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Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
Vom 9. März 2011
(GVBl. Nr. 7 vom 22.03.2011 S. 70)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesdatenschutzgesetz vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch § 139 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 204-1, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Der Auftrag ist unter Festlegung des Gegenstands und des Umfangs der Datenverarbeitung, der technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaiger Unterauftragsverhältnisse schriftlich zu erteilen. | "Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:
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b) Satz 5 erhält folgende Fassung:
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Die auftraggebende Stelle hat sich in geeigneter Weise von der Einhaltung der bei der auftragnehmenden Person oder Stelle getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. | "Die auftraggebende Stelle hat sich in geeigneter Weise vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der bei der auftragnehmenden Person oder Stelle getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen." |
c) Es wird folgender Satz 6 angefügt:
"Das Ergebnis ist zu dokumentieren."
2. In § 11 Abs. 5 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle ihm die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen."
3. Es wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
(1) Wird einer verantwortlichen Stelle bekannt, dass bei ihr gespeicherte personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und di oben schwerwiegende Beeinträchtigungen für diese Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies unverzüglich den Betroffenen und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.
(2) Die Benachrichtigtang der Betroffenen muss erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird. Die Betroffenen sind über die Art der unrechtmäßigen Kenntnis erlangung und über Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen zu unterrichten. Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, tritt an ihre Stelle eine angemessene Information der Öffentlichkeit. § 18 Abs. 5 gilt entsprechend."
4. § 23 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags. | "Er untersteht. der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird." |
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz
abweichend von § 23 Abs. 1 unterliegt er in der Ausübung dieser Tätigkeit der Rechtsaufsicht der Landesregierung.
wird gestrichen.
b) In Absatz 7 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Dies gilt auch hinsichtlich der behördlichen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten."
c) Es wird folgender neue Absatz 8 angefügt:
"(8) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz berät und informiert die Bürgerinnen und Bürger in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere über die ihnen bei der Verarbeitung ihrer Daten zustehenden Rechte (vgl. § 6 Abs. 1) und über geeignete Maßnahmen des Selbstdatenschutzes."
6. In § 29 Abs. 2 werden die Worte "jeweils zum 1. Oktober" durch die Worte "jeweils zum 31. Dezember" ersetzt.
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. | "(1) Die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist in Form der Videobeobachtung (Monitoring) zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Videoüberwachung in Form der Speicherung mittels optischelektronischer Einrichtungen erhobener Daten (Videoaufzeichnung) ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zum Schutz der Funktionsfähigkeit gefährdeter öffentlicher Anlagen und Einrichtungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Für die Videoaufzeichnung ist eine Vorhabkontrolle nach § 9 Abs. 5 durchzuführen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die Form der Videoüberwachung sowie die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "erhobenen" die Worte "oder gespeicherten" eingefügt.
c) Es wird folgender neue Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Einsatz von Attrappen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 zulässig."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.