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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Oktober 2020

(GV. NRW. Nr. 49 vom 21.10.2020 S. 1008)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Polizeiorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 5 und 6 wie folgt gefasst:

" § 5 Dienst- und Fachaufsicht

§ 6 (aufgehoben)".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort "Aufsicht" sowie die Klammern gestrichen.

b) In Absatz 1 werden das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" und das Wort "Aufsicht" durch das Wort "Dienstaufsicht" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde durch Rechtsverordnung für einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich gemäß §§ 13, 13a, 13b die Aufsicht über andere Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen übertragen."(2) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei führt die Dienstaufsicht über die Kreispolizeibehörden, soweit es Angelegenheiten des Dienst- und Arbeitsrechts betrifft."

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das für Inneres zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste und das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei. Diese führen die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

f) In Absatz 4 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 4

(4) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei führt die Aufsicht über die Kreispolizeibehörden in dienstrechtlichen Angelegenheiten."

wird aufgehoben.

h) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Das für Inneres zuständige Ministerium führt die oberste Dienst- und Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen."

3. In § 7 Absatz 5 werden die Wörter "Innenministerium und nach Bestimmung des Innenministeriums" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium," das Wort "Polizeibehörde" durch das Wort "Kreispolizeibehörde" und das Wort "Polizeibehörden" durch das Wort "Kreispolizeibehörden" ersetzt und nach dem Wort "insbesondere" wird ein Komma eingefügt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Bundeskriminalamtgesetzes" die Wörter "und zuständig für kriminalpolizeiliche Angelegenheiten" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Landeskriminalamt führt im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Es" gestrichen.

bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung,

2. unterstützt die Kreispolizeibehörden bei der vorbeugenden Bekämpfung sowie bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten,

1. Unterstützung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit

2. Unterstützung der Kreispolizeibehörden bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten sowie bei der Kriminalprävention und dem Opferschutz,"

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "unterhält kriminalwissenschaftliche und -technische" durch die Wörter "Unterhaltung kriminalwissenschaftlicher und -technischer" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter "unterhält eine" durch die Wörter "Unterhaltung einer" ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird das Wort "ist" gestrichen und die Wörter "Informationssammel- und -auswertungsstelle" werden durch die Wörter "Informationssammlung und Informationsauswertung" ersetzt.

ff) In Nummer 6 werden die Wörter "ist zuständig für die" gestrichen und das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

gg) In Nummer 7 werden die Wörter "ist zuständig für die" gestrichen.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

e) In Absatz 5 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

5. § 13a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13a Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben: Es

  1. unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr und der Einsatzbewältigung sowie der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit,
  2. ist zuständig für die Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten,
  3. unterhält die Landesleitstelle,
  4. unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Führung und Steuerung,
  5. berät und unterstützt die Polizeibehörden und führt Inspektionen nach Bestimmung des Innenministeriums durch,
  6. ist zuständig in Angelegenheiten des Straßenverkehrsrechts,
  7. unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Führungs- und Einsatzmittel,
  8. unterstützt die Polizeibehörden in Angelegenheiten der Technik,
  9. ist zuständig für die technische Ausstattung der Polizei,
  10. übernimmt die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten in dem durch das Innenministerium übertragenen Umfang,
  11. übernimmt Koordinierungsaufgaben in Liegenschaftsangelegenheiten in dem durch das Innenministerium übertragenen Umfang.
" § 13a Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

(1) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste ist zuständig für die Bereiche Gefahrenabwehr und Einsatz sowie Verkehr. Für den Bereich Zentrale Aufgaben ist es zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeskriminalamts oder des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei gegeben ist.

(2) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste führt im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(3) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Unterstützung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit,
  2. zentrale Steuerungsaufgaben, ganzheitliche Organisationsuntersuchungen und Beratung zur Organisationsentwicklung,
  3. Koordinierung von Kräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten,
  4. Unterstützung der Polizeibehörden mit Führungs- und Einsatzmitteln, Beratung und Technik,
  5. Unterhaltung der Landesleitstelle sowie sonstiger Leit-, Melde- und Verbindungsstellen,
  6. polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik, autorisierte Stelle für den Bereich Digitalfunk BOS NRW,
  7. polizeiliche Informationssammlung und den Informationsaustausch in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen,
  8. Fuhrparkangelegenheiten,
  9. technische Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel sowie die Dienstkleidung der Polizei,
  10. Liegenschaftsangelegenheiten der Polizei,
  11. Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten der Polizei,
  12. Angelegenheiten des Straßen- und Wasserstraßenverkehrsrechts und
  13. Angelegenheiten der Freien Heilfürsorge."

6. § 13b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung" durch die Wörter "Deutschen Hochschule der Polizei, der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei führt im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

altneu
(2) Neben den sich aus der Aufsicht (§ 5 Abs. 4) oder aufgrund von gesetzlichen Vorschriften ergebenden Aufgaben führt das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten nach Bestimmung des Innenministeriums insbesondere
  1. das Verfahren zur Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst,
  2. die Auswahl, Vor- und Nachbereitung von Bewerberinnen und Bewerbern zu Auslandsverwendungen einschließlich der Entsendung zu internationalen Organisationen sowie die damit verbundene Betreuung und Personalsachbearbeitung,
  3. die Koordinierung von landesweiten Nachersatz- und Versetzungsverfahren,
  4. die Koordinierung des Versetzungsverfahrens von und zu anderen Dienstherren,
  5. sonstige Auswahlverfahren, Potentialanalysen oder deren Teile,
  6. ihm durch das Innenministerium übertragene Arbeiten im Bereich Personalentwicklung durch und entwickelt Verfahren in den vorgenannten Bereichen weiter.
"(3) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Unterstützung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit,
  2. landeszentrale Verfahren der Polizei zur Werbung und Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst, den allgemeinen und technischen Verwaltungsdienst und Regierungsbeschäftigten,
  3. Auswahl, Vor- und Nachbereitung von Bewerberinnen und Bewerbern für Auslandsverwendungen einschließlich der Entsendung zu internationalen Organisationen sowie die damit verbundene Betreuung und Personalsachbearbeitung,
  4. sonstige Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren, soweit sie für landeszentrale Verfahren von Bedeutung sind,
  5. Koordinierung von landesweiten Nachersatz- und Versetzungsverfahren,
  6. Koordinierung des Versetzungsverfahrens von und zu anderen Dienstherren,
  7. Koordinierung des Verfahrens im Laufbahnwechsel und
  8. durch das für Inneres zuständige Ministerium übertragene Arbeiten im Bereich Personalentwicklung."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

ID: 201955

ENDE

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