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Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. März 2022
(GV. NRW. Nr. 18 vom 14.04.2022 S. 415)


Artikel 1

Das Meldegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Vorausgefüllter Meldeschein" § 6 (weggefallen)".

2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter " § 34 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "den § 34 Absatz 1 und § 34a Absatz 4" und die Angabe " § 38 Absatz 1" durch die Angabe " § 34 Absatz 1" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird

(1) Über die in § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten ihrer Mitglieder und des gesetzlichen Vertreters übermitteln: bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Namen" das Wort "und" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird am Ende ein Punkt eingefügt.

cc) Nummer 3 wird

3. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 6 wird

§ 6 Vorausgefüllter Meldeschein

Die Meldebehörden (Zuzugsmeldebehörden und Wegzugsmeldebehörden) sind im Rahmen der Anmeldung einer meldepflichtigen Person verpflichtet, den vorausgefüllten Meldeschein in elektronischer Form im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes zur Datenübermittlung zu nutzen.

aufgehoben.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "S. 244)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 38 und 39" durch die Wörter " § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §§ 34a, 38 und 39" ersetzt.

6. In § 10 werden nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 30 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter " § 30 Absatz 4 Satz 3" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 38 Absatz 5" durch die Angabe " § 34a Absatz 4" ersetzt.

c) In Nummer 4 werden die Wörter " § 38 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 bis 3" ersetzt.

d) In Nummer 5 wird die Angabe " § 38 Absatz 5" durch die Angabe " § 34a Absatz 4" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

ID 220775

ENDE