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Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Bereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 27. November 2018
(GV.NRW. Nr. 28 vom 05.12.2018 S. 629)
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz
Gl.-Nr.: 2121
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 659), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c
c Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken nach den §§ 64 bis 69 und die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 47 Absatz 1a für die in § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Empfänger,
wird aufgehoben.
bb) Die Buchstaben d und e werden die Buchstaben c und d.
b) Nummer 2
2. § 1 Absatz 1 Nummer 5 zuständige Behörde für die Aufgaben nach den §§ 19 und 22 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit Tierärzte, tierärztliche Hausapotheken und Tierkliniken betroffen sind
wird aufgehoben.
c) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beschränkung der Hundeverbringung und -einfuhr
Gl.-Nr.: 73
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Bundes-Tierärzteordnung
Gl.-Nr.: 7830
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen
Gl.-Nr.: 7831
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen
Gl.-Nr.: 7834
Die Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 212) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung, | "3. nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung; die Zuständigkeit nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 gilt nur im Fall des Ausbruchs einer Tierseuche, wenn sich das Geschehen über das Gebiet von mindestens zwei Kreisen oder kreisfreien Städten erstreckt," |
2. In § 3 werden in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort "Klimaschutz," gestrichen.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 6
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
Gl.-Nr.: 788
Die Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 293), die durch Verordnung vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Tabakerzeugnisse" die Wörter "und verwandte Erzeugnisse" eingefügt.
bb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14. für die Anerkennung des Bedarfs für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 47 Absatz 2 Nummer 5 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung, | "14. im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) und aller auf Grund des Tabakerzeugnisgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung," |
b) In Absatz 2 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. §§ 36a und 36b der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung,
5. §§ 53 und 54 des Vorläufigen Tabakgesetzes, | "4. §§ 40 bis 47 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung,
5. § 35 des Tabakerzeugnisgesetzes," |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe i
i die Überwachung der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1) geändert worden ist, und für Anordnungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorschriften in den nachfolgend aufgeführten Betrieben:
aa) Unternehmen des Groß- und Einzelhandels, die mit Lebensmitteln einen Jahresumsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielen,
bb) Unternehmen der Systemgastronomie mit mehr als 50 Betrieben,
cc) Verpflegungsbetriebe (Gemeinschaftsverpflegung, Caterer, Küchen) mit mehr als 20.000 Hauptmahlzeiten pro Tag,
dd) Schlachthöfe mit mehr als 10.000 Schlachtungen von Schweinen oder 1000 Schlachtungen von Rindern pro Woche,
ee) Unternehmen zur Herstellung und zum Abpacken von Lebensmitteln, die einen Jahresumsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielen, ohne an den Endverbraucher abgebende Betriebe,
wird aufgehoben.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. zuständige Kontrollbehörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung sowie | "4. für Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.01.2017 S. 1)," |
cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. auf dem Gebiet der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse
a) für die Zulassung, die Überprüfung und den Widerruf von Zulassungen von Prüflaboratorien gemäß § 3 der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung,
b) für die Bekanntgabe registrierter Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz betreiben, nach § 22 Absatz 4 Satz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes sowie
c) für die Entgegennahme von Mitteilungen, Studien und Informationen der Hersteller und Importeure nach den §§ 6 und 7 der Tabakerzeugnisverordnung für Tabakerzeugnisse sowie den §§ 24 und 25 der Tabakerzeugnisverordnung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Schulobstgesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152)" durch die Wörter "Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858)" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "36a und 36b" durch die Angabe "40 bis 47" ersetzt.
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und § 6 der Fischetikettierungsverordnung und | "6. § 8 des Fischetikettierungsgesetzes, § 6 der Fischetikettierungsverordnung und § 22 Absatz 2 Nummern 14 bis 18 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485) in der jeweils geltenden Fassung und". |
3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
" § 3 Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist zuständig für die Zahlung der Beihilfe nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39."
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Futtermittelgesetzbuches" die Wörter "und nach § 29 Absatz 2 Nummer 7 des Tabakerzeugnisgesetzes" eingefügt.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. die jährliche Übermittlung der regionalen Strategie des Landes und die Mitteilung über die weitere Inanspruchnahme der Gemeinschaftsbeihilfen an das Bundesministerium nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Schulobstgesetzes, die Entgegennahme der Bekanntgabe des Bundesministeriums zur Höhe der Beihilfen nach § 4 Absatz 2 und 3 des Schulobstgesetzes sowie die Mitteilungspflichten nach § 5 des Schulobstgesetzes. | "8. die jährliche Übermittlung der regionalen Strategie nach § 3 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288) in der jeweils geltenden Fassung an das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium, die jährlichen Mitteilungen an das Bundesministerium nach § 5 und § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung sowie die Entgegennahme der Bekanntgabe des Bundesministeriums zur Höhe der Beihilfen nach § 4 Absatz 2 und 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes in Verbindung mit § 2 der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung." |
5. Der bisherige § 4 wird § 5.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 4 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 181978
ENDE |