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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei Landtagswahlen und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 14. Juli 2015

(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2015 S. 165)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2014 (GVBl. S. 232), BS 1110-1, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "erfasst" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 3

3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

wird gestrichen.

2. In § 12 Abs. 2 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:

"In den Landeswahlausschuss sind zudem auf Vorschlag des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz als weitere Beisitzer zu berufen."

3. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Zahl "58" durch die Zahl "57" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Ordnungszahl "60." durch die Ordnungszahl "75." ersetzt.

4. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt."(2) Nicht wählbar ist,
  1. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  2. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet."

5. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "eine schriftliche Satzung" durch die Worte "ihre schriftliche Satzung, ihr schriftliches Programm" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Dem Wahlvorschlag einer solchen Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und dem Wahlvorschlag einer solchen Wählervereinigung Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung beigefügt werden."

6. In § 36 wird die Ordnungszahl "52." durch die Ordnungszahl "75." ersetzt.

7. § 41 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. bei dem Wahlvorschlag einer Partei, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag oder einer Wählervereinigung, die im Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten ist, ihre schriftliche Satzung, ihr schriftliches Programm oder der Nachweis der satzungsmäßigen Bestellung des Vorstandes gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 nicht beigefügt ist."

8. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Ordnungszahl "44." durch die Ordnungszahl "67." ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Ordnungszahl "38." durch die Ordnungszahl "61." ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Wird bei einer Wahl nach § 25 Abs. 1 der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung ausschließlich deshalb zurückgewiesen, weil für die Wahl die Anerkennung als Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung abgelehnt wird, kann die Partei oder Wählervereinigung bis spätestens am 64. Tage vor der Wahl Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Wählervereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, längstens jedoch bis zum 45. Tage vor der Wahl, wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Wählervereinigung zu behandeln. Absatz 4 bleibt unberührt."

9. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Satz 1 wird das Wort "Wahlumschlag" jeweils durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

10. In § 88 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "Einreichung" die Worte "und die Zulassung" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof

Das Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2014 (GVBl. S. 17), BS 1104-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3. zur Entscheidung über Beschwerden

a) einer Partei oder Wählervereinigung gegen die Nichtanerkennung als Wahlvorschlagsberechtigte vor der Wahl (Artikel 82 Satz 5 der Verfassung),

b) gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses des Landtags (Artikel 82 Satz 1 bis 4 der Verfassung);".

2. § 15 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs zurückgewiesen werden."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beschluss" die Worte des Ausschusses" eingefügt.

3. In der Überschrift nach § 28 wird der Klammerzusatz (§ 2 Nr. 3)" durch den Klammerzusatz (§ 2 Nr. 3 Buchst. b)" ersetzt.

4. In § 28 a Abs. 1 wird die Verweisung § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 Abs. 1 und 4" durch die Verweisung § 1 Satz 2, des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 Abs. 1 und 2 Satz 3 und Abs. 4" ersetzt.

5. Nach § 49 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

"8. Entscheidungen über die Nichtanerkennung als Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung bei der Landtagswahl (§ 2 Nr. 3 Buchst. a)

§ 49a Verfahren

(1) In dem Verfahren nach § 42 Abs. 5 des Landeswahlgesetzes ist die Beschwerde zu begründen.

(2) Dem Wahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung kann ohne Begründung bekanntgegeben werden. In diesem Fall ist die Begründung der Partei oder Wählervereinigung und dem Wahlausschuss gesondert zu übermitteln.

(4) § 19a findet keine Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Landeswahlprüfungsgesetzes

Das Landeswahlprüfungsgesetz vom 18. Februar 1975 (GVBl. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2001 (GVBl. S. 57), BS 1110-2, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. gegen Beschwerdeentscheidungen des Kreiswahlleiters wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses oder Versagung des Wahlscheins (§§ 7 und 8 des Landeswahlgesetzes)."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Sofern in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder des Volksentscheids Rechte von denjenigen, die die Wahlbeanstandung erhoben haben, verletzt wurden, stellt der Wahlprüfungsausschuss diese Rechtsverletzung fest."

2. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder des Volksentscheids Rechte derjenigen, die die Wahlbeanstandung erhoben haben, verletzt wurden, führt der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im Landtag nicht auszuschließen ist."

3. In § 11 Abs. 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder des Volksentscheids Rechte derjenigen, die die Wahlbeanstandung erhoben haben, verletzt, so wird auch dies im Beschluss festgestellt."

Artikel 4
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 2010-3, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte "im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Worte "durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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