verbundverfahren, so trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
(8) Die Zulässigkeit der automatisierten Übermittlung der in § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes in der jeweiligen Fassung jeweils angeführten personenbezogenen Daten bleibt unberührt.
(9) Das Justizministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
§ 124 Daten bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung
(1) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung erfolgt durch die ergänzende technische Beaufsichtigung einer oder eines Gefangenen bei einer Ausführung in Begleitung von Bediensteten der Anstalt. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung dient dem Zweck, im Falle einer Entweichung der zu überwachenden Person diese auf Grundlage eines Bewegungsprofils erleichtert wieder ergreifen zu können. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung endet mit der ordnungsgemäßen Rückkehr der zu überwachenden Person in die Anstalt.
(2) Zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung kann die für die elektronische Aufenthaltsüberwachung zuständige zentrale Datenverarbeitungsstelle Daten über den Aufenthaltsort der Gefangenen und den Zeitpunkt der Datenerhebung (aufenthaltsbezogene Daten) mit der zugelassenen Technik, namentlich mittels Global Positioning (GPS) und Funksystemen, durch Empfangsgeräte erheben. Es kann als Sender ein Überwachungsgerät zur automatisierten Identifikation und Lokalisierung mit dem Hand- oder Fußgelenk der zu überwachenden Person so verbunden werden, dass eine ordnungsgemäße Trennung nur durch die Anstalt oder die Überwachungsstelle erfolgen kann.
(3) Datenverantwortliche Stelle ist das Justizministerium. Es kann die gemeinsame Überwachungsstelle der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung beauftragen.
(4) Zur Einhaltung der Zweckbindung erfolgt die Erhebung und Verarbeitung der aufenthaltsbezogenen Daten automatisiert. Bei jedem Abruf sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die Bearbeiter zu protokollieren.
(5) Die zentrale Datenverarbeitungsstelle weist den mit dem Hand- oder Fußgelenk der zu überwachenden Personen zu verbindenden Überwachungsgeräten eine Identifikationsnummer zu, die personenbezogene Daten der zu überwachenden Personen nicht enthalten darf. Die zuständige Anstalt ordnet ein mit einer Identifikationsnummer versehenes Überwachungsgerät rechtzeitig vor einer Ausführung einer bestimmten zu überwachenden Person zu und beauftragt die zentrale Datenverarbeitungsstelle für die Zeit der Ausführung mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. In dem Auftrag sind nur die zugeordnete Identifikationsnummer des eingesetzten Überwachungsgerätes sowie der voraussichtliche Zeitraum der Überwachung zu benennen. Der Überwachungsstelle ist ein Personendatenblatt zu übersenden, das die für die Zuordnung der Überwachung erforderlichen personenbezogenen Daten und die für den Alarmfall erforderlichen Angaben enthalten darf. In das Personendatenblatt dürfen namentlich Angaben über die zuständige Anstalt, ihre Erreichbarkeit, den Namen der die Ausführung begleitenden Bediensteten und die im Falle einer Entweichung für die Fahndung und Wiederergreifung zuständige Polizeidienststelle aufgenommen werden. In der Mitteilung an die Überwachungsstelle dürfen darüber hinaus die Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der zu überwachenden Person sowie das Datum, der Zeitpunkt und der Ort der Ausführung angegeben werden.
(6) Das Überwachungsgerät ist durch Bedienstete der Anstalt anzulegen und die zu überwachende Person ist vor der ersten Ausführung in die Funktionsweise und die möglichen rechtlichen Folgen einer gewaltsamen Entfernung des Überwachungsgerätes einzuweisen. Die Einweisung ist zu dokumentieren.
(7) Die nach Absatz 1 erhobenen aufenthaltsbezogenen Daten sind nach Abschluss der Ausführung innerhalb einer Frist von 24 Stunden automatisiert zu löschen. Hierzu teilt die Anstalt der Überwachungsstelle unverzüglich das Ende der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit, die die Löschung der Daten veranlasst, soweit nicht eine weitere Speicherung und Verarbeitung im Einzelfall zur Aufklärung und Ahndung eines Pflichtenverstoßes, zur Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr erheblicher gegenwärtiger Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist. Ist die automatisierte Löschung der aufenthaltsbezogenen Daten zu diesen Zwecken auszusetzen, beantragt die Anstalt dies unverzüglich bei der Überwachungsstelle. Für die erweiterten Zwecke darf die Überwachungsstelle die Daten mit Einwilligung der Anstalt unmittelbar den zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermitteln.
(8) Im Falle einer Entweichung lösen die die Ausführung begleitenden Bediensteten unverzüglich den Alarmfall aus. Hierzu benachrichtigen sie unverzüglich die Überwachungsstelle über die Entweichung. Die Verpflichtung der Anstalt und der Bediensteten zur unverzüglichen Benachrichtigung der zuständigen Polizeidienststelle bleibt unberührt. Die Überwachungsstelle darf den für die Fahndung oder die Wiederergreifung zuständigen Polizeidienststellen die bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erhobenen aufenthaltsbezogenen Daten unmittelbar mitteilen. Absatz 7 gilt entsprechend. Die Frist des Absatzes 7 Satz 1 beginnt mit der Wiederergreifung der oder des Gefangenen oder mit der Beendigung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.
§ 125 Anwendung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Die Definition öffentlicher Stellen in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie die Regelungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen betreffend die Begriffsbestimmungen (§ 3), die Einwilligung der Betroffenen (§ 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5), die Rechte der betroffenen Person (§ 5), das Datengeheimnis (§ 6), das Verfahrensverzeichnis (§ 8), den Schadensersatz (§ 20), die Bestimmungen über die Kontrolle durch die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 22 bis 25) sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 33 und 34) finden Anwendung.
wird aufgehoben.
11. Abschnitt 23 wird Abschnitt 22.
12. § 126 wird § 108 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 120 gilt entsprechend. | "(3) § 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend." |
13. Die §§ 127 bis 130 werden die § § 109 bis 112.
Artikel 3
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Persönlicher Bereich, Einkauf".
b) Die Angabe "Abschnitt 13 Datenschutz" wird durch die Angabe "Abschnitt 13 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen" ersetzt.
c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
" § 53 Kriminologischer Dienst".
d) Die Angabe "Abschnitt 14 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen" wird gestrichen.
e) Die Angaben zu den §§ 54 bis 57 werden wie folgt gefasst:
" § 54 Entsprechende Anwendung
§ 55 Einschränkung von Grundrechten
§ 56 Bundesrecht
§ 57 Inkrafttreten".
f) Die Angabe zu § 58 wird gestrichen.
2. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter " § 124 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein- Westfalen" durch die Wörter " § 27 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555)" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Persönlicher Bereich, Auslesen von Datenspeichern, Einkauf | " § 11 Persönlicher Bereich, Einkauf". |
b) Die Absätze 3 bis 5
werden aufgehoben.
c) Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 3 bis 5.
4. In § 17 Absatz 6 werden die Wörter " § 109 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 21 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
5. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Durchsuchung (§ 64), die Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (§ 65), den Einsatz von Videotechnik (§ 66), die Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation (§ 67) sowie die erkennungsdienstlichen Maßnahmen und das Identitätsfeststellungsverfahren (§ 68) gelten entsprechend. § 68 Absatz 5 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Löschung mit der Aufhebung des Haftbefehls und der Entlassung aus der Haft entsteht. | " § 27 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Durchsuchung (§ 64), die Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (§ 65) und die Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation (§ 67) gelten entsprechend." |
6. In § 32 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 11 Absatz 8" durch die Angabe " § 11 Absatz 5" ersetzt.
Abschnitt 13
Datenschutz§ 53 Anwendung datenschutzrechtlicher Regelungen, Datenverarbeitungsverfahren
(1) Die Vorschriften des Abschnittes 22 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Datenschutz (§§ 108 bis 115 sowie 117 bis 125) gelten nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35 dürfen personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der Betroffenen nur bei Stellen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung der Betroffenen haben, erhoben werden.
(3) § 111 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt mit der Maßgabe, dass
- die zulässigen Übermittlungen unterbleiben, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung haben, oder
- bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt wurden, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen sind.
Die Untersuchungsgefangenen sind auf ihr Antragsrecht nach Nummer 2 bei ihrer Anhörung oder nachträglichen Unterrichtung hinzuweisen.
(4) § 406d der Strafprozessordnung bleibt unberührt. Die Vollzugsbehörde darf Auskünfte nach § 406d der Strafprozessordnung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem nach § 126 der Strafprozessordnung zuständigen Gericht unmittelbar erteilen.
(5) Die entsprechend §§ 68, 108 und 109 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhobenen und nach Maßgabe dieses Abschnitts zu verarbeitenden Daten können im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können.
(6) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Rechtsverordnung hat die Datenempfängerinnen und Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnungen kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
8. Abschnitt 14 wird Abschnitt 13.
9. § 54 wird § 53 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 120 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. | "(2) § 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend." |
10. Die §§ 55 bis 58 werden die § § 54 bis 57.
Artikel 4
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Persönlicher Bereich".
b) Die Angabe "Abschnitt 17 Datenschutz" wird durch die Angabe "Abschnitt 17 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen" ersetzt.
c) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
" § 72 Kriminologischer Dienst".
d) Die Angabe "Abschnitt 18 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen" wird gestrichen.
e) Die Angaben zu den §§ 73 bis 75 werden wie folgt gefasst:
" § 73 Einschränkung von Grundrechten
§ 74 Verhältnis zum Bundesrecht
§ 75 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
f) Die Angabe zu § 76 wird gestrichen.
2. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form, auch durch die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner auf ihre Rechte nach diesem Gesetz, insbesondere ihre Auskunftsansprüche nach § 116 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen. | "(5) Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form, auch durch die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, auf ihre Rechte nach diesem Gesetz hinzuweisen." |
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Persönlicher Bereich, Auslesen von Datenspeichern | " § 19 Persönlicher Bereich". |
b) Die Absätze 3 bis 5
(3) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern, die Gefangene ohne Erlaubnis der Anstalt in Gewahrsam haben, dürfen auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen Zwecken oder zu den in § 111 Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Zwecken erforderlich ist. Die so erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.(4) Die nach Absatz 3 erhobenen Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie
- zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder
- zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener gehören und die weitere Verarbeitung auch unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung sowie der Unzulässigkeit des Besitzes und der Nutzung des Datenspeichers für diese unzumutbar ist.
Insoweit sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
(5) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.
werden aufgehoben.
c) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 3 und 4.
4. In § 23 Absatz 5 werden die Wörter " § 109 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 21 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555)" ersetzt.
5. In § 41 Absatz 1 Satz 2 wird die die Angabe " 6" durch die Angabe "4" ersetzt.
6. In § 42 Absatz 5 werden die Wörter " § 124 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 27 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
7. § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 50 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Durchsuchung (§ 64), die Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (§ 65), den Einsatz von Videotechnik (§ 66), die Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation (§ 67) sowie die erkennungsdienstlichen Maßnahmen und das Identitätsfeststellungsverfahren (§ 68) gelten entsprechend. | " § 50 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Durchsuchung (§ 64), die Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (§ 65) und die Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation (§ 67) gelten entsprechend." |
Abschnitt 17
Datenschutz§ 72 Anwendung datenschutzrechtlicher Regelungen, Datenverarbeitungsverfahren
(1) Die entsprechend §§ 68, 108 und 109 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhobenen und nach Maßgabe dieses Abschnittes zu verarbeitenden Daten können im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Rechtsverordnung hat die Datenempfängerinnen und Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnungen kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnitts 22 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Datenschutz entsprechend.
wird aufgehoben.
9. Abschnitt 18 wird Abschnitt 17 .
10. § 73 wird § 72 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 120 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. | "(2) § 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend." |
11. Die §§ 74 bis 76 werden die § § 73 bis 75.
Artikel 5
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Ausstattung des Zimmers, persönlicher Bereich".
b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
" § 66 (weggefallen)".
c) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
" § 68 (weggefallen)".
d) Die Angabe "Abschnitt 18 Datenschutz" wird durch die Angabe "Abschnitt 18 Schlussbestimmungen" ersetzt.
e) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
" § 99 Kriminologischer Dienst, Evaluation".
f) Die Angabe "Abschnitt 19 Schlussbestimmungen" wird gestrichen.
g) Die Angaben zu den §§ 100 bis 102 werden wie folgt gefasst:
" § 100 Einschränkung von Grundrechten
§ 101 Fortgeltung und Ersetzung von Bundesrecht
§ 102 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht".
h) Die Angabe zu § 103 wird gestrichen.
2. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter ", insbesondere ihre Auskunftsrechte nach § 106," gestrichen.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz, Auslesen von Datenspeichern | " § 15 Ausstattung des Zimmers, persönlicher Bereich". |
b) In Absatz 3 wird die Angabe "bis 7" durch die Angabe "und 4" ersetzt.
4. In § 21 Absatz 4 werden die Wörter " § 109 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 21 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555)" ersetzt.
5. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 66 Absatz 5 und 7" durch die Wörter " § 24 Absatz 5 und 6 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
6. In § 53 Absatz 4 werden die Wörter " § 124 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 27 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
§ 66 Einsatz von Videotechnik(1) Das Gelände der Einrichtung sowie das Innere der Gebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung mittels Videotechnik beobachtet werden.
(2) Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen.
(3) Bildaufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des § 111 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(4) Die Beobachtung der Untergebrachten mittels Videotechnik erfolgt ansonsten nur nach Maßgabe des § 69. Bildaufzeichnungen sind insoweit nicht zulässig.
wird aufgehoben.
§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten zulässig:
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- Messungen und
- die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen und Gesicht.
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Fingerabdruckdaten sind elektronisch zu speichern.
(3) Fingerabdruckdaten nach Absatz 1 Nummer 4 sind von allen Untergebrachten zu erheben, wenn nicht
- die Identität einer oder eines Untergebrachten bereits anderweitig gesichert ist,
- ein Abgleich der Fingerabdruckdaten mit den dem Justizvollzug vorliegenden Daten möglich ist oder
- eine Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung ausgeschlossen werden kann.
Es können Fingerabdruckdaten von allen zehn Fingern genommen und elektronisch gespeichert werden. Die Einrichtung übermittelt die von ihr erhobenen Fingerabdruckdaten unverzüglich dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, das den Abgleich der Fingerabdruckdaten zum Zwecke der Identifizierung der Untergebrachten veranlasst. Weichen die personenbezogenen Daten von den der Einrichtung bekannten Daten ab, teilt das Landeskriminalamt der Einrichtung die abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen regeln. Die Ermächtigung kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Einrichtung darf das Bundeskriminalamt auch unmittelbar um einen Abgleich der Fingerabdruckdaten ersuchen. Auch kann als Dienst das bestehende Abgleichverfahren mit dem Bundeskriminalamt über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genutzt werden. Die angefragten Behörden löschen die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten, soweit diese nicht zur Dokumentation des Ersuchens erforderlich sind, sobald das Identitätsfeststellungsverfahren abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die angefragten Behörden aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen auch selbst hätten erheben dürfen.
(4) Die nach Absatz 1 und 3 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Vollzugsbehörde im Übrigen nur für die in Absatz 1 und § 111 Absatz 2 Nummer 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Zwecke verarbeitet und übermittelt werden. Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltender Untergebrachter erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Einrichtung erforderlich ist.
(5) Untergebrachte, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus der Unterbringung verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten mit Ausnahme der zu den Personalakten genommenen oder elektronisch gespeicherten Lichtbilder, der Fingerabdruckdaten und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die der Unterbringung zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären. Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung § 122 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
wird aufgehoben.
Für die Beobachtung der Untergebrachten mittels Videotechnik in Transportfahrzeugen gelten die Absätze 1, 2 Nummer 4 und Absatz 4 entsprechend.
wird aufgehoben.
Abschnitt 18
Datenschutz§ 99 Anwendung datenschutzrechtlicher Regelungen, Datenverarbeitungsverfahren
(1) Die entsprechend § 68 dieses Gesetzes sowie §§ 108 und 109 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhobenen und nach Maßgabe dieses Abschnitts zu verarbeitenden Daten können im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Rechtsverordnung hat die Datenempfängerinnen und Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnungen kann auf das Justizministerium übertragen werden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnittes 22 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Datenschutz entsprechend.
wird aufgehoben.
11. Abschnitt 19 wird Abschnitt 18.
12. § 100 wird § 99 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 120 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. | "(2) § 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend." |
13. Die §§ 101 bis 103 werden die § § 100 bis 102.
Artikel 6
Änderung des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 203), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
" § 32 (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33 Kriminologischer Dienst".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Erscheinen Jugendliche trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Antritt des Jugendarrestes nicht und ist das Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt, kann die gemäß § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, zuständige Vollstreckungsleitung die Zuführung durch die Polizei anordnen. Sie kann Anordnungen über die Art und Weise der Durchsetzung der Vorführung treffen."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
(7) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind entsprechend § 68 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zulässig.
wird aufgehoben.
§ 32 Einsatz von Videotechnik(1) Das Gelände der Arresteinrichtung sowie das Innere ihrer Gebäude mit Ausnahme der Arrest- und der Sanitärräume dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung mittels Videotechnik beobachtet werden.
(2) Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen.
(3) Bildaufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung gemäß § 111 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(4) Die Beobachtung von Jugendlichen mittels Videotechnik erfolgt ansonsten nur nach Maßgabe des § 22. Bildaufzeichnungen sind insoweit nicht zulässig.
wird aufgehoben.
5. § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Datenschutz, kriminologischer Dienst
Die Vorschriften der §§ 108, 110 bis 115, 117 bis 122 sowie 125 und 126 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. | " § 33 Kriminologischer Dienst
§ 108 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend." |
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 181728
ENDE |