Regelwerk |
LeitAnlZuVO - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen
- Sachsen -
Vom 11. Juni 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 18.07.2008 S. 426; 24.09.2012 S. 256 12; 06.06.2013 S. 451 13)
Aufgrund von § 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349) wird verordnet:
(1) Zuständig für die Ausführung
(2) Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.
§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen (LeitAnlZuVO) vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 2) außer Kraft.
ENDE |