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Änderungstext

Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Vom 13. Februar 2007
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2007 S. 41)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 23 des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2002 (GVBl. S. 177), BS 204-1, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Sie unterliegt nicht der nebentätigkeitsrechtlichen Ablieferungspflicht.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Beamten im Nebenamt oder" werden ersetzt durch die Worte "beurlaubten Beamten oder Beamten".

3. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  (3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird beim Präsidenten des Landtags eingerichtet, hat die Stellung einer diesem gegenüber unabhängigen obersten Landesbehörde und unterliegt keiner Dienst- und Rechtsaufsicht."(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird beim Präsidenten des Landtags eingerichtet und hat die Stellung einer obersten Landesbehörde." 

4. Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  (5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz darf neben diesem Amt kein Gewerbe ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. "(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören."

Artikel 2

Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählte Landesbeauftragte für den Datenschutz bleibt von den Änderungen dieses Gesetzes unberührt.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.