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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 30. Juni 2020
(GV. NRW. Nr. 29 vom 13.07.2020 S. 644, ber. S. 702)
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen
Das E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Serviceportal. NRW und Fachportale"
b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Offen zugängliche Daten - Open Data".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Gemeinden" gestrichen.
b) Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, der Schulen, der Krankenhäuser, der Universitätsklinika, der NRW.BANK, der der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke, der Sparkassen, der Sparkassen- und Giroverbände, der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sowie der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, der Wasser- und Bodenverbände gemäß Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, von Schloss Augustusburg und Schloss Falkenlust in Brühl, der Akademie der Wissenschaften und Künste Nordrhein-Westfalen, der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen und der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, der Geschäftsstelle der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) sowie die Tätigkeit der Deutschen Rentenversicherungen Rheinland und Westfalen und der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
Das Gesetz gilt nicht für den Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen, für die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen sowie für die Tätigkeit von Stiftungen, Beliehenen und Notarinnen und Notaren.
(4) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
(5) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 10 bleiben unberührt. (6) Für die Tätigkeit der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, der staatlichen Hochschulen sowie des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen gelten nur § 2, §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 1 und 2, §§ 10, 11 und 13, §§ 16 bis 18, 19 Absatz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3. Für das Hochschulbibliothekszentrum gilt ferner § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5. | "(3) Das Gesetz gilt nicht für
(4) § 2 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 10 bleiben unberührt. (5) Für die Tätigkeit der staatlichen Kunsthochschulen sowie des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auch für die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gelten. (6) Der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt diesem Gesetz nur, soweit nicht seine institutionelle Unabhängigkeit oder die Unabhängigkeit seiner Mitglieder beeinträchtigt werden." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "ein" die Wörter "dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Behörde eröffnet" durch die Wörter "Behörden des Landes und Gemeinden und Gemeindeverbände eröffnen" und die Wörter "3 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch die Wörter "14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325)" durch die Wörter "5 Absatz 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970 )" durch die Wörter "3 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S.846) und die Wörter "128 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 )" durch die Wörter "1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147)" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "IT-Dienstanbieter" durch das Wort "IT-Diensteanbieter" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Der gemeinsame IT-Diensteanbieter im Sinne des Absatz 3 Satz 2 darf die Stammdaten auch an Anbieter von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2008 (ABl. C 115 vom 09.05.2008 S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11.07.2012 (ABl. L 204 vom 31.07.2012 S. 131), übermitteln, sofern
(5) Die Bereitstellung und der Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zur medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument unter Anwesenden im Sinne des § 18a des Personalausweisgesetzes können zur behördenübergreifenden Nutzung auf einen gemeinsamen IT-Diensteanbieter übertragen werden, der die Aufgabe in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit wahrnimmt."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Elektronische Verwaltungsverfahren
Die Behörde soll spätestens bis zum 1. Januar 2021 die Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen auf elektronischem Weg anbieten. § 3a Absatz 2 und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 87a der Abgabenordnung bleiben unberührt. Von der Maßnahme nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit diese einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würde. | " § 5 Elektronische Verwaltungsverfahren
Die Behörde soll spätestens bis zum 1. Januar 2021 die Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen auf elektronischem Weg anbieten. § 3a Absatz 2 und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 87a der Abgabenordnung bleiben unberührt." |
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Serviceportal. NRW und Fachportale
(1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Serviceportal. NRW als ein Verwaltungsportal für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. Die Behörden des Landes können das Serviceportal. NRW nutzen, um ihre Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) elektronisch anzubieten und ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen. Andere Verwaltungsportale des Landes sind mit dem Serviceportal. NRW zu verknüpfen.
(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien können neben dem Serviceportal. NRW weitere elektronische, über allgemein zugängliche Netze aufrufbare Verwaltungsportale errichten und betreiben, die die landesweite, elektronische Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Sinne des § 5, die im engen sachlichen Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Zuständigkeit stehen, ermöglichen (Fachportale). Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung und Nutzung des jeweiligen Fachportals insbesondere hinsichtlich Betrieb und Pflege sowie Verarbeitung personenbezogener Daten näher zu bestimmen. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden vollzogen werden, sind vor Erlass die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die in den Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums fallen, bedarf es dessen Zustimmung."
6. In § 7 werden die Wörter "spätestens bis zum 1. Januar 2019 " gestrichen.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "spätestens ab dem 1. Januar 2018 " gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder des Verfahrensbeteiligten" durch die Wörter "am Verfahren beteiligten betroffenen Person" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung elektronisch erklärt werden."
c) Absatz 3
(3) Die Einwilligung nach Absatz 2 muss den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, 4, 5 und 6 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist, entsprechen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt werden.
wird aufgehoben.
8. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Behörden des Landes, die die elektronische Akte gemeinsam mit der elektronischen Laufmappe einführen, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2024 ihre Akten elektronisch führen. Das für Inneres zuständige Ministerium und die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sollen spätestens ab dem 1. Januar 2024 ihre Akten elektronisch führen. Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, die staatlichen Hochschulen, das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, die staatlichen Schulämter sowie die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sollen spätestens ab dem 31. Dezember 2025 ihre Akten elektronisch führen."
b) Der neue Satz 6
Sie gilt auch nicht für die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Verwaltungsbehörden, die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragten, die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreise, die staatlichen Schulämter sowie die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen.
wird aufgehoben.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Landes" die Wörter ", der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und der staatlichen Hochschulen" eingefügt und die Angabe "1. Januar 2031" wird durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Vor" durch das Wort "Zur" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Verwaltungsbehörden, die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter, die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreise, die staatlichen Schulämter sowie die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe "4" wird durch die Angabe "3" ersetzt.
10. In § 13 Nummer 4 werden nach dem Wort "gestatten" die Wörter ", einschließlich der Möglichkeit, den Inhalt der Akten abzurufen" eingefügt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Landes" die Wörter ", Hochschulen in der Trägerschaft des Landes" eingefügt.
b) Absatz 3
(3) Von der Übermittlung von Unterlagen auf elektronischem Weg kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.
wird aufgehoben.
12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Offen zugängliche Daten - Open Data
(1) Die Behörden des Landes stellen elektronische Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung. Auch Kommunen können diese Daten zur Verfügung stellen.
(2) Absatz 1 gilt für Daten, die
(3) Abweichend von Absatz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn
(4) Die Bereitstellung der Daten nach dieser Vorschrift und die Aktualisierung von bereits veröffentlichten Datensätzen erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen.
(5) Der Abruf der Daten muss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung ermöglicht werden.
(6) Die Daten werden mit Metadaten und grundsätzlich maschinenlesbar und möglichst offen im Sinne des § 16 zur Verfügung gestellt. Die Metadaten werden über das Metadatenportal für offene Daten des Landes Nordrhein-Westfalen Open. NRW zugänglich gemacht, welches durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium bereitgestellt wird.
(7) Die Behörden des Landes sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.
(8) Die Behörden des Landes sollen die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten im Sinne des Absatzes 1 bereits frühzeitig bei der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 12, bei Abschluss von vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung sowie bei der Beschaffung von informationstechnischen Systemen zur Datenverarbeitung berücksichtigen.
(9) Die Landesregierung richtet eine zentrale Stelle zur Beratung der Ressorts zu Fragen der Bereitstellung von offenen Daten ein."
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Besteht eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, kann die für die Veröffentlichung zuständige Stelle verlangen, dass das Veröffentlichungsersuchen ihr in einer bestimmten Form vorgelegt wird. Wird die Pflicht nach Satz 1 ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt, ist die zuständige Stelle auch befugt, eine bestimmte Form für eine Vorlage des Veröffentlichungsersuchens auf elektronischem Wege vorzugeben. Es muss sich jeweils um gängige und standardisierte Dateiformate handeln."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, die Wörter "Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496)" werden durch die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 11.April 2019 (GV. NRW. S. 202), die Angabe "19. Dezember 2013 (GV.NRW. S. 878)" durch die Angabe "18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759)" und die Angabe "13.Mai 2014 (GV. NRW. S. 307)" durch die Angabe "5. November 2015 (GV. NRW. S. 741)" ersetzt.
14. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Nordrhein-Westfalen" durch das Wort "Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
15. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Koordinierung der Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dem Onlinezugangsgesetz ergeben,"
b) In der Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das für Informationstechnik zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien durch Rechtsverordnung
zu regeln. | "(1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien durch Rechtsverordnung
näher zu bestimmen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Informationstechnik" durch das Wort "Digitalisierung" ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe "10-" durch die Angabe "10." ersetzt.
17. § 24 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Angabe "Leistungsabnahme VO IT. NRW" durch die Angabe "LeistungsabnahmeVO IT. NRW", die Angabe "GV. NRW S. 700" durch die Angabe "GV. NRW. S. 700" und die Wörter ", die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. die d-NRW AöR für Digitalisierungsaufgaben der Landesverwaltung, insbesondere mit kommunalem Bezug."
18. In § 25 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "1. Januar 2019" durch die Angabe "1. Juli 2024" ersetzt.
19. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe ", 3 und 8" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) § 16a gilt für Daten, die nach dem 14. Juli 2020 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 14. Juli 2020 erhoben wurden, gilt § 16a nur, soweit diese Daten nach dem 14. Juli 2020 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 16a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.
(5) Die Behörden des Landes stellen die Daten nach § 16a spätestens 24 Monate nach dem 14. Juli 2020 vollständig bereit. Ist die Bereitstellung der Daten innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu schaffen."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6, nach der Angabe "1. Januar 2020" werden die Wörter "und zum 31. Oktober 2021" eingefügt und das Wort "Gesetzes" wird durch das Wort "Gesetz" ersetzt.
d) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
"(7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1 Januar 2025 über die Erfahrungen durch die Bereitstellung der Daten nach § 16a.
(8) Für die Tätigkeit des Landesrechnungshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, der staatlichen Kunsthochschulen, des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen, der Universitätsklinika, der Sozialversicherungsträger und der Versorgungswerke gelten § 3 Absatz 1 bis 3, §§ 5, 7, 14 und 15 ab dem 1. Januar 2023, sofern sie auf die jeweilige Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 anwendbar sind. Für die Tätigkeit der Schulen gelten die Verpflichtungen aus diesem Gesetz spätestens ab dem 31. Dezember 2025.
(9) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 über die Kostenfolgen, die sich für die Gemeinden und Gemeindeverbände aus diesem Gesetz ergeben."
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen
Die Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 (GV. NRW. S. 382) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 3 bis 5" ersetzt und das Wort "(Servicekonto. NRW-Verordnung)" wird angefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "Identifikationsdienst" durch das Wort "Nutzerkonto" ersetzt und nach dem Wort "zum" werden die Wörter "einmaligen oder dauerhaften" eingefügt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Servicekonto. NRW ein Nutzerkonto sowie eine Anwendung zur medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument,".
c) In Nummer 3 werden das Wort "Diensteanbieter" durch das Wort "IT-Diensteanbieter" und die Wörter "Infrastrukturkomponenten und Identifikationsdienste" durch das Wort "Servicekonto. NRW" ersetzt.
d) In Nummer 5 werden die Wörter "bestehenden Identifikationsdienstes" durch die Wörter "dauerhaften Nutzerkontos" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Identifikationsdienstes" durch die Wörter "von Servicekonto. NRW" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Identifikationsdienst" durch das Wort "Servicekonto. NRW" ersetzt, nach der Angabe "Satz 1" werden die Wörter "und Absatz 4" sowie nach dem Wort "Nordrhein-Westfalen" die Wörter "sowie die medienbruchfreie Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument nach § 3 Absatz 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) TR-03107-1 Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Government - Teil 1 Vertrauensniveaus und Mechanismen - in der Version 1.1 vom 31. Oktober 2016" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 09.09.2015 S. 7)" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Servicekonto" durch das Wort "Nutzerkonto" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden das Wort "Servicekonto" durch das Wort "Nutzerkonto" und das Wort "Diensteanbieter" durch das Wort "IT-Diensteanbieter" ersetzt.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Übermittlung der Stammdaten an Anbieter von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach § 3 Absatz 4 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung der betroffenen Person."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen" durch die Wörter "von Servicekonto. NRW als Infrastrukturkomponente und Anwendung" ersetzt, nach dem Wort "Verwaltungsverfahren" die Wörter "sowie zur medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument" eingefügt und das Wort "Informationstechnik" durch das Wort "Digitalisierung" und das Wort "Diensteanbieter" durch das Wort "IT-Diensteanbieter" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Servicekonto. NRW kann von allen Behörden im Sinne des § 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen genutzt werden." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Servicekonto. NRW kann auch von Anbietern von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse genutzt werden, sofern
Datenschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt."
d) Absatz 3 wird Absatz 4 und das Wort "Diensteanbieter" wird durch das Wort "IT-Diensteanbieter" ersetzt und nach dem Wort "Identität" werden die Wörter "und zur medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument unter Anwesenden nach § 3 Absatz 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen" eingefügt.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Zuständige Stelle im Sinne des § 7 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) ist das für Digitalisierung zuständige Ministerium."
5. In § 5 wird das Wort "Identifizierungsdienstes" durch das Wort "Identifizierungsdienstes" ersetzt und nach dem Wort "Nordrhein-Westfalen" werden die Wörter ", einer Identifizierung gegenüber Dritten nach § 3 Absatz 4 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sowie der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument unter Anwesenden nach § 3 Absatz 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen" eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Diensteanbieter" durch das Wort "IT-Diensteanbieter" ersetzt und die Wörter "erheben und" werden gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "gegebener und notifizierter Identifikationsdienst" durch die Wörter "gegebenes und notifiziertes Identifikationssystem" und die Wörter "diesem Identifikationsdienst" durch die Wörter "dem Identifikationsmittel des Identifikationssystems" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Identifikationsdienstes" durch die Wörter "von Servicekonto. NRW" und das Wort "Diensteanbieter" durch das Wort "IT-Diensteanbieter" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "angegeben" durch das Wort "angeben" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden das Wort "Diensteanbieter" durch das Wort "IT-Diensteanbieter" und die Wörter "den Identifikationsdienst" durch die Wörter "von Servicekonto. NRW" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Identifikationsdienstes" durch die Wörter "von Servicekonto. NRW" und das Wort "Diensteanbieters" durch das Wort "IT-Diensteanbieters" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "des Identifikationsdienstes" durch die Wörter "von Servicekonto. NRW" ersetzt."
d) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort "Diensteanbieter" durch das Wort "IT-Diensteanbieter" und die Wörter "das Berechtigungszertifikat" durch die Wörter "die Berechtigungszertifikate" ersetzt sowie nach dem Wort "Aufenthaltsgesetzes" die Wörter "sowie für das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des Personalausweisgesetzes und § 78 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Diensteanbieter" durch das Wort "IT-Diensteanbieter" ersetzt.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Bei der Nutzung von Servicekonto. NRW durch einen Anbieter von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend."
8. In § 8 Satz 2 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2025" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Errichtungsgesetzes d-NRW AöR
Das Errichtungsgesetz d-NRW AöR vom 25.Oktober 2016 (GV. NRW. S. 862), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ", jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres," gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bis zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrates werden die Aufgaben durch den bisherigen Verwaltungsrat weiter wahrgenommen."
3. § 18 wird aufgehoben.
4. § 19 wird § 18.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 201247
ENDE |