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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug und bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Juli 2019

(GV. NRW. Nr. 14 vom 16.07.2019 S. 339)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW S. 76), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

a) "(7) Fixierungen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von den Gefangenen ausgehenden erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer unerlässlich ist und nach dem Verhalten der Gefangenen oder auf Grund ihres seelischen Zustandes andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen."

b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.

2. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

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(4) Den Gefangenen sollen besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden. Die Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind zu dokumentieren."(4) Den Gefangenen sollen besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden. Nach der Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet worden ist, sind die Gefangenen über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Anordnung, die hierfür maßgeblichen Gründe, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht erstreckt sich bei Fixierungen auch auf die Dauer der Maßnahme, die Art der Überwachung und die Erteilung einer Belehrung nach Satz 3.

(5) Fixierungen nach § 69 Absatz 2 Nummer 6, durch die die Bewegungsfreiheit der Gefangenen absehbar nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, bedürfen der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug darf die Anstaltsleitung die Anordnung vorläufig treffen. Die richterliche Entscheidung und ärztliche Stellungnahme sind unverzüglich nachzuholen. Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung, nicht mehr erforderlich ist."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 2 wird aufgehoben.

Sind Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht und fixiert, erfolgt die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nach Ablauf von 24 Stunden.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Gegenstände" werden die Wörter "oder der Fixierung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "darüber hinaus" gestrichen.

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Fixierungen nach Absatz 5 richten sich nach den §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und im Bedarfsfall der psychologische" gestrichen, das Wort "suchen" wird durch das Wort "sucht" ersetzt und die Wörter ", gefesselt oder fixiert" werden durch die Wörter "oder gefesselt" ersetzt.

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Fixierungen werden medizinisch überwacht. Die Durchführung der Fixierung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind unabhängig von den Dokumentationspflichten nach § 70 Absatz 4 durch den medizinischen Dienst zu dokumentieren.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sucht im Bedarfsfall auch der psychologische Dienst die betroffenen Gefangenen alsbald und möglichst täglich auf."

Artikel 2
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Dem § 28 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Gefangenen absehbar nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, richten sich nach § 126 Absatz 5 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 3
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 70 und zu § 71 wie folgt gefasst:

" § 70 (weggefallen)

§ 71 (weggefallen)".

2. § 69 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 69 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. die Trennung von anderen Untergebrachten (Absonderung),
  3. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  4. die unregelmäßige oder ununterbrochene Beobachtung von Untergebrachten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
  5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
  6. die Fesselung oder Fixierung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Einrichtung anders nicht abgewendet werden kann.

(4) Bei der Beobachtung nach Absatz 2 Nummer 4 ist das Schamgefühl der Untergebrachten zu schonen. Nur im Ausnahmefall darf zusätzlich eine akustische Überwachung angeordnet werden.

(5) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung sind die Beobachtung und die akustische Überwachung auf Verlangen der Seelsorgerinnen oder Seelsorger auszusetzen.

(6) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(7) Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang der Fesselung und Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.

(8) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern.

" § 69 Besondere Sicherungsmaßnahmen

Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 69), die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und das Verfahren (§ 70) sowie die medizinische und psychologische Überwachung (§ 71) gelten entsprechend."

3. Die §§ 70 und 71

§ 70 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Leitung der Einrichtung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leitung der Einrichtung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die an der Behandlung maßgeblich beteiligten Personen sind alsbald über die Anordnung zu unterrichten.

(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrecht erhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.

(4) Den Untergebrachten sollen besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden. Die Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind zu dokumentieren.

(5) Eine ununterbrochene Beobachtung von Untergebrachten mit technischen Hilfsmitteln in Zimmern, die dem Aufenthalt bei Tag und bei Nacht dienen, nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 sowie besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Sind Untergebrachte in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht und fixiert, erfolgt die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nach Ablauf von 24 Stunden. Eine Absonderung von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Auf Antrag der Untergebrachten ist unverzüglich deren Verteidigerin oder Verteidiger zu benachrichtigen.

(6) Während der Absonderung oder der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus fixiert, sind sie ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.

§ 71 Medizinische und psychologische Überwachung

(1) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(2) Der medizinische und erforderlichenfalls der psychologische Dienst der Einrichtung suchen Untergebrachte, die in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht, gefesselt oder fixiert sind, alsbald und in der Folgezeit möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports. Solange Untergebrachten der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind, ist der ärztliche Dienst regelmäßig zu hören.

werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

Das Maßregelvollzugsgesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Fesselung und Fixierung".

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Aus zwingenden Behandlungsgründen darf eine Fesselung ärztlich angeordnet werden. Eine Fesselung, die länger als 72 Stunden dauert, bedarf jeweils der Erlaubnis des Trägers der Einrichtung.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

3. In § 17a Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Strafvollzugsgesetzes" die Wörter "vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Fesselung und Fixierung

(1) Gegen Patientinnen und Patienten kann als weitere besondere Sicherungsmaßnahme die Fesselung angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht.

(2) Fixierungen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von den Patientinnen und Patienten ausgehenden erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer unerlässlich ist und nach dem Verhalten der Patientinnen und Patienten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

(3) Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.

(4) Fesselungen und Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Patientinnen und Patienten absehbar nur kurzfristig aufgehoben wird, werden von der therapeutischen Leitung der Einrichtung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung der therapeutischen Leitung der Einrichtung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Absehbar nicht nur kurzfristige Fixierungen nach Absatz 2 bedürfen der vorherigen ärztlichen und richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug dürfen die therapeutische Leitung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Einrichtung die Anordnung vorläufig treffen. Die ärztliche und richterliche Entscheidung sind unverzüglich nachzuholen. Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung, nicht mehr erforderlich ist.

(6) Bei Fixierungen ist eine ununterbrochene, unmittelbare Überwachung durch Beschäftigte des Pflege- und Erziehungsdienstes oder therapeutisches Personal innerhalb des betroffenen Raumes oder im Sichtfeld der Beschäftigten des Pflege- und Erziehungsdienstes oder des therapeutischen Personals vor dem Raum vorzuhalten (Sitzwache).

(7) Die Notwendigkeit der Fixierung ist fortlaufend zu überprüfen und ärztlich zu überwachen.

(8) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen den Patientinnen und Patienten zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies nachgeholt werden. Über Fixierungen nach Absatz 5 sind Personensorgeberechtigte der Patientinnen und Patienten unverzüglich zu unterrichten. Dem Wunsch der Patientinnen und Patienten nach Unterrichtung weiterer Personen soll entsprochen werden. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet worden ist, sind die Patientinnen und Patienten über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen.

(9) Bei Fixierungen dokumentiert die Maßregelvollzugseinrichtung die

  1. Anordnung,

  2. hierfür maßgeblichen Gründe,

  3. Durchführung,

  4. Dauer,

  5. Art der Überwachung sowie

  6. die Belehrung nach Absatz 8 Satz 5.

(10) Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei einer Fixierung nach Absatz 5 richten sich nach den §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung."


Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

§ 20 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "über einen längeren Zeitraum andauernden" durch die Wörter "absehbar nicht nur kurzfristigen" ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung, nicht mehr erforderlich ist."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

"Nach Beendigung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung, die nicht richterlich angeordnet worden ist, sind die Betroffenen über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen."

b) In dem neuen Satz 9 werden nach dem Wort "Fixierung" die Wörter "sowie eine Belehrung nach Satz 8" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Dem § 51 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Gefangenen absehbar nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, richten sich nach § 93 des Jugendgerichtsgesetzes."

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191527

ENDE

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