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Allgemein, Berufe

Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für bundesrechtlich geregelte, nicht reglementierte Berufe
Rheinland-Pfalz

Vom 3. Juli 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 12.07.2013 S. 270)



Aufgrund des § 8 Abs. 4 Satz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die nach Teil 2 Kapitel 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Aufgaben zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen werden, soweit sich nicht eine Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 BQFG feststellen lässt, auf die für die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf zuständige Behörde oder Kammer übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE