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Änderungstext
Landesgesetz zur Erleichterung von Volksbegehren in Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 479)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeswahlgesetzes
Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), BS 1110-1, wird wie folgt geändert:
1. § 60f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 4 erhält folgende Fassung:
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Der Landeswahlleiter macht den Antrag öffentlich bekannt und setzt Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb derer die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist). | "Der Landeswahlleiter macht den Antrag mit Beginn und Ende der Frist, innerhalb der die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist), öffentlich bekannt." |
b) Es wird folgender neue Absatz 7 angefügt:
"(7) Ist die Durchführung eines Volksbegehrens nach Absatz 6 Satz 1 beantragt worden, so haben die Antragsteller unverzüglich eine Internetseite einzurichten und die Adresse der Internetseite dem Landeswahlleiter vor der Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 4 mitzuteilen, der sie in die Bekanntmachung aufnimmt. Unter der Internetseite sind während der gesamten Eintragungsfrist die in § 60e Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen."
2. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Wird dem Antrag stattgegeben, macht ihn der Landeswahlleiter in der zugelassenen Form bekannt und setzt Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb derer die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist). | "Wird dem Antrag stattgegeben, macht ihn der Landeswahlleiter in der zugelassenen Form mit Beginn und Ende der Frist, innerhalb der die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist), öffentlich bekannt." |
b) Es wird folgender neue Absatz 4 angefügt:
"(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so haben die Antragsteller unverzüglich eine Internetseite einzurichten und die Adresse der Internetseite dem Landeswahlleiter vor der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 mitzuteilen, der sie in die Bekanntmachung aufnimmt. Unter der Internetseite sind während der gesamten Eintragungsfrist die in § 63 Abs. 2 Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. § 60e Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend."
3. Es wird folgender neue § 66a eingefügt:
" § 66a Eintragung
(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens kann durch Eintragung in eine Eintragungsliste oder einen Eintragungsschein erfolgen.
(2) Eintragungslisten können bei der Gemeindeverwaltung ausgelegt werden. Ferner können Eintragungen in Eintragungslisten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gesammelt werden.
(3) In die Eintragungsliste können sich Stimmberechtigte eintragen, die in der Gemeinde, die in der Eintragungsliste vorgetragen ist, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innehaben, oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
(4) Die Beschaffung der Eintragungslisten obliegt den Antragstellern. Die Eintragungslisten müssen den vollständigen Wortlaut des Gegenstands des Volksbegehrens enthalten sowie die Vertreter des Volksbegehrens und deren Ersatzpersonen mit den in § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 e Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bezeichnen. Spätestens vor dem Beginn der Auslegung oder der Sammlung der Eintragungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist die Gemeinde, in der die Eintragungen erfolgen sollen, in der Eintragungsliste vorzutragen.
(5) Die Gemeindeverwaltung macht die Eintragungsfrist, den Wortlaut des Gegenstandes des Volksbegehrens und die Voraussetzungen für die Unterstützung des Volksbegehrens öffentlich bekannt."
4. Die § § 67 und 68 erhalten folgende Fassung:
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§ 67 Eintragungslisten
(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die Eintragungslisten. (2) Die Antragsteller bestimmen die Gemeinden, in denen Eintragungslisten ausgelegt werden sollen. (3) Die Eintragungslisten sind den Gemeindeverwaltungen von den Antragstellern zur Verfügung zu stellen. Sie müssen den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes des zugelassenen Volksbegehrens enthalten sowie die Vertreter des Volksbegehrens und deren Ersatzpersonen mit den in § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 60e Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bezeichnen. Die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, die ihnen zugegangenen vorschriftsmäßigen Eintragungslisten für die Dauer der Eintragungsfrist zur Eintragung bereitzuhalten und die Eintragungsberechtigung der sich eintragenden Personen zu prüfen. Die Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind von der Gemeindeverwaltung so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. (4) Eintragungsfrist, Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind durch die Gemeindeverwaltung öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist der Wortlaut des Gegenstandes des zugelassenen Volksbegehrens mitzuteilen und auf die Voraussetzungen für die Unterstützung des Volksbegehrens hinzuweisen. (5) Die Vertreter des Volksbegehrens können während der Eintragungsfrist vom Landeswahlleiter einmal Auskunft über die Anzahl der bereits erfolgten Eintragungen verlangen. § 68 Ausübung des Eintragungsrechts (1) Das Eintragungsrecht kann nur bei den Gemeindeverwaltungen ausgeübt werden, denen Eintragungslisten zur Verfügung gestellt wurden. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jeder Stimmberechtigte das Eintragungsrecht in der Gemeinde ausüben, in der er seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat, oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält. | " § 67 Eintragung bei der Gemeindeverwaltung
(1) Die Antragsteller bestimmen die Gemeindeverwaltungen, bei denen Eintragungslisten ausgelegt werden sollen, und unterrichten diese hierüber spätestens am 30. Tag vor dem Beginn der Eintragungsfrist. (2) Die Eintragungslisten sind den Gemeindeverwaltungen von den Antragstellern zur Verfügung zu stellen. (3) Das Eintragungsrecht kann nur bei den Gemeindeverwaltungen ausgeübt werden, denen Eintragungslisten zur Verfügung gestellt wurden. (4) Die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, die ihnen zugegangenen vorschriftsmäßigen Eintragungslisten für die Dauer der Eintragungsfrist zur Eintragung bereitzuhalten und die Eintragungsberechtigung der sich eintragenden Personen zu prüfen. Die Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind von der Gemeindeverwaltung so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. § 68 Eintragung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (1) Die Antragsteller müssen die beabsichtigte Sammlung von Eintragungen in Eintragungslisten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen spätestens fünf Werktage vorher der Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Sammlung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch anzeigen. (2) In der Anzeige sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der Personen, die mit der Entgegennahme der Eintragungen beauftragt werden sollen, mitzuteilen. (3) Die Eintragungen in die Eintragungsliste dürfen nur in Anwesenheit einer von den Antragstellern beauftragten Person geleistet werden. Vor der Eintragung ist darauf hinzuweisen, dass sich nur Stimmberechtigte eintragen dürfen, die die Voraussetzungen des § 66a Abs. 3 erfüllen. (4) Die Eintragungslisten, die Eintragungen enthalten, sind der Gemeindeverwaltung innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Eintragungsfrist zuzuleiten. (5) Die Gemeindeverwaltung prüft unverzüglich nach Eingang der Eintragungslisten die Gültigkeit der Eintragungen anhand des Melderegisters. Sie soll dabei stichprobenweise auch prüfen, ob die in den Eintragungslisten aufgeführten Personen die Eintragung tatsächlich geleistet haben." |
5. Dem § 69 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für Eintragungen, die außerhalb der Gemeindeverwaltung gesammelt werden."
6. In § 70 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeindeverwaltung"die Worte ", bei der er sich in die Eintragungsliste hätte eintragen können," eingefügt.
7. In § 71 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 68 und 69 Abs. 1 und 2"durch die Verweisung " §§ 66a Abs. 3 und 69 Abs. 1 und 2" ersetzt.
8. § 76 erhält folgende Fassung:
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" § 76 Kosten
(1) Die Kosten des Zulassungsantrags, der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindeverwaltungen fallen den Antragstellern zur Last. (2) Das Land erstattet den Gemeinden die durch das Volksbegehren veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Stimmberechtigten, der vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgesetzt wird. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die amtlich ermittelte Zahl der Stimmberechtigten bei der letzten Landtagswahl. (3) Kommt im Fall des § 61 Abs. 1 Nr. 3 das Volksbegehren zustande oder entfällt der Volksentscheid nach § 74 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, sind den Antragstellern auf Antrag die erforderlichen Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindeverwaltungen zu erstatten. Das Gleiche gilt, wenn das durch Volksbegehren unterbreitete Gesetz im Wege des Volksentscheids nach § 81 Abs. 1 angenommen oder der Landtag durch Volksentscheid nach § 81 Abs. 2 aufgelöst wird. | " § 76 Kosten
(1) Wird die Durchführung eines Volksbegehrens nach § 60f Abs. 6 Satz 1 und 2 fristgerecht beantragt oder dem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens nach § 64 Abs. 1 stattgegeben, sind den Antragstellern pauschal 0,10 EUR je notwendige gültige Unterstützungsunterschrift nach § 60e Abs. 2 Nr. 3, § 63 Abs. 2 Nr. 3 oder § 63 Abs. 4 Nr. 2 für eine angemessene Information der Öffentlichkeit zu erstatten. (2) Ist ein Volksbegehren durchgeführt worden, sind den Antragstellern die erforderlichen Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindeverwaltungen sowie pauschal 0,10 EUR je notwendige gültige Eintragung für eine angemessene Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens zu erstatten. (3) Den Gemeinden werden die durch das Volks begehren veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Stimmberechtigten erstattet. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die amtlich ermittelte Zahl der Stimmberechtigten bei der letzten Landtagswahl. (4) Zuständig für die Erstattungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das fachlich zuständige Ministerium. Die Erstattung nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung nach § 60f Abs. 6 Satz 4 oder § 64 Abs. 3 Satz 2 und die Erstattung nach Absatz 2 ist innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksbegehrens schriftlich zu beantragen." |
9. Es wird folgender neue § 81a eingefügt:
" § 81a Kosten
Nach der Durchführung des Volksentscheids sind den Antragstellern des Volksbegehrens, das dem Volksentscheid zugrunde lag, pauschal 0,10 EUR je Stimmberechtigten für eine angemessene Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksentscheids zu erstatten. § 76 Abs. 4 gilt entsprechend."
10. Dem Dritten Abschnitt wird folgender neue Vierte Unterabschnitt angefügt:
"Vierter Unterabschnitt
Spenden, Datenverarbeitung
§ 84a Geld- oder Sachspenden
(1) Im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid dürfen die Antragsteller und ihre Vertreter keine Geld- oder Sachspenden annehmen von
(2) Geldspenden sind von den Vertretern der Volksinitiative oder des Volksbegehrens gesondert auf einem Konto unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Höhe der Spende zu verwalten. Sachspenden sind in einem schriftlichen Verzeichnis unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie des Gegenstandes der Sachspende und ihres marktüblichen Wertes auszuweisen.
(3) Geld- oder Sachspenden im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid, die in ihrem Gesamtwert 5.000 EUR übersteigen, sind von den Vertretern der Volksinitiative oder des Volksbegehrens unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Höhe der Spende oder des Gegenstandes der Sachspende mit ihrem marktüblichen Wert unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat bei Volksinitiativen gegenüber dem Präsidenten des Landtags mit dem Antrag nach § 60e Abs. 1 und bei Volksbegehren gegenüber der Landesregierung mit dem Antrag nach § 63 Abs. 1 und danach jeweils unverzüglich fortlaufend zu erfolgen. Die Angaben nach Satz 1 sind von den Antragstellern in die Internet-Veröffentlichungen nach § 60 f Abs. 7 und § 64 Abs. 4 aufzunehmen.
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Pflichten vor, kann das fachlich zuständige Ministerium anordnen, dass die Vertreter der Volksinitiative oder des Volksbegehrens die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen sowie ihr kontoführendes Geldinstitut ermächtigen, entsprechende Auskünfte zu erteilen.
§ 84b Datenverarbeitung
Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative, des jeweiligen Volksbegehrens oder des jeweiligen Volksentscheids verarbeitet werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu löschen."
11. In § 85 Satz 1 wird nach der Angabe "63,"die Angabe "66a,"eingefügt.
12. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
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