Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. März 2022
(GV. NRW. Nr. 18 vom 14.04.2022 S. 415)
Das Meldegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Vorausgefüllter Meldeschein | " § 6 (weggefallen)". |
2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter " § 34 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "den § 34 Absatz 1 und § 34a Absatz 4" und die Angabe " § 38 Absatz 1" durch die Angabe " § 34 Absatz 1" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
(1) Über die in § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten ihrer Mitglieder und des gesetzlichen Vertreters übermitteln: bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Namen" das Wort "und" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird am Ende ein Punkt eingefügt.
cc) Nummer 3 wird
3. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
§ 6 Vorausgefüllter MeldescheinDie Meldebehörden (Zuzugsmeldebehörden und Wegzugsmeldebehörden) sind im Rahmen der Anmeldung einer meldepflichtigen Person verpflichtet, den vorausgefüllten Meldeschein in elektronischer Form im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes zur Datenübermittlung zu nutzen.
aufgehoben.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "S. 244)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 38 und 39" durch die Wörter " § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §§ 34a, 38 und 39" ersetzt.
6. In § 10 werden nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 30 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter " § 30 Absatz 4 Satz 3" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 38 Absatz 5" durch die Angabe " § 34a Absatz 4" ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter " § 38 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 bis 3" ersetzt.
d) In Nummer 5 wird die Angabe " § 38 Absatz 5" durch die Angabe " § 34a Absatz 4" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
ID 220775
ENDE |