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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Dezember 2018
(GV. NRW. Nr. 32 vom 28.12.2018 S. 738; 11.04.2019 S. 202 19)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:

" § 27 Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte"

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt und nach dem Wort "Stichtagen" die Wörter "ab dem 31. Dezember 2017" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt und nach dem Wort "Stichtagen" die Wörter "ab dem 31. Dezember 2017" eingefügt."

3. Dem § 25 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 4 Absatz 7 gilt entsprechend."

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Rat kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den Hauptausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt entsprechend."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Nach einem Antrag nach Absatz 2 Satz 7 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt."

c) Nach Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 entsprechend. Nach Absatz 2 Satz 8 erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 oder Satz 10 vor, so entscheidet der Rat lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen."

bb) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern "von drei Monaten" die Wörter "nach der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2" eingefügt.

cc) In dem neuen Satz 7 werden nach den Wörtern "des Bürgerbegehrens" die Wörter "nach Satz 1 oder Satz 2 abschließend" eingefügt.

e) Nach Absatz 7 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 4 Absatz 7 gilt entsprechend."

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Integration" § 27 Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte"

b) Absatz 2 Satz 6

Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig keinen Integrationsrat zu bilden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen."Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis, legt dieses zur Einsichtnahme öffentlich aus und benachrichtigt die Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen."

d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147)" ersetzt.

e) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen für den Integrationsrat entsprechend. Ergänzend sind auf den Integrationsausschuss § 57 Absatz 4 Satz 1 und § 58 anzuwenden. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder muss die Zahl der vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder und der vom Rat nach § 58 Absatz 3 bestellten sachkundigen Bürger übertreffen. Der Integrationsausschuss ist wie ein Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden."

6. § 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "beziehungsweise Absatz 2 Satz 2" eingefügt.

b) Satz 2

Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."

7. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2

In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Der Rat kann in der Hauptsatzung beschließen, dass

  1. weitere oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden,
  2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.

Ausnahmen nach Satz 2 kann der Rat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit der Rat beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt."

8. In § 48 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "teilnehmen" die Wörter ",soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird" eingefügt.

9. In § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Antrags" folgende Wörter eingefügt:

"; § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend"

10. § 71 Absatz 3 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
In kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten muß mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. In den übrigen Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen."In kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. In den übrigen Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzen."

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags

Das Gesetz zur Stärkung des Kreistags vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Ein Einwohnerantrag muß von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 8 000, Einwohnern."(3) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 4 Prozent der Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 8.000 Einwohnern. § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß § 22 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Kreistag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Kreistag kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den Kreisausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt entsprechend."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Nach einem Antrag nach Absatz 2 Satz 7 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt."

c) In Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nach Absatz 2 Satz 8 erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 oder Satz 10 vor, so entscheidet der Kreistag lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen."

bb) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern "von drei Monaten" die Wörter "nach der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2" eingefügt.

cc) In dem neuen Satz 7 werden nach den Wörtern "des Bürgerbegehrens" die Wörter "nach Satz 1 oder Satz 2 abschließend" eingefügt.

e) Nach Absatz 7 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend."

3. § 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "Satz 1 " die Wörter "beziehungsweise Absatz 2 Satz 2" eingefügt.

b) Satz 2

Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2

In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Der Kreistag kann in der Hauptsatzung beschließen, dass

  1. weitere oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden,
  2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als
    Sitzungsgeld gezahlt wird.

Ausnahmen nach Satz 2 kann der Kreistag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit der Kreistag beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt."

5. In § 33 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "teilnehmen" die Wörter ",soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird" eingefügt.

6. In § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Antrags" folgende Wörter eingefügt:

"; § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend"

7. § 47 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der gewählte allgemeine Vertreter des Landrats führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor und muß über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen."Der gewählte allgemeine Vertreter des Landrats führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor und muss über die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen."

8. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4

Vor der Genehmigung gibt die Aufsichtsbehörde den kreisangehörigen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern "Erhöhung des" die Wörter "für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 2 Nummer 3 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Die Landschaftsversammlung kann durch Satzung beschließen, dass

  1. einzelne oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 2 Nummer 3 ausgenommen werden,
  2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.

Ausnahmen nach Satz 2 kann die Landschaftsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit die Landschaftsversammlung beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt."

2. § 20 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Direktor des Landschaftsverbandes oder einer der Landesräte muss die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen."

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern "Erhöhung des" die Wörter "für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 4 Nummer 3 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Die Verbandsversammlung kann in der Verbandsordnung beschließen, dass

  1. einzelne oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 4 Nummer 3 ausgenommen werden,
  2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als
    Sitzungsgeld gezahlt wird.

Ausnahmen nach Satz 2 kann die Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit die Verbandsversammlung beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt."

2. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Regionaldirektor oder ein Beigeordneter muss die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen."

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter ",die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist," durch die Wörter " in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern "Erhöhung des" die Wörter "für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Landesverband Lippe

Das Gesetz über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GV. NRW. 1949 S. 269), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 11

(1) Für die Haushaltswirtschaft des Landesverbandes ist der 8. Teil der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie der § 75 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Wenn bei Aufstellung der Haushaltssatzung der Haushalt nicht ausgeglichen ist, kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes anordnen. § 76 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Prüfung des Landesverbandes obliegt dem Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann sich auf Kosten des Landesverbandes zur Durchführung der Prüfung der Eröffnungsbilanz sowie der Jahresabschlüsse der Gemeindeprüfungsanstalt bedienen.

(2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Landesverbandes und für seine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen im Übrigen sind die Regelungen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Zum Ausgleich des Aufwands, der sich durch die Umstellung auf das kommunale Haushaltsrecht ergibt, erhält der Landesverband im Jahr 2018 eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von 150.000 Euro."

2. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 15

(1) Zur Durchführung der Kassen- und Buchungsaufgaben kann sich der Landesverband der Unterstützung Dritter bedienen. Hierfür erhält der Landesverband ab dem Jahr 2019 eine jährliche pauschale Abgeltung vom Land nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans.

(2) Für bauliche Angelegenheiten kann der Verband den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen."

3. In § 16 Satz 1 werden die Wörter "den Regierungspräsidenten in" durch die Wörter "die Bezirksregierung" ersetzt.

4. In § 17 Nummer 1 wird die Angabe "DM" durch das Wort "Euro" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes

Das Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Dem § 12 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Satzungen können auch durch Bereitstellung im Internet entsprechend der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern

§ 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 732) wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird aufgehoben.
  2. Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter "; in diesem Falle obliegt den
    hebeberechtigten Gemeinden auch die Fertigung der Meßbescheide" gestrichen.
  3. Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "der Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter "des
    Absatzes 1" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 401) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Wörter "die Gemeinde über die technischen Möglichkeiten für den Druck der
Gewerbesteuermeßbescheide verfügt und" gestrichen.

2. In § 3 Satz 3 werden die Wörter "zum testweisen Ausdruck von Gewerbesteuermeßbescheiden"
gestrichen.

3. § 4 wird aufgehoben.

4. § 5 wird § 4.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung

Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Eine Ratsfraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. In Räten mit mehr als 50 Ratsmitgliedern muss eine Ratsfraktion aus mindestens drei Mitgliedern, bei mehr als 74 Ratsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern, bei mehr als 90 Ratsmitgliedern aus mindestens fünf Mitgliedern und in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen."

b) Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ergebenden Mindestgröße einer Ratsfraktion entspricht. Maßstab für die Berechnung der proportionalen Ausstattung sind diejenigen Zuwendungen, welche die kleinste Ratsfraktion nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält oder erhalten würde. Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich rechnerisch, indem die Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion dividiert wird."

"6. § 56 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde."

2. Artikel 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. § 40 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern. In Kreistagen mit mehr als 50 Kreistagsmitgliedern muss eine Kreistagsfraktion aus mindestens drei Mitgliedern und bei mehr als 74 Kreistagsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern bestehen."

b) Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ergebenden Mindestgröße einer Kreistagsfraktion entspricht. Maßstab für die Berechnung der proportionalen Ausstattung sind diejenigen Zuwendungen, welche die kleinste Kreistagsfraktion nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält oder erhalten würde. Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich rechnerisch, indem die Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion dividiert wird."

"4. § 40 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde."

3. In Artikel 3 Nummer 8 wird in § 16a Satz 2 das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.

4. In Artikel 4 Nummer 1 wird in § 11 Absatz 6 Satz 2 das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.

Artikel 11 19
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 24. April 2019 in Kraft. Artikel 8 und 9 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 4, Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 5 Nummer 1 treten mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen gewählten kommunalen Vertretungen in Kraft.
Satzungsrechtliche Regelungen, die bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der § 46 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 31 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 16 Absatz 2 Satz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 12 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr getroffen worden sind, verlieren mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen gewählten kommunalen Vertretungen ihre Gültigkeit.

(4) Artikel 3 Nummer 8, Artikel 4 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 3 sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. Artikel 6 Nummer 1 § 11 Absätze 1 und 2 sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden.

ID 190074

ENDE