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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Schaffung tariftreuerechtlicher Regelungen

Vom 1. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 13.12.2010 S. 426)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LTTG - Landestariftreuegesetz

Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben
(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Nahverkehrsgesetzes

Das Nahverkehrsgesetz vom 17. November 1995 (GVBl. S. 450), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 317), BS 924-8, wird wie folgt geändert:

a) § 5 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (3) Die Aufgabenträger nach den Absätzen 1 und 2 sind zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."(3) Die Aufgabenträger nach den Absätzen 1 und 2 sind zuständige Behörde für die Erteilung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Bei der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gelten § 97 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die §§ 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung, bei Vergaben nach Artikel 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die §§ 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."

b) § 6 Abs. 12 wird wie folgt neu gefasst:

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 (12) Für den Bereich des Schienenpersonennahverkehrs sowie für die regionalen Busverkehre nach Absatz 9 sind abweichend von § 5 Abs. 3 die Zweckverbände zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69"(12) Für den Bereich des Schienenpersonennahverkehrs sowie für die regionalen Busverkehre nach Absatz 9 sind abweichend von § 5 Abs. 3 die Zweckverbände zuständige Behörde für die Erteilung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend."

c) § 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 wird in Nummer 9 das Wort "und" durch ein Komma, in Nummer 10 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt sowie folgende Nummer 11 angefügt: "11. der Einhaltung von Tariftreue durch die ausführenden Busunternehmen und ihre Subunternehmen."

bb) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

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 Der Nahverkehrsplan soll entsprechend den sich ändernden verkehrlichen Rahmenbedingungen im Bedarfsfall fortgeschrieben werden."Der Nahverkehrsplan ist entsprechend den sich ändernden verkehrlichen Rahmenbedingungen, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, fortzuschreiben."

d) § 14 wird wie folgt neu gefasst:

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" § 14 Übergangsbestimmung


Bis zur Wahl eines Verbandsvorstehers und der Bestellung eines Verbandsdirektors für jeden Zweckverband nach § 6 Abs. 3 nimmt deren Aufgabe der Leiter der Abteilung Verkehr des für das Verkehrswesen fachlich zuständigen Ministeriums wahr. Die organisatorischen Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit der Zweckverbände sind bis zum 1. Januar 1997 zu schaffen.

" § 14 Übergangsbestimmung

§ 5 Abs. 4 findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zur Schaffung tariftreurechtlicher Regelungen vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426) eingeleitet worden ist."

Artikel 3
Evaluierung und Bericht

aufgehoben 08.03.2016 S. 178

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet vier und sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag. Dabei ist insbesondere darzustellen, inwieweit die Tariftreue bei grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Schienenpersonennahverkehr und im Bereich der kommerziellen Omnibusverkehre Wirkung entfaltet und, soweit notwendig, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Tariftreue in diesen Bereichen weiter zu stärken.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Bestimmungen, die zum Erlass von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.