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Regelwerk

Änderungstext

Kulturrechtsneuordnungsgesetz - Gesetz zum Erlass eines Kulturgesetzbuches sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 84 vom 14.12.2021 S. 1353)



Artikel 1
KulturGB NRW - Kulturgesetzbuch
Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

(1) Kunst und Kultur stiften Sinn, können Menschen Heimat und Orientierung geben, öffnen aber auch Räume der Reflektion und kritischen Distanz. Voraussetzung dafür ist das Schaffen der Künstlerinnen und Künstler, die Teilhabe an Kultur und die Befähigung aller zu eigener, schöpferischer Gestaltung.

(2) Die Verantwortung für die Förderung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen wird von den Städten, Gemeinden und Kreisen einschließlich der Städteregion Aachen, den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe, dem Regionalverband Ruhr und dem Landesverband Lippe (Gemeinden und Gemeindeverbände) gemeinsam mit dem Land getragen. Das Land achtet und erkennt dabei die historisch gewachsene besondere Rolle und Leistung der Gemeinden und Gemeindeverbände für das kulturelle Leben in den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, insbesondere bei der Bereitstellung und Finanzierung des Kulturangebotes, an.

(3) In einer demokratischen und freiheitlichen Gesellschaft werden Kunst und Kultur nicht von Staats wegen vorgegeben. Sie entfalten sich nach ihren eigenen Grundsätzen und ihrem eigenen Selbstverständnis. Kunst und Kultur zu pflegen und zu fördern bedeutet, diese Freiheit anzuerkennen, ihr die notwendigen Rahmenbedingungen zu geben und sie durch für alle zugängliche Angebote kultureller Bildung etwa in Schulen und durch den Unterhalt kultureller und künstlerischer Einrichtungen zu ermöglichen. Ihre Stärkung soll insbesondere den Zusammenhalt in der Gesellschaft fördern und dazu beitragen, gleichwertige Lebensverhältnisse im Land und in den Gemeinden herzustellen und nach innen und außen sichtbar zu machen.

(4) In Nordrhein-Westfalen mit seinen unterschiedlichen Regionen, historischen Traditionen und der nationalen und internationalen Zuwanderung stellt die sich daraus ergebende Vielfalt des künstlerischen Arbeitens und kulturellen Lebens einen besonders schützenswerten Reichtum dar.

(5) Die Kultureinrichtungen sind bei den künstlerischen Positionen und bei der inhaltlichen Programmgestaltung sowie bei der Durchführung von Angeboten der kulturellen Bildung frei und an Weisungen des Landes nicht gebunden.

§ 2 Zweck des Gesetzes und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über die Einrichtungen, die Zuständigkeiten und die Aufgaben von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Kunst und Kultur sowie über die Kulturförderung des Landes. Es bezieht sich auf Produktion, Präsentation und Distribution künstlerischer und kultureller Inhalte, deren Vermittlung und Aneignung sowie ihre Bewahrung für künftige Generationen.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Einrichtungen in Trägerschaft des Landes und der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen sowie für die Förderung von freien Kulturschaffenden und von gemeinnützigen und privatwirtschaftlichen Kulturunternehmen durch das Land. Von den Mitwirkungspflichten des § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 abgesehen, bleibt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt. Die Regelungen zur Förderung der kulturellen Jugendarbeit sowie der Jugendkunstschulen im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151) geändert worden ist, sind hiervon unberührt.

§ 3 Kulturelles Leben und Kulturförderung

(1) Kunst und Kultur sind durch Land, Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ergänzen sich Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wechselseitig in gleichberechtigtem partnerschaftlichen Zusammenwirken und beziehen hierbei die freigemeinnützigen Träger der Kultur mit ein.

(2) Das Land nimmt eigene Kulturaufgaben wahr und unterstützt die kulturellen Aktivitäten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der vom Land zu definierenden landeskulturpolitischen Ziele. Es fördert insbesondere Maßnahmen von regionaler, landesweiter, nationaler oder internationaler Bedeutung, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme ohne Landesförderung nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können. Es trägt mit seiner Förderung zur Pflege und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen bei. Dabei soll ein bedarfsgerechtes Angebot in allen Regionen angestrebt werden, das die Belange der kulturellen Vielfalt besonders berücksichtigt.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgabe der Kulturförderung und -pflege in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in eigener Verantwortung wahr. Sie schaffen dabei gemäß § 8 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

(4) Die Landschaftsverbände sind Träger von kulturellen Einrichtungen nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung und nehmen die ihnen dort zugewiesenen Aufgaben der Kulturpflege und Kulturförderung wahr. In diesem Rahmen leisten sie einen wichtigen Beitrag für das kulturelle Angebot in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Zu ihren Aufgaben gehören die Pflege und Förderung der Heimatmuseen und des Archivwesens sowie nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716) in der jeweils geltenden Fassung die Beratung und Unterstützung von Kreisen und Gemeinden bei der Denkmalpflege.

(5) Die Förderung des kulturellen Lebens kann durch den Unterhalt und die Förderung öffentlich zugänglicher und nutzbarer Einrichtungen gewährleistet werden. Hinzu kommt die Förderung konkreter Vorhaben und Projekte sowie natürlicher und juristischer Personen.

(6) Bei den Förderungen des Landes und bei der Verwaltung von Kultureinrichtungen des Landes ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf möglichst einfache, bürgerfreundliche und transparente Verfahren hinzuwirken. Nach Möglichkeit sind digitale Förderverfahren entsprechend den Bundes- und Landesregelungen anzuwenden.

§ 4 Kulturelles Erbe

(1) Der Erhalt des kulturellen Erbes ist ein Schwerpunkt der Kulturförderung des Landes. Dazu gehört auch die Sammlung, Sicherung, Erhaltung und Überlieferung künstlerischer und kultureller Ausdrucksformen, deren wissenschaftliche Erforschung und zeitgemäße Vermittlung in eine diverse Gesellschaft sowie die Förderung von Maßnahmen, die diesen Zielen dienen. Dies schließt die Industriekultur ebenso wie weitere materielle und immaterielle Formen des kulturellen Erbes ein. Hierdurch soll das Geschichtsbewusstsein gestärkt und das kulturelle Gedächtnis lebendig gehalten werden. Untrennbar damit verbunden ist die Erforschung und Beachtung der Provenienz von Sammlungsobjekten sowie von Institutions- und Sammlungsgeschichten.

(2) Das Land fördert den Erhalt und die Pflege des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes. Es unterstützt Kultureinrichtungen in ihrer Aufgabe, Kulturgüter zu sammeln, zu bewahren, zu erschließen, zu erforschen, auszustellen oder auf andere Art öffentlich zugänglich zu machen. Das Land unterstützt Kultureinrichtungen bei der Digitalisierung von Kulturgut, bei der Übernahme von originär digitalem Kulturgut, bei der Bereitstellung der Digitalisate für die öffentliche Nutzung sowie bei der digitalen Langzeitarchivierung.

(3) Durch öffentlich zugängliche Inventare, Verzeichnisse und Portale soll das kulturelle Erbe Nordrhein-Westfalens erfasst und sichtbar gemacht werden.

(4) Das immaterielle kulturelle Erbe des Landes wird in einem Verzeichnis bei dem für Kultur zuständigen Ministerium dokumentiert.

(5) Der Schutz und die Pflege von Denkmälern, die Rechte und Pflichten der Eigentümer und der Kultureinrichtungen sowie die Aufgaben und Befugnisse der Denkmalbehörden richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Von Veröffentlichungen, die unter wesentlicher Verwendung von Objekten aus öffentlichen Sammlungen entstanden sind, kann die besitzende Einrichtung nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen die kostenfreie Ablieferung eines Belegexemplars verlangen. § 61 gilt entsprechend, wobei eine Entschädigung ab einem Autorinnen- oder Autoren- beziehungsweise Herstellungspreis von 100 Euro gewährt wird.

(7) Die Pflege des kulturellen Erbes umfasst die Geschichte von Migration, Flucht und Vertreibung sowie deren Bedeutung für die Kultur in Nordrhein-Westfalen.

(8) Die Förderung der Kulturpflege der Vertriebenen und Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler verbindet zeitgemäße Erinnerungskultur mit Bildungsarbeit für künftige Generationen.

§ 5 Provenienzforschung

(1) Der unrechtmäßige Erwerb von Objekten in öffentlichen Sammlungen schließt den dauerhaften Verbleib in der jeweiligen Sammlung in der Regel aus. Sollte eine Restitution nicht möglich sein, ist in der Sammlungsdokumentation, in der Präsentation sowie im Rahmen von Publikationen möglichst auf die Herkunft, die Provenienzkette sowie mögliche Lücken in der Provenienz hinzuweisen.

(2) Das Land beachtet für seine Einrichtungen die "Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden" vom 3. Dezember 1998 (https://www.kulturgutverluste.de/Webs/DE/Stiftung/Grundlagen/Washingtoner-Prinzipien/Index.html). Die dazu abgegebene "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz" vom Dezember 1999 (https://www.kulturgutverluste.de/Webs/DE/Stiftung/Grundlagen/Gemeinsame-Erklaerung/Index.html) findet bei der Erforschung der Provenienz des Kulturbesitzes, bei der Verpflichtung zur Veröffentlichung und bei der Findung einer gerechten und fairen Lösung nach Maßgabe der Handreichung zur Umsetzung der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz" vom Dezember 1999 (Neufassung 2019, https://www.kulturgutverluste.de/Webs/DE/Recherche/Handreichung/Index.html) Anwendung. Die weiteren gesetzlichen Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Das Land unterstützt die Erforschung zur Provenienz von Objekten in öffentlichen Sammlungen sowie Forschungsvorhaben, Ausstellungen, Publikationen, Digitalisierungsvorhaben und Veranstaltungen sowie die Vermittlung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(3) Das Land unterstützt die Erforschung der Provenienz von Objekten aus weiteren Entzugskontexten in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949, der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis 1990 sowie aus kolonialen Kontexten. Das Land fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Ausstellungen, Publikationen, Digitalisierungsvorhaben und die Vermittlung von Forschungsergebnissen.

(4) Die von dem für Kultur zuständigen Ministerium und den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe eingerichtete "Koordinationsstelle für Provenienzforschung in Nordrhein-Westfalen" dient als Beratungszentrum und Ansprechpartnerin für Provenienzforschung in Nordrhein-Westfalen.

§ 6 Digitalisierung und Digitale Kultur

(1) Digitalisierung und Digitale Kultur sollen als wichtiges Querschnittsthema in allen Arbeitsbereichen der Kultureinrichtungen, in der Kulturförderung, in der Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie in der kulturellen Bildung berücksichtigt werden.

(2) Die Digitalisierung eröffnet den Raum für neue Wahrnehmungs-, Darstellungs-, Auftritts-, Kommunikations-, Diskurs-, Interaktions- und Gestaltungsformen sowie Partizipationsformen. Digitale Kunstformen, Vorhaben künstlerischer oder technischer Forschung und die digitale Produktion von Kunst werden im Rahmen der Kulturförderung des Landes unterstützt.

(3) Digitale Angebote vermitteln einen einfachen und niederschwelligen Zugang zu Kunst und Kultur, sie verändern die ästhetische Wahrnehmung und das Erleben von Kunst. Sie ermöglichen eine zeit- und ortsunabhängige kulturelle Teilhabe und fördern durch sachkundige Hilfestellungen und die Vernetzung mit weiteren Angeboten und Dienstleistungen die Aneignung und das Verständnis künstlerischer und kultureller Inhalte. Digitale Angebote sollen Bestandteil der Kunstvermittlung wie auch der kulturellen Bildung aller Sparten sein.

(4) Die Digitalisierung dient auch der Bewahrung des kulturellen Erbes und dessen Erforschung durch Schonung der Originale. Überwiegend mit öffentlichen Mitteln erstellte Digitalisate sollen auf Kulturportalen oder in anderer geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

§ 7 Kulturelle Bildung

(1) Die Begegnung und Auseinandersetzung mit Kunst, Kultur und kulturellem Erbe sowie die eigene kreative Praxis erfordern spezifische, auf die jeweilige künstlerische und kulturelle Ausdrucksform bezogene Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahrnehmung und der Interpretation, der Material- und Körperbeherrschung (kulturelle Bildung). Ein Schwerpunkt kultureller Bildung liegt auf der Förderung kreativer Aktivitäten und Fähigkeiten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Sie sollen die Möglichkeit haben, ihre Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit, ihren ästhetischen Eigensinn und ihre künstlerischen Talente zu erproben und weiterzuentwickeln. Durch kulturelle Bildungsangebote sollen unter Einbeziehung der Vielfalt der Menschen und der in Nordrhein-Westfalen gesprochenen Sprachen die künstlerischkreative Betätigung und die Nutzung des Kulturangebotes als Bestandteile lebenslangen Lernens gestärkt werden. Hierbei sind die auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390) in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Angebote einzubeziehen. Darüber hinaus unterstützt ästhetische Erziehung die Fähigkeit von Kindern und Jugendlichen, einen Beitrag für die Gestaltung unserer demokratischen Gesellschaft zu leisten.

(2) Das Land fördert kulturelle Bildung, um im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit den Aktivitäten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie mit freigemeinnützigen und sonstigen Kulturträgern zur Entwicklung einer vielfältigen und ausgewogenen Angebotsstruktur beizutragen und gleichzeitig eine qualitätsvolle Vermittlungsarbeit zu erreichen. Eine besondere Rolle nehmen dabei die Künstlerinnen und Künstler ein, die über Angebote der außerschulischen Bildung und der Erwachsenenbildung den Zugang zu und die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur fördern, sowie entsprechend ausgebildete Pädagoginnen und Pädagogen. Das Land unterstützt dies durch Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote. Das Land schafft durch Förderprogramme Anreize für Gemeinden, Gemeindeverbände und freie Träger, Angebote für die kulturelle Bildung zu entwickeln und zu stärken.

(3) Das Land fördert Kultureinrichtungen als Orte der kulturellen Bildung und der kulturellen Kommunikation. Es unterstützt insbesondere ihre Zusammenarbeit mit Schulen und mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit. Wenn Kultureinrichtungen im Bereich ihrer fachlichen Zuständigkeit eigene Angebote der kulturellen Bildung vorhalten, nehmen sie ergänzend die Aufgabe einer Bildungseinrichtung wahr.

(4) Schulen sind wichtige Orte kultureller Bildung. Sie ermöglichen, dass Schülerinnen und Schüler aus allen Bereichen der Gesellschaft mit unterschiedlichen künstlerischen Sparten und kultureller Bildung in Berührung kommen. Dies wird insbesondere durch die Durchführung von schulbezogenen Programmen der kulturellen Bildung, durch Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte in künstlerischen und kunstnahen Fächern und durch die Verankerung kultureller Angebote gefördert.

(5) Das Land fördert die kulturelle Bildung im Rahmen von lokalen und regionalen Netzwerken. Es wirkt durch seine Förderung auf die Abstimmung von Förderzielen und -programmen und eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Kooperation von Kultur und Bildung insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Schule hin. Das schließt Kooperationen mit Einrichtungen der politischen Bildung, der Erwachsenenbildung sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung ein.

(6) Landeseigene Kultureinrichtungen sind dazu verpflichtet, Aufgaben der kulturellen Bildung wahrzunehmen. Sonstige institutionelle Förderungen und die Förderung von Projekten kann das Land mit der Auflage verbinden, dass in ihrem Rahmen auch ein angemessenes Angebot der kulturellen Bildung realisiert wird.

§ 8 Kooperationen, Kultur in ländlichen Räumen

(1) Ziel der Landesförderung ist die Sicherung und Weiterentwicklung des kulturellen Lebens in ländlichen Räumen.

(2) Das Land unterstützt Einrichtungen der Kulturpflege in ländlichen Räumen.

(3) Das Land fördert die Arbeit von Vereinen und Verbänden, die sich der Kultur und der Begegnung in ländlichen Räumen widmen.

(4) Das Land fördert Kooperationen zwischen Einrichtungen der Kulturpflege und der Freien Szene mit anderen Institutionen in ländlichen Räumen.

§ 9 Bürgerschaftliches Engagement

Bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement ermöglicht vielen Menschen einen unmittelbaren Zugang zu und Teilhabe an Kunst, Kultur und künstlerischer Praxis. Als Ausdruck der Verantwortung für die Pflege von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen soll das bürgerschaftliche und ehrenamtliche Engagement für die Kultur vom Land gemeinsam mit den Akteuren vor Ort gefördert und durch geeignete Maßnahmen der Beratung, Fortbildung und Anerkennung unterstützt werden.

§ 10 Zugang, Teilhabe und Diversität

(1) Der ungehinderte und barrierefreie Zugang zu Kunst und Kultur stehen unter besonderem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Verbindendes Ziel ist es, Zugänge und Chancengleichheit für alle in der Wahrnehmung und Gestaltung von Kunst und Kultur herzustellen und so der Diversität der Gesellschaft im kulturellen Leben gerecht zu werden. Inklusive Kulturförderung des Landes setzt sich zum Ziel, Menschen mit Beeinträchtigungen den barrierefreien Zugang zu Kunst und Kultur zu ermöglichen und die Lebenswelten und -situationen von Menschen mit Beeinträchtigungen als eigenen Aspekt kulturellen Lebens und künstlerischen Gestaltens stärker zum Ausdruck zu bringen.

(2) Geschlechtergerechtigkeit und Diversität sollen in der Kunst- und Kulturförderung des Landes verbindlich berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei der Besetzung von Gremien und Jurys, der Wahrnehmung von Führungsaufgaben sowie bei der Unterstützung und Sichtbarmachung vielfältiger künstlerischer Perspektiven.

§ 11 Nachhaltigkeit

(1) Aspekte der Nachhaltigkeit sollen bei der Kulturförderung berücksichtigt werden. Dabei sind die sozialen, ökologischen und ökonomischen Auswirkungen in ihrer jeweiligen Bedeutung für die Kultur zu beachten. Kosten für nachhaltige Maßnahmen sowie Kompensationszahlungen zum Klimaschutz sind grundsätzlich förderfähig.

(2) Soziale Nachhaltigkeit muss insbesondere über kulturelle Bildung und Konzepte zur Teilhabe und Diversität gesichert werden.

(3) Ökologische Fragestellungen sind gleichermaßen beim Betrieb von Kultureinrichtungen, der Durchführung von Veranstaltungen, dem internationalen Kulturaustausch sowie in der Kulturförderung zu berücksichtigen, um diese möglichst klimaneutral auszugestalten.

(4) Die Kulturförderung des Landes soll zudem die ökonomischen Rahmenbedingungen für Künstlerinnen und Künstler, Gruppen, Projekte und Institutionen verbessern und einen Beitrag zu mehr materieller Absicherung im Kulturbereich leisten.

§ 12 Kirchen und Religionsgemeinschaften

Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unverzichtbare Träger des kulturellen Erbes und tragen eigenständig wie auch in gemeinsamer Verantwortung mit dem Land zur Weiterentwicklung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen bei. Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Teil 2
Kulturförderung und Verfahren

Abschnitt 1
Fördergrundsätze und spartenübergreifende Handlungsfelder der Kulturförderung

§ 13 Grundsätze und Ziele der Kulturförderung

(1) Die Kulturförderung des Landes dient der Verwirklichung der in diesem Gesetz genannten Zielsetzungen und kulturellen Aufgaben. Die vornehmlichen Ziele der Kulturförderung sind daher:

  1. die schöpferische Entfaltung des Menschen zu ermöglichen, sei es durch eigenes künstlerisches Schaffen, sei es durch Teilhabe an kulturellen oder künstlerischen Angeboten,
  2. den in Nordrhein-Westfalen lebenden und arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen, Beeinträchtigung, Alter oder sexueller Orientierung eine freie künstlerische Entfaltung zu ermöglichen,
  3. in der Gesellschaft zu Offenheit und Verständnis für künstlerische Ausdrucksformen und kulturelle Vielfalt auch im Sinne von Diversität beizutragen und die Menschen zur kritischen Auseinandersetzung mit Kultur und Kunst zu befähigen und
  4. die gesellschaftliche und strukturelle Entwicklung in den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regionen des Landes mitzugestalten.

Sie soll insbesondere den Zusammenhalt in der Gesellschaft fördern und dazu beitragen, die Qualität und Attraktivität des Lebens im Land zu verbessern und nach innen und außen sichtbar zu machen.

(2) Das Land entwickelt und realisiert Programme der Kunst- und Kulturförderung zu gesellschaftlich bedeutsamen Themen als Beitrag zur Förderung der Demokratie. Es fördert Vorhaben, die geeignet sind, einen Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs und zur gesellschaftlichen Entwicklung zu leisten. Die Einrichtungen des kulturellen Lebens und die Kulturförderung sollen diese Dimension von Kunst und Kultur berücksichtigen.

(3) Die Kulturförderung soll die Zusammenarbeit verschiedener Träger der Kulturarbeit unterstützen, wenn diese Synergien erzeugt oder die Qualität der Kulturarbeit steigert.

(4) Bei der Kulturförderung sollen die Bezüge zu anderen Bereichen, insbesondere schulische Bildung, Kinder und Jugend, Soziales, Medien, Verkehr, Stadtentwicklung und Baukultur, wechselseitig beachtet und die Zusammenarbeit gestärkt werden.

(5) Die Kulturförderung soll auf Planungssicherheit ausgerichtet sein, um langfristige Kulturentwicklungen zu unterstützen.

§ 14 Förderung der kulturellen Infrastruktur, interkommunale Zusammenarbeit, Kooperationen, Dritte Orte

(1) Das Land fördert die kulturelle Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen als Grundlage einer sich fortentwickelnden Kulturlandschaft. Die Zuständigkeiten für die Förderung des kulturellen Lebens durch die Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt. Das Land kann von der Fördernehmerin oder vom Fördernehmer als Fördervoraussetzung ein auf den Fördergegenstand bezogenes, gemeindliches oder gemeindeübergreifendes Strukturentwicklungskonzept verlangen.

(2) Das Land fördert die interkommunale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene auch durch die regionale Kulturförderung und die Unterstützung durch die Kultursekretariate. Ziel der Landesförderung ist es, dass die öffentlichen Einrichtungen des kulturellen Lebens insbesondere in ländlichen Räumen untereinander kooperieren sowie auch mit anderen, vor allem schulischen und außerschulischen Einrichtungen oder mit Einrichtungen der Weiterbildung zusammenarbeiten. Das Land unterstützt Kulturentwicklungsplanungen, die der Erhaltung und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur, der Verbesserung der Auslastung, der Sicherung der Qualität und der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen.

(3) Das Land fördert Verbände und kulturfachliche Büros, die die Interessen von Künstlerinnen, Künstlern und Kultureinrichtungen überörtlich bündeln und wahrnehmen und mit dem Land im Bereich der Kulturförderung zusammenwirken.

(4) Unabhängig vom Hauptnutzungszweck können Häuser für Kultur und Begegnung (Dritte Orte) verschiedenen Sparten der Kultur in Verbindung mit der Weiterbildung gewidmet sein, um in der Vielfalt der Regionen, vor allem auch in ländlichen Räumen, ein möglichst breites Kultur-, Kunst- und Bildungsangebot zu ermöglichen. Der Aufbau dieser Dritten Orte wird vom Land gefördert.

§ 15 Kultur und Strukturwandel

Das Land fördert künstlerische, kulturelle und kulturwirtschaftliche Vorhaben, die zur strukturellen Entwicklung Nordrhein-Westfalens, insbesondere zur Stadtentwicklung, zur Regionalentwicklung, zur wirtschaftlichen Entwicklung oder zur Entwicklung des Tourismus im nationalen oder internationalen Standortwettbewerb, einen Beitrag leisten. In allen strukturpolitischen Entwicklungsplanungen ist zu prüfen, ob Belange der Kunst und Kultur als Faktoren der Strukturentwicklung berührt sind und berücksichtigt werden sollen.

§ 16 Förderung von Künstlerinnen und Künstlern

(1) Das Land fördert Künstlerinnen und Künstler aller Sparten und Kunstformen mit dem Ziel, künstlerische Potentiale zu entdecken und zu entwickeln. Das Land fördert die Produktion und Präsentation künstlerischer Werke. Als Instrumente der Förderung kann das Land unter anderem Stipendien vergeben, Preise ausloben, einzelne Werke ankaufen oder Projekte fördern. Das Land wirkt durch Förderung und Beratung bei der Realisierung von Kunst im öffentlichen Raum mit.

(2) Das Land fördert Arbeits- und Studienaufenthalte sowie die Präsentation künstlerischer Werke von nordrheinwestfälischen Künstlerinnen und Künstlern im Ausland. Das Land fördert nachhaltig angelegte internationale Kooperationen von in Nordrhein-Westfalen ansässigen Künstlerinnen und Künstlern.

(3) Bei allen Förderungen des Landes sind Honoraruntergrenzen zu beachten, die von dem für Kultur zuständigen Ministerium, den kommunalen Spitzenverbänden und den jeweiligen kulturellen Fachverbänden erarbeitet werden. Bundesweite Empfehlungen sind hierbei zu beachten. Das Nähere regelt eine Richtlinie.

§ 17 Freie Szene

(1) Das Land fördert künstlerische Vorhaben, die in den Arbeits- und Organisationsformen der Freien Szene außerhalb öffentlich-rechtlicher Trägerschaft realisiert werden. Künstlerische Innovation, kulturelle Vielfalt im Sinne von Diversität, kulturelle Bildung und spartenübergreifende Ansätze sind Ziele der Landesförderung.

(2) Das Land fördert herausragende Projekte und verfolgt durch mehrjährige Förderformate die Etablierung professioneller Strukturen und die Ausbildung künstlerischer Exzellenz.

§ 18 Soziokultur

(1) Das Land unterstützt unter besonderer Berücksichtigung von § 13 Absatz 5 Vorhaben von soziokulturellen Zentren und sonstigen Einrichtungen beziehungsweise Initiativen, die im Bereich der Soziokultur tätig sind.

(2) Förderung der Soziokultur zielt auf künstlerische Programme und Konzepte, kulturelle Chancengleichheit durch Bildungsangebote, auf die Förderung von Diversität und Teilhabe und die Stärkung demokratischer Partizipation.

§ 19 Kultur- und Kreativwirtschaft

(1) Das Land fördert beispielgebende künstlerische und kulturelle Vorhaben, die einen Beitrag zur Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft leisten. Es fördert insbesondere künstlerische Vorhaben, welche auf einen Transfer von Kreativkompetenzen zwischen Künstlerinnen und Künstlern sowie Kultur- und Kreativwirtschaft abzielen.

(2) Das Land fördert Vorhaben, welche die Arbeitsbedingungen von Künstlerinnen und Künstlern strukturell verbessern oder ihre Vermarktungschancen in der Kultur- und Kreativwirtschaft erhöhen.

(3) Das Land fördert die kleinen und mittleren Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft in ihrem Bestreben der Bildung und Aufrechterhaltung von Netzwerken in Nordrhein-Westfalen, der Sicherstellung des Bestandes und der Weiterentwicklung der Unternehmen sowie der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Auswertung der Leistungen von Künstlerinnen und Künstlern.

§ 20 Breitenkultur

(1) Das Land fördert in Zusammenarbeit mit den die Breitenkultur landesweit vertretenden Verbänden kulturelle Aktivitäten sowie modellhafte Vorhaben, bei denen hauptberuflich tätige und nicht hauptberuflich tätige Künstlerinnen und Künstler zusammenarbeiten. Die Regelungen gemäß den §§ 8 und 9 gelten ergänzend.

(2) Das Land unterstützt Aktivitäten und Qualifizierung von nicht berufsmäßig tätigen Künstlerinnen und Künstlern im Bereich der unterschiedlichen Sparten wie Musik, insbesondere Orchester und Chöre, Theater, künstlerischem Tanz, Bildender Kunst, Film, Medienkunst und kreativem Schreiben.

(3) Im Bereich Musik werden das Vorantreiben neuer Entwicklungen, Kooperationen, Begegnungen unterschiedlicher Musikkulturen, herausragende Projekte sowie Festivals und die Nachwuchsarbeit durch Musikorganisationen gefördert.

(4) Das Land fördert Aktivitäten zur Pflege der niederdeutschen Sprache.

§ 21 Künstlerische Experimente

Genre- und spartenübergreifende Kunstformen, neue Kunst- und Ausdrucksformen sowie experimentelle Erweiterungen des Kunstbegriffs dienen der Weiterentwicklung der Kunst und sind als besondere Ausprägung der Kunstfreiheit geschützt. Ihre Entwicklung wird vom Land gefördert.

Abschnitt 2
Kulturförderung und Beteiligung

§ 22 Förderverfahren

(1) Das Förderverfahren richtet sich nach dem Haushalt und nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, insbesondere den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, und dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen "Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung" vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309).

(2) Das für Kultur zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und darüber hinaus, soweit Kommunen als Fördernehmerinnen betroffen sind, mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung mit dem Landesrechnungshof allgemeine Förderrichtlinien sowie Förderrichtlinien zu den Handlungsfeldern der §§ 14 bis 21. Diese sind so zu gestalten, dass das Verfahren unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit auf möglichst unbürokratische und einfache Weise gestaltet wird und zugleich den bestmöglichen Einsatz der Fördermittel im Sinne der Zielsetzungen des § 13 sicherstellt. Diese Förderrichtlinien sollen auch Regelungen zu Festbetragsfinanzierungen, zum vereinfachten Verwendungsnachweis und zur Berücksichtigung des Ehrenamts enthalten. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften ist das für Kultur zuständige Ministerium aufgefordert, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Förderrichtlinien fortzuentwickeln und alle zwei Jahre zu evaluieren, ob sie den Maßgaben des Satzes 2 bestmöglich entsprechen; hierbei ist das Ziel der Entbürokratisierung besonders zu berücksichtigen.

(3) Die bewilligenden Stellen beraten bei der Antragstellung. Sie sollen regelmäßig Informationsveranstaltungen für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zum Zuwendungsverfahren anbieten.

§ 23 Fördervereinbarungen

Das für Kultur zuständige Ministerium kann mit Gemeinden und Gemeindeverbänden zur mittel- bis langfristigen Erhaltung vorhandener kommunaler Kultureinrichtungen zeitlich befristete Fördervereinbarungen abschließen, in denen der Betrieb und die Entwicklung einer Einrichtung sowie die dazu erforderlichen beiderseitigen Finanzierungsbeiträge zwischen Land und Gemeinde beziehungsweise Gemeindeverband vereinbart werden. Das für Kultur zuständige Ministerium kann eine solche Fördervereinbarung mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch zum Erhalt einer nichtkommunalen, aber von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband langfristig geförderten Kultureinrichtung abschließen, wenn die Einrichtung das beantragt und sie vom Land institutionell gefördert wird. Die zuwendungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Regelungen zum Förderungsrahmen sind zu beachten.

§ 24 Kulturberichte

(1) Einmal in jeder Legislaturperiode erstellt und veröffentlicht das für Kultur zuständige Ministerium einen Landeskulturbericht, der zur Angebots- und Nachfrageentwicklung und zur Lage der Kultur in Nordrhein-Westfalen insgesamt berichtet und Stellung nimmt. Der Bericht soll mögliche Schlussfolgerungen für künftige Schwerpunkte der Kulturförderung darstellen. Das für Kultur zuständige Ministerium leitet den Landeskulturbericht dem Landtag zu.

(2) Das für Kultur zuständige Ministerium kann insbesondere zur Vorbereitung des Landeskulturberichts Sachverständigengutachten in Auftrag geben und Forschungsaufträge erteilen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen die Erstellung des Landeskulturberichtes, indem sie dem für Kultur zuständigen Ministerium die für den Bericht erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung stellen, die bei ihnen bereits vorhanden sind oder ohne größeren Aufwand beschafft werden können. Die Darstellung und Übermittlung dieser Daten erfolgt nach Vorgabe des für Kultur zuständigen Ministeriums in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden. Weitere notwendige Daten kann das Land in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden selbst oder durch eine von ihm beauftragte Stelle erheben, sofern das Land die dafür anfallenden Kosten trägt. Die Landschaftsverbände können sich an der Erstellung der Landeskulturberichte beteiligen.

(3) Das für Kultur zuständige Ministerium erstellt und veröffentlicht jährlich einen Kulturförderbericht, in dem die wesentlichen Fördermaßnahmen der Kulturförderung des Landes in ihrer Gesamtheit und ihren Zusammenhängen dargestellt werden.

§ 25 Kulturentwicklungsplanung

(1) Ziel der Kulturentwicklungsplanung des Landes sind Verbindlichkeit und Planungssicherheit für die Kulturverantwortlichen.

(2) Das Land stellt seine kulturpolitischen Planungen zu Beginn einer Legislaturperiode im Rahmen einer Konferenz den Kulturakteurinnen, -akteuren und -verantwortlichen vor. Diese Konferenz wird protokolliert und dokumentiert, so dass die wesentlichen Ergebnisse für alle Teilnehmenden nachvollziehbar sind.

(3) Die Ergebnisse gehen als Kulturentwicklungsplanung in die parlamentarische Beratung. Dabei ist die mittelfristige Finanzplanung zu berücksichtigen.

(4) In spartenbezogenen Konferenzen wird die Kulturentwicklungsplanung begleitet und evaluiert. Dies beinhaltet auch die Mitwirkung bei der Evaluation der Richtlinie nach § 22.

(5) Einzelheiten zum Verfahren werden durch das für Kultur zuständige Ministerium in einer Richtlinie geregelt.

§ 26 Nachhaltige Förderung

Das Land dokumentiert seine Fördermaßnahmen. Gemeinsam mit der Auswertung der Ergebnisse der Konferenzen gemäß § 25 wird regelmäßig überprüft, ob eine Anpassung der Fördermaßnahmen in Hinblick auf die kulturpolitischen und weiteren Ziele des Landes und an die aktuellen Entwicklungen der Kunst- und Kulturlandschaft erforderlich ist. Zudem wird überprüft, ob die Förderungen entsprechend den Kriterien des Landes auf Nachhaltigkeit ausgelegt sind.

§ 27

Jurys und Sachverständige

(1) Zur Entscheidungsfindung bei der Verleihung von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien sowie zum Erwerb und Erhalt von Kunstwerken und sonstigen bedeutsamen Kulturgütern sind Jurys oder externe Sachverständige hinzuzuziehen.

(2) Dies gilt auch für Fördermaßnahmen im Rahmen von Förderprogrammen des Landes, wenn für die Entscheidungsfindung regelmäßig wiederkehrend eine Auswahl aus einer Mehrzahl von Bewerbungen getroffen werden muss.

(3) Jurys sind in Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, und im Sinne von § 10 Absatz 2 zu berufen. Neben Sachverständigen sollen auch Künstlerinnen und Künstler berufen werden. Es soll eine regelmäßige Rotation der Mitglieder sichergestellt werden.

§ 28 Compliance

Bei der Besetzung von Aufsichtsorganen und bei der Leitung von kulturellen Einrichtungen, Entscheidungsgremien und Jurys ist darauf zu achten, dass Interessenkollisionen vermieden werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Grundsätze des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2013 (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/public-corporate-governance-kodex-des-landes-nordrhein-westfalen) entsprechende Anwendung finden.

Abschnitt 3
Landeseigene Kulturaufgaben

§ 29 Aufgaben des Landes im föderalen Bundesstaat und international

Das Land nimmt seine kulturpolitischen Interessen sowohl auf Bundes- als auch auf europäischer und internationaler Ebene wahr. Es setzt sich insbesondere in den zuständigen Gremien dafür ein, die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Kultur und die Kulturschaffenden weiterzuentwickeln und zu verbessern. Es beteiligt sich an den gemeinsam getragenen Kultureinrichtungen im föderalen Bundesstaat und nimmt seine Aufgaben im Kulturgutschutz wahr.

§ 30 Eigene Aktivitäten, Einrichtungen und Beteiligungen des Landes, Kulturmarketing

(1) Das Land kann kulturelle Aufgaben durch eigene bestehende oder neu zu schaffende Einrichtungen erfüllen oder zu diesem Zweck Gesellschaften, Stiftungen und sonstige Vereinigungen gründen, unterhalten oder sich an solchen beteiligen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Das Land kann eigene Kulturveranstaltungen und sonstige Maßnahmen im kulturellen Bereich durchführen, wenn sie im Interesse des Landes liegen.

(2) Das Land kann zur Darstellung der Qualität und Vielfalt sowie zur Stärkung des Kulturtourismus in und nach Nordrhein-Westfalen im In- und Ausland Werbe- und Marketingmaßnahmen durchführen.

§ 31 Kunst- und Musikhochschulen

Die Kunst- und Musikhochschulen des Landes nehmen ihre Aufgaben nach dem Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 329) geändert worden ist, wahr. Zugleich tragen sie wie die Kunst- und Musikhochschulen in kirchlicher oder freier Trägerschaft mit künstlerischen Angeboten und Veranstaltungen zum Kulturangebot in Nordrhein-Westfalen bei. Das Kunsthochschulgesetz bleibt unberührt.

§ 32 Kunst und Bau

(1) Bei herausgehobenen Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen werden künftig wieder regelmäßig Kunst und Bau-Projekte realisiert. Ziel ist es, durch die Verbindung von Kunst und Bau die Baukultur des Landes Nordrhein-Westfalen sichtbar und nachhaltig in vorbildlicher Weise zu stärken. Durch die künstlerische Ausgestaltung soll ein direkter Bezug zwischen Öffentlichkeit, Gebäude und Nutzung hergestellt werden. Die Baukultur soll jeweils einen speziellen Orts- und Objektbezug haben und dazu beitragen, Akzeptanz und Identifikation der Nutzerinnen oder Nutzer mit ihrem Bauwerk zu stärken, Aufmerksamkeit herzustellen und Standorten ein zusätzliches Profil zu verleihen.

(2) Das Land stellt bei Neu- und Umbauvorhaben des Landes, die erforderlichen Mittel für Kunst- und-Bau-Projekte im Rahmen des Baubudgets zur Verfügung. Das für Bauen zuständige Ministerium regelt das Verfahren im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für Kultur zuständigen Ministerium in einer Richtlinie. Die Richtlinie definiert Kriterien und Umfang.

(3) Die Durchführung des Projektes obliegt der jeweiligen Bauherrschaft. Sie erfolgt in Abstimmung mit dem für "Kunst und Bau" zuständigen Ministerium, einem Landesbeirat oder mit der von ihm benannten Stelle. Die Auswahl der Bauvorhaben und die Auswahl der Künstlerinnen und Künstler erfolgen in transparenten Verfahren und beziehen die künftigen Nutzer mit ein. Die ausgewählte Künstlerin oder der ausgewählte Künstler soll möglichst frühzeitig in den Planungsprozess einbezogen werden.

Teil 3
Kulturelle Einrichtungen und Handlungsfelder

Abschnitt 1
Performative Künste, Musik, Literatur, Visuelle Künste

§ 33 Aufgaben der Theater und Orchester

(1) Theater und Orchester dienen der Pflege der darstellenden Künste und Musik. Sie schaffen Räume der gesellschaftlichen und kulturellen Begegnung sowie Auseinandersetzung, der interkulturellen Verständigung und der künstlerischen Diskussion von Werten in einer pluralen Gesellschaft.

(2) Theater und Orchester sind mit eigenen Veranstaltungen und Angeboten, aber auch im Rahmen von Kooperationen mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen, Orte der kulturellen und künstlerischen Bildung.

§ 34 Landestheater und Landesorchester

Das Land gewährleistet durch Landestheater und Landesorchester einen angemessenen Zugang zu den darstellenden und musikalischen Künsten in allen Teilen des Landes. Es kann diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie deren Zusammenschlüssen erfüllen.

§ 35 Darstellende Künste, Musik und Tanz

(1) Die Landestheater, Stadttheater, Freien Theater, Privattheater, Bespieltheater und Amateurtheater, die kommunalen Orchester, freien Theaterhäuser, Ensembles und Kompanien sowie die Landesorchester sind Eckpfeiler der kulturellen Infrastruktur des Landes, wichtige Produktionsstätten von Kunst sowie zentrale Bildungseinrichtungen. Sie tragen zur wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Kommune in erheblichem Maße bei. Das Land fördert in enger Kooperation mit den theater- und orchestertragenden Gebietskörperschaften die kommunalen Theater und Orchester sowie die Spielstätten und Produktionszentren der Freien Szene, um ihre künstlerische und personelle Substanz und die Vielfalt und Qualität der Orchester- und Theaterlandschaft zu erhalten und deren Weiterentwicklung im Sinne eines nachhaltigen Kulturangebots zu fördern.

(2) Das Land fördert den künstlerischen Tanz in allen Erscheinungsformen und mit seiner Infrastruktur.

(3) Das Land fördert die Weiterentwicklung der populären Kulturen, insbesondere der Popkultur aller Sparten, und ihrer Infrastruktur.

§ 36 Literatur

(1) Das Land fördert Autorinnen und Autoren literarischer Werke durch Stipendienprogramme, Weiterbildungsangebote und Veranstaltungen.

(2) Literaturbüros sind Einrichtungen der Autorinnen-, Autoren-, Lese- und Literaturförderung in der Region. Die von ihnen und den Literaturhäusern und weiteren Einrichtungen organisierten und durchgeführten Veranstaltungen ermöglichen Begegnungen, interkulturelle Verständigungen und Diskussionen. Sie tragen außerdem wesentlich zur Vernetzung der Akteurinnen und Akteure bei. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden sie vom Land gefördert.

(3) Schreibförderung ist ein wichtiger Baustein der kulturellen Bildung und ermöglicht vor allem interessierten und begabten Kindern und Jugendlichen den Zugang zum literarischen Schreiben. Das Land unterstützt daher Bibliotheken und andere Einrichtungen, die Angebote zur Schreibförderung machen.

§ 37 Bildende Kunst

(1) Die besonderen Belange der bildenden Künstlerinnen und Künstler werden in zielgerichteten Fördermaßnahmen berücksichtigt, die insbesondere die künstlerische Produktion, Einrichtungen der künstlerischen Infrastruktur und eine weitere Vernetzung und Organisation der Freien Kunstszene unterstützen. Unmittelbar an die künstlerische Produktion angebunden ist die Arbeit von Ausstellungsinitiativen der Freien Szene.

(2) Es liegt im Landesinteresse, die Kunstvereine als wichtige Orte der Präsentation und Reflexion von zeitgenössischer Kunst mit ihrer besonderen Vermittlungsrolle zwischen junger Kunstszene und etablierten Kulturinstitutionen zu fördern.

§ 38 Filmkultur

(1) Das Land fördert künstlerische Filmprojekte, Filmfestivals, Filmveranstaltungen, Filmhäuser und -werkstätten und Institutionen für die Vernetzung und Kooperation in der Filmkultur, auch ressortübergreifend.

(2) Das Land fördert die Filmkultur und ihre Weiterentwicklung. Dazu gehören kulturelle Film- und Medienbildung sowie Filmvermittlung, kulturelle Kinoprogramme, die Stärkung der Kulturpraxis Kino, die Bewahrung und Nutzung des audiovisuellen Erbes in Archiven und Kinematheken.

§ 39 Medienkunst

Künstlerische Produktionen der Medienkunst fördern den Austausch und die Reflexion über zeitgenössische Entwicklungen in Kunst, Technologie und Gesellschaft. Das Land fördert in der Medienkunst Festivals, Museen, Kunstvereine, Initiativen der Freien Szene, Archive, Ausbildungsstätten und Produktionsorte als fest etablierte Orte des künstlerischen Experiments und der gesellschaftspolitischen Debatte.

Abschnitt 2
Museen und Sammlungen

§ 40 Museen

(1) Die Museen haben die Aufgaben, Kunst- und Kulturgut zu sammeln, zu bewahren, zu erforschen, auszustellen und zu vermitteln. Soweit möglich, sind die eigenen Bestände zu dokumentieren und digitalisieren. Sammlungen und Wissen in Form von Ausstellungen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen sollen möglichst vielen barrierearm zugänglich gemacht werden, soweit möglich auch als digitales Angebot.

(2) Die Anfertigung von Fotoaufnahmen von eigenen Sammlungsgegenständen aus den Dauerausstellungen der Museen ist für private Zwecke zu gestatten.

(3) Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe unterstützen jeweils die Museen im örtlichen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fachlich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dies kann durch Beratung, Fortbildung, Veröffentlichungen und zentrale Dienstleistungen erfolgen.

§ 41 Veräußerung von Sammlungsgegenständen

Das Eigentum an den Kunstwerken der vom Land getragenen Sammlungen, die von einem Museum betreut werden, darf nur an Museen in öffentlicher Trägerschaft veräußert oder zu deren Gunsten mit einem dinglichen Recht belastet werden. Ein Verkauf dieser Kunstwerke oder der Abschluss eines auf die Begründung eines dinglichen Rechts an diesen Werken gerichteten Vertrages an andere Personen ist unzulässig. Die weiteren im Eigentum des Landes stehenden Kunstwerke sollen grundsätzlich im Eigentum bleiben, bei Beteiligungen des Landes gilt dies unter Beachtung der Eigentumsverhältnisse sowie gesellschafts- und bilanzrechtlicher Vorgaben.

Teil 4
Musikschulen und Kunstschulen, außerschulische Bildungseinrichtungen für Schauspiel und künstlerischen Tanz

§ 42 Aufgaben der Musikschulen und Kunstschulen

(1) Musikschulen und Kunstschulen sowie Schulen für Schauspiel und künstlerischen Tanz sind im Rahmen des § 2 Absatz 2 außerschulische Bildungs- und Kultureinrichtungen zur Entwicklung der schöpferischen Betätigung. Ihre wesentlichen Aufgaben sind die Vermittlung einer künstlerischmusischen Elementarbildung, die Heranführung an das gemeinsame Musizieren, die Bildung des künstlerischen Nachwuchses, die Begabtenfindung und Begabtenförderung im Sinne der künstlerischen Nachwuchsförderung und der Vorbereitung auf ein künstlerisches Studium sowie die Ermöglichung individueller künstlerischmusikalischer Bildungswege und des lebenslangen Lernens durch Angebote für musik- und kunstinteressierte Menschen aller Altersstufen und Gesellschaftsgruppen.

(2) Sie sind darüber hinaus Einrichtungen der Begegnung unterschiedlicher Kulturen und wichtiger Faktor in der kommunalen Bildungs- und Kulturlandschaft, die sie durch vielfältige Kooperationen beleben. Ihr Ziel ist es, allen Interessierten, vorrangig aber Kindern und Jugendlichen, den Zugang zu einer kulturellen Bildung zu ermöglichen.

§ 43 Öffentliche Musikschulen

Das Land fördert die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Musikschulen, wenn diese ein auf Dauer, Umfang, inhaltliche Breite und fachlichpädagogische Qualität angelegtes Angebot vorhalten, für jedermann zugänglich sind und die fachliche und wirtschaftliche Mitverantwortung der Gemeinde oder des Gemeindeverbands gewährleistet ist. Die Einzelheiten der Förderung und die Fördervoraussetzungen regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch eine Richtlinie.

§ 44 Projektförderung von Musikschulen

(1) Das Land fördert zusätzlich zur und unabhängig von der Förderung gemäß § 43 mit eigenem Haushaltsansatz die Arbeit von öffentlichen Musikschulen und Musikschulen in anderer Trägerschaft als in der Trägerschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen von Projekten und Programmen der musikalischen Bildung. Voraussetzung ist die Zertifizierung als "Anerkannte Musikschule in NRW" nach § 45. Die Einzelheiten der Förderung und die konkreten Fördervoraussetzungen regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch eine Richtlinie.

(2) Eine Musikschule ist förderfähig, wenn

  1. die Musikschule ein umfassendes Angebot mit schulischem Konzept für eine durchgängige musikalische Bildungsbiografie vorhält,
  2. die Musikschule mit eigenen öffentlichen Veranstaltungen beziehungsweise Beiträgen zu Veranstaltungen Anderer zum kulturellen Gesamtangebot der Kommune beiträgt,
  3. die Musikschule eine hauptamtliche oder hauptberufliche Leitung hat, die ein musikalisches Fachstudium abgeschlossen hat,
  4. in der Regel qualifizierte Lehrkräfte mit abgeschlossener musikalischer Fachausbildung und musikpädagogischer Qualifikation grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und tarifgebunden beschäftigt werden und wenn eine Qualitätssicherung durch Fortbildungen der Lehrkräfte erfolgt. Falls in begründeten Ausnahmefällen Lehrkräfte dennoch im Honorarverhältnis beschäftigt werden, ist sicherzustellen, dass die Höhe der Honorare mindestens an die Stundensätze der entsprechenden Tarifverträge angeglichen wird,
  5. eine ordnungsgemäße Haushaltsplanung und Haushaltsführung vorliegt,
  6. Unterrichtsbedingungen sowie Gebühren-, Entgelt- und Vergütungsregelungen in entsprechenden Ordnungen festgelegt sind und
  7. im Hinblick auf die Zugänglichkeit für die gesamte Bevölkerung eine sozial verträgliche Gestaltung der Teilnehmerbeiträge oder Gebühren vorgesehen ist.

§ 45 Zertifizierung als "Anerkannte Musikschule in NRW"

(1) Auf Antrag des Trägers ist der Musikschule die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Anerkannte Musikschule in NRW" durch das für Kultur zuständige Ministerium zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 44 Absatz 2 erfüllt sind und an der Einrichtung ein durch das für Kultur zuständige Ministerium bestätigtes Qualitätsmanagement durchgeführt wird.

(2) Das für Kultur zuständige Ministerium kann sich bei der Prüfung der Voraussetzungen sachverständiger Dritter bedienen. Bereits vorhandene Zertifikate von Fachverbänden oder vergleichbare standardisierte Berichte an die Bezirksregierungen können akzeptiert werden, wenn sie den Kriterien des § 44 Absatz 2 entsprechen. Die Eignung der Zertifikate und das Berichtsverfahren an die Bezirksregierungen werden regelmäßig von einer bei dem für Kultur zuständigen Ministerium eingesetzten Kommission evaluiert. Die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Anerkannte Musikschule in NRW" wird für den Zeitraum von fünf Jahren erteilt, danach erfolgt eine erneute Prüfung.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Anerkannte Musikschule in NRW" nicht mehr vorliegen, wird diese durch das für Kultur zuständige Ministerium gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, widerrufen.

§ 46 Kooperationen

Die vom Land geförderten oder von den Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen oder geförderten Einrichtungen gemäß § 42 dürfen mit den allgemeinbildenden Schulen sowie zur Förderung der künstlerischmusikalischen Elementarbildung mit Kindertageseinrichtungen in ihrem Einzugsgebiet zusammenarbeiten.

Teil 5
Bibliotheken und Pflichtexemplarregelungen

Abschnitt 1
Bibliotheken

§ 47 Aufgaben der Bibliotheken

(1) Bibliotheken sind zur Benutzung bestimmte und erschlossene Sammlungen von Büchern sowie anderen Medien- und Informationsangeboten, auch digitaler Art. Sie tragen in besonderer Weise zur Verwirklichung des Grundrechts aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes bei, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können.

(2) Als Bildungs- und Informationseinrichtungen unterstützen Bibliotheken das selbstbestimmte lebensbegleitende Lernen, die Leseförderung sowie die Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz.

(3) Als Kultureinrichtungen stellen sie Räume für Begegnungen, Kommunikation, Integration und Kreativität zur Verfügung, gestalten diese aktiv und bieten ein vielfältiges Programm an. Sie haben auch die Funktion eines Dritten Orts im Sinne von § 14 Absatz 4 Satz 1.

(4) Als Gedächtnisinstitutionen pflegen, bewahren und erschließen Bibliotheken wertvolle Altbestände und Sammlungen und machen sie der Öffentlichkeit in analoger oder digitaler Form zugänglich.

§ 48 Öffentliche Bibliotheken

(1) Öffentliche Bibliotheken sind zur Benutzung für die Allgemeinheit bestimmte Bibliotheken in Trägerschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände und werden von diesen eingerichtet und unterhalten.

(2) Öffentlich zugängliche Bibliotheken in anderer Trägerschaft ergänzen und bereichern das Angebot Öffentlicher Bibliotheken. Sie können dort, wo keine kommunale Bibliothek besteht, mit Zustimmung der zuständigen Gemeinde oder des zuständigen Gemeindeverbandes die Funktion einer Öffentlichen Bibliothek übernehmen und in dieser Funktion gefördert werden. In diesem Fall hat die Bibliothek die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.

(3) Öffentlichen Bibliotheken in kirchlicher Trägerschaft und den für ihren Betrieb eingerichteten kirchlichen Fachstellen kommt aufgrund ihrer großen Verbreitung eine besondere Bedeutung zu.

(4) Öffentliche Bibliotheken leisten durch ein fachlich kuratiertes Informationsangebot einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Informationsfreiheit. Daher sind sie bei der Auswahl ihrer Medien unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Öffentliche Bibliotheken sind unter Beachtung des Hausrechts und im Rahmen der Benutzungsregelungen ihrer Träger frei zugänglich. Sie ermöglichen Nutzerinnen und Nutzern einen niedrigschwelligen und ungehinderten Zugang zu Informationen und tragen so wesentlich zur Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsbürgerlicher Bildung bei. Zudem ermöglichen und unterstützen sie die demokratische Willensbildung und gleichberechtigte Teilhabe sowie die gesellschaftliche Integration. Das Land unterstützt die Öffentlichen Bibliotheken bei der nutzerfreundlichen Ausweitung der Öffnungszeiten.

(6) Als Orte der Begegnung, der Kommunikation, des kulturellen Austausches und der gesellschaftlichen Integration können Bibliotheken zentrale Orte der Kultur und der außerschulischen Bildung sein und dazu beitragen, kulturelle Aktivitäten in der Region zu bündeln und zugänglich zu machen.

(7) Als Stadtbibliotheken fungierende Einrichtungen sollen hauptamtlich geführt werden und bibliothekarisches Fachpersonal beschäftigen.

§ 49 Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken

Das Land unterhält eine zentrale Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken. Sie entwickelt und vermittelt Konzepte und Programme zur Sicherung und zum Ausbau Öffentlicher Bibliotheken und informiert, berät und unterstützt die Bibliotheken in allen bibliotheksfachlichen Fragen. Die Fachstelle wirkt mit bei der Entwicklung und Umsetzung der Bibliotheksförderung des Landes.

§ 50 Wissenschaftliche Bibliotheken

(1) Bibliotheken mit umfangreichen Beständen für wissenschaftliche Forschung, Lehre, Studium und Kunstausübung (wissenschaftliche Bibliotheken) bestehen an den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sowie an den staatlichen Hochschulen des Landes. Sie sollen nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen mit Rücksicht auf ihre besonderen Aufgaben für Forschung, Lehre, Studium und Kunstausübung jedermann für die private oder berufliche wissenschaftliche Bildung und Forschung zur Verfügung stehen.

(2) Die Bibliotheken gemäß Absatz 1 stellen die für Lehre, Forschung, Studium und Kunstausübung an ihrer Einrichtung erforderlichen Bücher, Zeitschriften und anderen Medienwerke bereit. Sie haben zudem die Aufgabe, die langfristige Nutzung ihrer Bestände sicherzustellen und hierbei auch Verfahren zur Langzeitverfügbarkeit von digitalen Beständen anzuwenden. Sie wirken bei der freien und ungehinderten Verbreitung und Zugänglichmachung wissenschaftlicher Arbeiten in digitaler Form (Open Access) mit.

(3) Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin nimmt ihre Aufgaben nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Zentralbibliothek für Medizin" vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 881) wahr. Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin hat als Stiftung öffentlichen Rechts die Aufgabe, die Informations- und Literaturversorgung in den Fachgebieten Medizin, Gesundheitswesen, Ernährungs-, Umwelt- und Agrarwissenschaften sowie deren Grundlagenwissenschaften und Randgebieten bedarfsgerecht sicherzustellen. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium.

(4) Wissenschaftliche Bibliotheken an den staatlich anerkannten Hochschulen des Landes oder anderer Träger sollen sich an den Maßgaben der Absätze 1 und 2 orientieren. Kirchlich-wissenschaftliche Bibliotheken ergänzen und bereichern das Angebot der übrigen wissenschaftlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen.

(5) Im Übrigen bleiben die Regelungen des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 329) geändert worden ist, des Kunsthochschulgesetzes, des Polizeihochschulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) sowie des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, unberührt.

§ 51 Hochschulbibliothekszentrum

(1) Das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt zentrale, regionale, überregionale und kooperative bibliothekarische Dienstleistungs- und Entwicklungsaufgaben für die Bibliotheken der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und der Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes wahr. Das Hochschulbibliothekszentrum bietet seine bibliothekarischen Dienste auch weiteren Bibliotheken und Einrichtungen innerhalb und außerhalb Nordrhein-Westfalens auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen an.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist im Hochschulbibliothekszentrum ein Fachrechenzentrum gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702) geändert worden ist, eingerichtet.

(3) Das von einer Direktorin oder einem Direktor geleitete Hochschulbibliothekszentrum erfüllt seine Aufgaben in engem Zusammenwirken mit den unter Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschulbibliotheken. Gemeinsam verfolgen sie das Ziel, insbesondere durch die Weiterentwicklung und die gemeinsame Nutzung einer zentralen Infrastruktur und zentral erbrachter Dienste ein höchstmögliches Maß an Synergien, Wirtschaftlichkeit, Innovationskraft und Servicequalität für die bibliothekarischen Leistungen in Nordrhein-Westfalen zu erreichen. Alle zentralen Infrastrukturen und zentral erbrachten Dienste werden im Rahmen der verfügbaren Ressourcen des Hochschulbibliothekszentrums betrieben und erbracht.

(4) Die tragenden Prinzipien des Zusammenwirkens zwischen dem Hochschulbibliothekszentrum und den unter Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschulbibliotheken sind Mitsprache, Kooperation und die Orientierung an einem konsensualen Handeln im Interesse der Erbringung bestmöglicher Dienste für die Nutzerinnen und Nutzer der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums. Hierzu wirken alle unter Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschulbibliotheken mit jeweils einer stimmberechtigten Vertreterin oder einem stimmberechtigten Vertreter, gewählte stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter der Bibliotheken und Einrichtungen gemäß Absatz 1 Satz 2 und das Hochschulbibliothekszentrum mit einer stimmberechtigten Vertreterin oder einem stimmberechtigten Vertreter in einem entsprechenden Gremium zusammen.

(5) Nähere Einzelheiten zum Hochschulbibliothekszentrum einschließlich dessen Gremien werden durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium bestimmt.

(6) § 77 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Hochschulgesetzes sowie § 71 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Kunsthochschulgesetzes bleiben unberührt.

§ 52 Landesbibliotheken

(1) Die Universitätsbibliotheken Bonn, Düsseldorf und Münster nehmen im Auftrag und nach Weisung des Landes arbeitsteilig die Aufgaben einer Landesbibliothek wahr. Sie führen die Bezeichnung "Universitäts- und Landesbibliothek".

(2) Die Landesbibliotheken wirken daran mit, Kultur, Kunst und Wissenschaft in Nordrhein-Westfalen zu fördern. Sie sammeln, erschließen und bewahren die nordrheinwestfälische Regionalliteratur und stellen diese zur Benutzung bereit. Zu ihren Aufgaben zählt insbesondere auch die Sammlung der Pflichtexemplare.

(3) Sie schützen das historische schriftliche Kulturerbe im Land sowie historisch und kulturell bedeutsame Bestände durch sachgerechte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen wie Konservierung, Restaurierung und Digitalisierung. Sie unterstützen andere Bibliotheken in öffentlicher oder privater Trägerschaft mit wertvollen historischen Beständen.

(4) Die Landesbibliotheken erstellen gemeinsam die Nordrhein-Westfälische Bibliographie. Diese verzeichnet und erschließt die Veröffentlichungen mit inhaltlichem Bezug zu Nordrhein-Westfalen unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalens verlegt werden.

(5) Das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt die Pflichtexemplarsammlung der Universitäts- und Landesbibliotheken sowie die Herausgabe der Nordrhein-Westfälischen Bibliographie durch die Entwicklung und den Betrieb von technischen Infrastrukturleistungen einschließlich der digitalen Langzeitarchivierung.

§ 53 Schulbibliotheken

Die an Schulen eingerichteten Schulbibliotheken dienen im Rahmen von § 3 Absatz 3 in besonderem Maße der Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz. Sie können mit den öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken zusammenarbeiten. Die Bestimmungen des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NW. S. 890) geändert worden ist, bleiben unberührt.

§ 54 Weitere Bibliotheken

(1) Bibliotheken für den Dienstgebrauch der Verwaltung, der Gerichte sowie des Landtags Nordrhein-Westfalen (Behördenbibliotheken) stehen für die Allgemeinheit zur Verfügung, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen entscheidet die Leitung der jeweiligen Dienststelle über den Zugang zur Bibliothek.

(2) Bibliotheken in Justizvollzugseinrichtungen des Landes sind zur Benutzung für Gefangene, Untergebrachte sowie Arrestantinnen und Arrestanten bestimmt und nicht frei zugänglich. Ziel dieser Bibliotheken ist es insbesondere, den Gefangenen, Untergebrachten sowie Arrestantinnen und Arrestanten über die vorgehaltenen Medien Perspektiven für ein Leben in sozialer Verantwortung zu eröffnen und schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken. Sie bieten darüber hinaus Möglichkeiten der individuellen Weiterbildung und persönlichen Selbsterfahrung. Bibliotheken in Justizvollzugseinrichtungen können mit öffentlichen Bibliotheken kooperieren und dafür auch die Beratungsleistungen der Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken in Anspruch nehmen.

(3) Die Lippische Landesbibliothek in Detmold wirkt als ehemalige Landesbibliothek des Landes Lippe bei der Erfüllung des landesbibliothekarischen Auftrages mit.

§ 55 Finanzierung und Förderung

(1) Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert.

(2) Für die Wahrnehmung ihrer landesbibliothekarischen Aufgaben werden die Universitäts- und Landesbibliotheken vom Land finanziert.

(3) Das Land finanziert die Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken.

(4) Das Land fördert Öffentliche Bibliotheken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gefördert werden insbesondere

  1. innovative Projekte zur Modernisierung,
  2. die Kooperation der Bibliotheken untereinander und mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen,
  3. die Stärkung der Lese-, Informations- und Medienkompetenz,
  4. die Verbesserung der Bibliotheksversorgung im ländlichen Raum,
  5. die Einrichtung anregender Lern- und Arbeitsumgebungen und
  6. Qualifizierungsmaßnahmen.

Näheres regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium in einer Förderrichtlinie.

Abschnitt 2
Pflichtexemplarregelungen

§ 56 Ablieferungs- und Übermittlungspflicht, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit

(1) Die Landesbibliotheken sind verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln. Sie haben die Pflichtexemplare einzuziehen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Sie haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch auf die Ablieferung oder die Übermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen oder erstmals öffentlich zugänglich gemachten Medienwerke. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar in die Sammlung besteht nicht.

(2) Medienwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darstellungen in körperlicher und unkörperlicher Form, die Text enthalten oder mit einem Text verbunden sind, ferner besprochene Tonträger, Notendrucke und sonstige graphische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten.

(3) Eine Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn mindestens ein Exemplar des Medienwerkes einem größeren Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Werden die Exemplare eines Medienwerkes einzeln auf Bestellung hergestellt, gilt als Beginn der Verbreitung das allgemeine Angebot zum Erwerb von Exemplaren.

(4) Verlegerin oder Verleger im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kommissions-, Lizenz- und Selbstverleger. Bei Tonträgern gilt als Verlegerin oder Verleger die Herstellerin oder der Hersteller. Bei Medienwerken in unkörperlicher Form gilt als Verlegerin oder Verleger, wer das Werk erstmals öffentlich zugänglich macht.

(5) Als in Nordrhein-Westfalen verlegt gilt ein Medienwerk, dessen Verlegerin oder Verleger ihren oder seinen Hauptsitz oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Bei einer Verlagsgruppe ist der Sitz der einzelnen Verlage maßgeblich. Die Angabe eines nordrheinwestfälischen Ortes als Verlagsort im Medienwerk begründet die Ablieferungspflicht. Unter mehreren Orten kommt nur der an erster oder hervorgehobener Stelle genannte Ort in Betracht.

(6) Örtlich zuständig für die Sammlung der Pflichtexemplare sind

  1. für den Regierungsbezirk Köln die Universitäts- und Landesbibliothek Bonn,
  2. für den Regierungsbezirk Düsseldorf die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf und
  3. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Universitäts- und Landesbibliothek Münster.

§ 57 Ablieferung körperlicher Medienwerke

(1) Von allen körperlichen, mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Medienwerken, die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, hat unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens die Verlegerin oder der Verleger unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die jeweils zuständige Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern (Pflichtexemplar).

(2) Abzuliefern sind auch alle erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen Medienwerk gehörenden Beilagen und Beigaben sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattausgaben und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die der Vervollständigung des Medienwerkes dienen.

(3) Erscheint ein Medienwerk inhaltlich identisch in verschiedenen Ausgaben, unterliegen alle Ausgaben der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht. Mit der Ablieferung der von der Bibliothek bevorzugten Ausgabe gilt die Ablieferungspflicht jedoch als vollständig erfüllt. Soweit möglich, legt die Bibliothek fest, welcher Ausgabeart sie für welche Art von Medienwerken den Vorzug gibt, und teilt dies den Ablieferungspflichtigen mit. Die Pflicht zur unaufgeforderten Ablieferung beschränkt sich dann auf die entsprechende Ausgabe. Die Bibliothek kann ihre Entscheidungen hinsichtlich der bevorzugten Ausgabeart für zukünftig abzuliefernde Medienwerke abändern.

(4) Besonders wertvolle oder aufwändige Ausgaben sind nur dann ablieferungspflichtig, wenn keine andere ausreichend dauerhafte Ausgabe erscheint. Wird ein körperliches Medienwerk nur einzeln auf Bestellung hergestellt, kann die Landesbibliothek zusätzlich oder anstelle des körperlichen Medienwerks die Übermittlung eines unkörperlichen Medienwerks verlangen. Wird nur das unkörperliche Medienwerk übermittelt, so hat die Landesbibliothek das Recht, einzelne körperliche Medienwerke ausschließlich zur Aufnahme in ihren Bestand herzustellen oder herstellen zu lassen.

§ 58 Übermittlung und Sammlung unkörperlicher Medienwerke

(1) Unkörperliche Medienwerke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals öffentlich zugänglich gemacht werden, sind der Landesbibliothek oder einer von ihr bezeichneten Stelle innerhalb einer Woche nach Beginn der Zugänglichmachung unentgeltlich nach den technischen Vorgaben der Bibliothek zu übermitteln oder zur Übermittlung bereit zu stellen, wenn sie einem herkömmlichen körperlichen Medienwerk wie einem Buch, einer Zeitschrift oder einem vergleichbaren Druckwerk funktional entsprechen. Andere unkörperliche Medienwerke sind nur nach vorheriger Aufforderung zu übermitteln oder zur Abholung bereit zu stellen.

(2) Die Bibliothek kann unbeschadet einer bestehenden Übermittlungspflicht unkörperliche Medienwerke nach den Vorschriften des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, von sich aus in ihren Bestand übernehmen und wie ein übermitteltes Medienwerk nutzen.

(3) Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für abzuliefernde Werke festgelegten technischen Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in ein ablieferungspflichtiges Medienwerk in unkörperlicher Form eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.

§ 59 Rechteeinräumung

(1) Die Landesbibliothek erhält das Recht, übermittelte unkörperliche Medienwerke sowie auf Datenträgern abgelieferte körperliche Medienwerke dauerhaft zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen im Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um die Medienwerke in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können, sowie um ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Übermittlung oder Ablieferung aufzuheben.

(2) Mit der Übermittlung eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung des Werks zu treffen.

§ 60 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht:

  1. Medienwerke, die ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken wie der Kundeninformation, der Information und Instruktion der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder der Verkehrsabwicklung dienen (zum Beispiel Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpläne, Veranstaltungshinweise, Formblätter und Vordrucke),
  2. Medienwerke, die ausschließlich privaten Zwecken dienen oder die ausschließlich einem privaten Kreis von Nutzerinnen und Nutzern zugänglich gemacht werden,
  3. Medienwerke, die nur Personen und Institutionen zugänglich gemacht werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
  4. Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen, ausgenommen Medienwerke, die einzeln auf Anforderung verlegt werden,
  5. Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang, ausgenommen kartographische Werke und Musikalien,
  6. Neuauflagen und Nachdrucke, wenn sie inhaltlich unverändert sind und die letzte Ablieferung des Titels weniger als zehn Jahre zurückliegt,
  7. Dissertationen und andere Hochschulprüfungsarbeiten, sofern sie nicht im Buchhandel erscheinen,
  8. amtliche Veröffentlichungen,
  9. Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,
  10. Pressemitteilungen, Newsletter, Pressespiegel,
  11. Vorab- und Demonstrationsversionen,
  12. Sonderdrucke aus Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken, wenn sie kein eigenes Titelblatt haben, und
  13. Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeug oder Plattform genutzt werden (zum Beispiel Betriebssysteme, sachlich neutrale Anwendungen, sachlich und persönlich neutrale Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente).

§ 61 Entschädigung für körperliche Medienwerke

(1) Der oder die Ablieferungspflichtige hat gegen die Bibliothek einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Hälfte des Ladenpreises, wenn das abgelieferte Medienwerk in einer Auflage von weniger als 300 Stück hergestellt wird und der Ladenpreis mehr als 200 Euro beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Herstellung des Medienwerkes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

(2) Die Entschädigung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens bei der Ablieferung zu stellen. Die Ablieferungspflicht wird durch die Antragstellung nicht berührt.

§ 62 Ermächtigung

Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Art der abzuliefernden Medienwerke, die Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare, die Ablieferungsfristen, das Verfahren bei der Ablieferung und die Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken zu erlassen.

Teil 6
Archive

§ 63 Archive als kulturelles Gedächtnis

(1) Archive sind zentrale Orte des kulturellen Gedächtnisses der Gesellschaft und als solche ein wesentlicher Teil der kulturellen Infrastruktur.

(2) Archive bestehen in unterschiedlicher Trägerschaft und mit unterschiedlichen Überlieferungsschwerpunkten. Gemeinsam bieten sie in ihrer Vielfalt eine Fülle von Materialien, aus denen sich Arbeits- und Lebensformen, Denk- und Handlungsweisen, Wertvorstellungen und geistige Lebensäußerungen der Vergangenheit ermitteln lassen. Archive unterschiedlicher Ausrichtung kooperieren miteinander, ergänzen einander und stimmen ihre Überlieferungsprofile untereinander ab.

(3) Sie sind Orte der wissenschaftlichen Bearbeitung der von ihnen verwahrten Bestände und unterstützen die kulturelle und historische Bildung, die sie im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch selbst betreiben. Mit ihren Angeboten auf dem Gebiet der kulturellen Bildung ermöglichen Archive die Erweiterung und Vertiefung des historischen Wissens. Im Rahmen der Archivpädagogik bilden sie Partnerschaften mit Schulen. Zu Hochschulen, anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen, Gedenkstätten, Vereinen und Verbänden pflegen die Archive einen engen Kontakt.

§ 64 Aufgaben der Archive

(1) Archive bilden ihre Überlieferung aus archivwürdigen Unterlagen sowie aus Sammlungsgut. Archivierung umfasst die Aufgaben, Unterlagen zu erfassen, zu bewerten, zu übernehmen und das übernommene Archivgut sachgemäß zu verwahren, zu ergänzen, zu sichern, zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, zu erforschen, für die Nutzung bereitzustellen sowie zu veröffentlichen.

(2) Archive sind Einrichtungen öffentlicher Stellen (öffentliche Archive) und anderer Träger. Zuständigkeit und Aufgaben der in § 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Archive richten sich nach dem Archivgesetz Nordrhein-Westfalen, § 4 Absatz 6 bleibt hiervon unberührt. Zu den Archiven in anderer Trägerschaft gehören Archive mit thematisch spezialisierten Sammlungen insbesondere aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft sowie soziales, politisches und bürgerschaftliches Engagement, von Kirchen und Religionsgemeinschaften, von Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen. Ihre Aufgaben und Zuständigkeit bestimmen sich nach dem Zweck der jeweiligen Einrichtung.

§ 65 Archivpflege der Landschaftsverbände

Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe unterstützen nach Maßgabe der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die nichtstaatlichen Archive durch archivfachliche Beratung, Fortbildung und Dienstleistungen.

Teil 7
Schlussbestimmungen

§ 66 Datenschutz

Die den Kultureinrichtungen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind Aufgaben des öffentlichen Interesses im Sinne von § 3 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404).

§ 67 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren nach §§ 58 und 59 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, sind die Bezirksregierungen.

§ 68 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle fünf Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2027.

Artikel 2
Aufhebung des Kulturfördergesetzes NRW

Das Kulturfördergesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Pflichtexemplargesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Pflichtexemplargesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 31) wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

In § 37 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

In § 7 Absatz 2 Satz 1 des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 203), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) geändert worden ist, wird das Wort "Bücherei" durch das Wort "Bibliothek" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

In § 50 Absatz 1 Satz 3 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, wird das Wort "Bücherei" durch das Wort "Bibliothek" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Bedarfsgewerbeverordnung

Aufgrund von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) wird verordnet:

In § 1 Absatz 1 Nummer 11 der Bedarfsgewerbeverordnung vom 5. Mai 1998 (GV. NRW. S. 381), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852) geändert worden ist, werden die Wörter " § 10 Absatz 1 des Kulturfördergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90)," durch die Wörter " § 47 und § 48 Absätze 4 bis 6 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 8
Übergangsregelung

Die Satzung des Hochschulbibliothekszentrums vom 25. September 2001 bleibt unbeschadet der Regelungen unter § 51 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353 bis zum Erlass einer neuen Satzung in Kraft. Der Erlass einer neuen Satzung hat bis zum 1. Januar 2023 zu erfolgen. Die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Anerkannte Musikschule in NRW" gemäß § 45 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) ist bis zum 31. Dezember 2026 nicht Fördervoraussetzung.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 212657

ENDE