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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Meldedatenlandesverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 25. Juni 2024
(GVBl. Nr. 16 vom 01.07.2024 S. 289)



Aufgrund des § 8 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2023 (GVBl. S. 111), BS 210-20, wird verordnet:

Artikel 1

Die Meldedatenlandesverordnung vom 13. März 2018 (GVBl. S. 44), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2023 (GVBl. S. 111), BS 210-20-1, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "zusätzlich zu den" werden durch das Wort "die" ersetzt.

b) Die Worte "auch die De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG" werden gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Datum "30. Juni" wird durch das Datum "2. Januar" ersetzt.

bb) Die Worte "zusätzlich zu den" werden durch das Wort "die" ersetzt.

cc) Die Worte "auch die De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG des gesetzlichen Vertreters" werden gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "zuziehen" werden die Worte "oder von einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in eine Wohnung in Rheinland-Pfalz ziehen" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt auch bei Kindern, die im Zeitpunkt des Zuzugs aus dem Ausland oder des Umzugs von einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in eine Wohnung in Rheinland-Pfalz im sechsten Lebensjahr sind, falls deren Daten nicht bereits nach Absatz 1 übermittelt wurden."

3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "zusätzlich zu den" werden durch das Wort "die" ersetzt.

b) Die Worte "auch die De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG" werden gestrichen.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "zusätzlich zu den" werden durch das Wort "die" ersetzt.

b) Die Worte "auch die De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG des gesetzlichen Vertreters" werden gestrichen.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Ordnungszahl "70." wird durch die Ordnungszahl "76." ersetzt.

b) Die Verweisung " § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 9 (derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung) und 15 (bedingte Sperrvermerke) BMG" wird durch die Verweisung " § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 9 BMG" ersetzt.

6. § 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Protokollierung eines jeden Abrufs und einer jeden Datenbestätigung erfolgt nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 bis 3 und 5 BMG durch das für das Melderecht zuständige Ministerium oder die von diesem beauftragte Stelle."Die Protokollierung eines jeden Abrufs und einer jeden Datenbestätigung erfolgt nach Maßgabe des § 40 Abs. 1, 2 und 5 BMG durch das für das Melderecht zuständige Ministerium oder die von diesem beauftragte Stelle, in den Fällen des § 40 Abs. 3 BMG durch die abrufende oder maschinell anfragende Stelle."

7. In § 18 wird die Verweisung " § 34a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BMG" durch die Verweisung " § 34a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BMG" ersetzt.

8. In § 19 wird die Verweisung " § 34a BMG" durch die Verweisung " § 34a Abs. 2 bis 4 BMG" ersetzt.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Zusätzliche Abrufbefugnis für De-Mail-Adressen"Abrufbefugnis für öffentliche Stellen des Landes".

b) Die Worte "über § 34a Abs. 2 Satz BMG hinaus De-Mail-Adressen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG" werden durch die Worte "die in § 34a Abs. 2 Satz BMG genannten Daten" ersetzt.

10. In § 21 Nr. 1 bis 3 werden nach dem Wort "über" jeweils die Worte "die in" eingefügt und die Worte "und die De-Mail-Adresse" jeweils durch die Worte "genannten Daten" ersetzt.

11. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 9 Buchst. a geändert.

Artikel 2

Es treten in Kraft:

  1. Artikel 1 Nr. 5 Buchst. a am 1. Juli 2024,
  2. die Verordnung im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

ID: 241564


ENDE