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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einfügung des Europabezuges in die Landesverfassung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Juni 2020
(GV. NRW. Nr. 29 vom 13.07.2020 S. 644)



Artikel 1
Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NW. S. 127), die zuletzt geändert worden ist durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), wird wie folgt geändert:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Deutschland" die Wörter "und damit Teil der Europäischen Union" angefügt.

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 201246

ENDE