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Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 22. Juli 2003
(GV. NRW. Nr. 37 vom 06.08.2003 S. 428)
Gl.-Nr.: 2011



Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch 3. Verordnung vom 13. Mai 2003 (GV. NRW. S. 270) , wird wie folgt geändert:

A.

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Tarifstellenbezeichnung "10.4.8" durch die Tarifstellenbezeichnung "10.4.10" ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht wird nach § 15g folgender neuer § 15h eingefügt: " § 15h Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)".

B.

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

3. In der Gliederungsnummer 2.6 wird im Anschluss an die Tarifstelle 2.6.1.5 folgende Regelung angefügt:

"Für die unter Gliederungsnummer 2.6 genannten Amtshandlungen, die vor In -Kraft-Treten der Energieeinsparungsverordnung eingeleitet worden sind, richtet sich die Gebührenfestsetzung nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarifstelle 2.6 des Allgemeinen Gebührentarifs."

4. Die Tarifstelle 4a.2 wird wie folgt neu gefasst:

"4a.2:

Bescheinigung nach § 40 DSchG:

Gebühr:

- 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250 000 Euro, ggf. zuzüglich

- 0,5 v. H. der über 250 000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500 000 Euro, ggf. zuzüglich

- 0,25 v. H. der über 500 000 Euro bescheinigten Aufwendungen, jedoch - insgesamt höchstens 25 000 Euro

Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen."

5. Nach der Tarifstelle 8.3.1.2 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt: "8.3.1.2.1

Nachprüfung je Prüfungsteil

Gebühr: Euro 50".

6. Nach der Tarifstelle 10.4.8 werden folgende neuen Tarifstellen eingefügt: "10.4.9

Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gemäß § 12a des Gesetzes über das Apothekenwesen

Gebühr: Euro 200 bis 1500

10.4.10

Entscheidung über die Genehmigung der Änderung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und Apothekenpflichtigen Medizinprodukten gemäß § 12a des Gesetzes über das Apothekenwesen

Gebühr Euro 50 bis 750".

7. Die Tarifstelle 10.15.4 erhält folgende Fassung:

"10.15.4

Maßnahmen der infektionshygienischen Überwachung nach § 36 IfSG in Verbindung mit § 17

ÖGDG

Gebühr Euro 20 bis 800".

8. In Tarifstelle 15a.2.11 werden in der Zeile Gebühr die Zahlen "275 bis 1 000" durch die

Zahlen "275 bis 550" ersetzt.

9. Die Tarifstelle 15a.3.18.1 erhält folgende Fassung:

"Annahme der verbindlichen Erklärung (Reduzierungsplan nach Anhang IV) gemäß § 5 Abs. 7

der 31. BImSchV durch die zuständige Behörde

Gebühr: Euro 50 bis 500 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

Euro 100 bis 1 000 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen".

10. Die bisherigen Tarifsstellen 15a.3.18.1 bis 15a.3.18.2.2 werden die Tarifstellen 15a.3.18.2

bis 15a.3.18.3.2.

11. Die Gliederungsnummer 15f wird wie folgt neu gefasst:

"15f Raumordnungsverfahren

Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 23a Landesplanungsgesetz - LPlG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 der 6. DVO zum LPlG vom 8.Juli 2003 (GV. NRW. S. 377) 15f.1

Gebührentarif für Projekte, die räumlich nur einen Regierungsbezirk berühren:

Investitionsrahmen/Gebühr

< 10 Mio. Euro Gebühr: Euro 15.000

> 10 Mio. Euro < 50 Mio. Euro Gebühr: Euro 30.000

> 50 Mio. Euro < 250 Mio. Euro Gebühr: Euro 40.000

>250 Mio. Euro < 750 Mio. Euro Gebühr: Euro 50.000 >759 Mio. Euro < 1,5 Mrd. Euro Gebühr: Euro 60.000

> 1,5 Mrd. Euro Gebühr: Euro 70.000

15f.2

Gebührentarif für Projekte, die räumlich mehrere Regierungsbezirke berühren:

Die Grundgebühr berechnet sich gemäß Nr. 15f.1

Für jeden weiteren Regierungsbezirk, der vom Projekt berührt wird fällt folgende zusätzliche

Gebühr an: Investitionsrahmen/Gebühr

<10 Mio. Euro Gebühr: Euro 15.000

> 10 Mio. Euro < 50 Mio. Euro Gebühr: Euro 30.000

> 50 Mio. Euro Gebühr: Euro 40.000

Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1 und 15f.2:

Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses (Raumordnerische Beurteilung). Eine Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Träger oder die Trägerin des Vorhabens nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens von seinem bzw. ihrem Vorhaben Abstand nimmt. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach der Länge der Verfahrensdauer, und zwar für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens fällig wäre. Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist der Träger oder die Trägerin des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden gesondert berechnet."

12. Nach den Tarifstellen 15g werden folgende neue Tarifstellen angefügt:

"15h

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350)

15h.1

Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers (§ 20 UVPG Abs.1) nach Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG

Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, mindestens jedoch Euro 2500

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

15h.2

Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers (§ 20 Abs. 2 UVPG) gem. Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG

Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, abzüglich 20%, mindestens jedoch Euro 500".

13.

Nach Tarifstelle 21.1.5 werden folgende neuen Tarifstellen angefügt:

"21.1.6

Genehmigung einer Ersatzschule gem. § 37 Abs. 2 SchOG oder Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule gem. § 37 Abs. 4 SchOG (einschließlich der für die Lehrkräfte dieser Schule erteilten Unterrichtsgenehmigungen gem. § 41 Abs. 2 SchOG) Gebühr: Euro 100 bis 1500

21.1.7

Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte gem. § 41 Abs. 2 SchOG im Einzelfall Gebühr: Euro 20 bis 80

21.1.8

Anerkennung einer Ergänzungsschule gemäß § 45 Abs. 4 oder 5 SchOG Gebühr: Euro 50 bis 1000".

14. Die Tarifstelle 23.9.4.2 B wird Tarifstelle 23.9.4.2 und erhält folgende Fassung:

"23.9.4.2

BSE Gebühr je Tier".

15. Die Tarifstelle 23.9.4.2.1 erhält folgende Fassung:

"23.9.4.21

Untersuchung mittels Western-Blot

Gebühr: Euro 27,38 (Gebühr ist gültig ab 1. Juli 2003)".

16. Nach Tarifstelle 23.9.4.2.1 wird folgende neue Tarifstelle angefügt:

"23.9.4.2.2

Untersuchung mittels Immunoassay

(Diese Untersuchungsmethode wird erst nach Vorliegen der nationalen Zulassung durch das BSE-Referenzlaboratorium von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt angewandt) Gebühr: Euro 22,23".

17. In der Tarifstelle 28.1.1.3.1 ist die Textstelle " (§ 15 WHG)" durch die Textstelle " (§ 15 Abs. 4 Nr. 3 und 4 WHG)" zu ersetzen.

Diese Neufassung gilt rückwirkend zum 4. Juni 2003.

18. In der Tarifstelle 28.1.4.7 werden die Wörter "Besorgnis einer Gewässergefährdung" durch die Wörter "der Anlagenüberprüfung" ersetzt.

19. In der Tarifstelle 28.1.8.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl "0,006" durch die Zahl "0,01" ersetzt.

20. Nach Tarifstelle 28.1.8.6 werden folgende neue Tarifstellen angefügt:

"28.1.8.7

Abnahme planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes Gebühr: Euro 400 bis 20 v.H. der Gebühr nach 28.1.8.1 bzw. 28.1.8.3

28.1.8.8

Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes Gebühr: Euro 400 bis 20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 bzw. Tarifstelle 28.1.8.3". 21. In der Tarifstelle 28.1.9.1 werden

unter Buchstabe a):

nach den Wörtern "je Überwachungsmaßnahme" die Wörter

"bei Anlagen einfacher Art mit geringem Kontroll- und Zeitaufwand Gebühr: Euro 25 je Überwachungsmaßnahme"

angefügt und

unter Buchstabe b):

wird in der Zeile Gebühr die Zahl "50" durch die Zahl "25" und das Wort "Doppelte" durch das Wort "Vierfache" ersetzt.

22. In der Tarifstelle 28.1.9.2 wird die Textstelle " Buchstaben a) - e)" durch die Textstelle "Buchstaben a) - d)" ersetzt.

23. In der Tarifstelle 28.1.9.3 wird die Textstelle " Buchstaben a) - e)" durch die Textstelle "Buchstaben a) - d)" ersetzt.

24. Die Tarifstellen 28.2.2.1 Buchstabe a) und Buchstabe b) werden jeweils am Ende ergänzt durch "höchstens Euro 10 000".

25. Nach Tarifstelle 28.3.4 werden folgende neue Tarifstellen angefügt:

"28.3.5

Abnahme von nach §§ 3, 4 des Abgrabungsgesetzes genehmigten Abgrabungen

Gebühr: Euro 400 bis 20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 bzw. Tarifstelle 28.1.8.3

28.3.6

Überwachung des Betriebs von nach §§ 3, 7 des Abgrabungsgesetzes genehmigten Abgrabungen Gebühr: Euro 400 bis 20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 bzw. Tarifstelle 28.1.8.3".

26. Die Tarifstelle 29.1.8 wird wie folgt neu gefasst:

"Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gemäß § 5a NMV 1970

a) nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit oder nach Aufteilung einer Wirtschaftseinheit

je Gebäude Gebühr: Euro 30 bis 180

b) nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen je Wohnung Gebühr: Euro 17,50 bis 60".

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE