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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes sowie besoldungsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 429)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesaufnahmegesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 353), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b wird wie folgt geändert:

1. Nach den Worten "der Umsatzsteuer abzüglich der Ausgleichsleistungen nach § 21" wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

2. Nach den Worten "für das Jahr 2017 aus der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder ergeben," werden die Worte "sowie des rheinlandpfälzischen Anteils an den Umsatzsteuermehreinnahmen, die sich aus der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder in § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Zusammenhang mit der weiteren Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration in den Jahren 2019 und 2020 ergeben" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz

Die Mutterschutzverordnung vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369), BS 2030-1-23, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für den Wechsel- und Schichtdienst (§§ 3, 4 und 13 der Landeserschwerniszulagenverordnung vom 14. Juli 2015 - GVBl. S. 181, BS 2032-1-5 -), für die Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist."Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für den Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 13 der Landeserschwerniszulagenverordnung vom 14. Juli 2015 - GVBl. S. 181, BS 2032-1-5 -) sowie für die Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist."

Artikel 5
Anwendung der Vollstreckungsvergütungsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 bis 5 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 190081

ENDE