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Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vom 28. April 2006
(GVBl. Nr. 6 vom 27.05.2006 S. 129)



Der Sächsische Landtag hat am 7. April 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2004 (SächsGVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel".

b) Nach der Angabe zu § 5 wird im Ersten Abschnitt folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Besondere Befugnisse".

c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Löschung von nach § 5a erhobenen personenbezogenen Daten".

Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Übermittlung von nach § 5a erhobenen personenbezogenen Daten".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Es dient auch dem Schutz vor Organisierter Kriminalität.

wird gestrichen.

b) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch das Wort "Es" ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Gesetzes" ein Punkt gesetzt und das Wort "sowie" gestrichen.

bb) Nummer 5

5. Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität.

wird gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 5" durch die Angabe "Nr. 1 bis 4" ersetzt.

4. § 3 Abs. 3

(3) Organisierte Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden
  1. unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen oder
  2. unter Drohung mit oder Anwendung von Gewalt oder
  3. unter Einflussnahme auf Politik, öffentliche Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft.

wird aufgehoben.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 330)" die Wörter ", in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Besondere Befugnisse und Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel " § 5 Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel".

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes und des Artikels 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist nur zulässig, wenn
  1. die materiellen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390; 3391), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen oder
  2. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach § 100c der Strafprozessordnung (StPO) oder nach §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuches (StGB) verfolgt und der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Abwehr von dringenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist

und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

 "(4) Die Zulässigkeit von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239, 241), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt."

c) Die Absätze 5 bis 11

(5) Maßnahmen nach Absatz 4 dürfen sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. Die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter hat unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Diese Maßnahmen dürfen sich gegen eine Person, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPO hat, nur richten, wenn diese selbst Verdächtige ist.

(6) Die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel nach Absatz 4 trifft der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz, im Falle seiner Verhinderung der hierfür bestimmte Vertreter, den Einsatz anordnen. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 2 Satz 1 G 10 gelten entsprechend.

(7) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Absatz 4 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 G 10 verwendet werden.

(8) Den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach Absatz 4 ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz tätigen Personen ordnet das Landesamt für Verfassungsschutz an. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(9) Für die nachträgliche Mitteilung an die von Maßnahmen nach Absatz 4 Betroffenen gelten § 12 sowie § 13 G 10 entsprechend. Im Fall des Absatzes 8 erfolgt eine nachträgliche Mitteilung an Betroffene in den Fällen, die richterlich überprüfungsbedürftig waren, wenn eine Gefährdung

  1. des Zwecks der Maßnahme, in deren Rahmen die Schutzmaßnahme für die beim Verfassungsschutz tätige Person durchgeführt wurde, und
  2. von Leib oder Leben der für den Verfassungsschutz tätigen Person sowie ihrer weiteren Verwendung ausgeschlossen werden kann.

(10) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach den Absätzen 4 und 8 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamtes für Verfassungsschutz. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ergeht ohne vorherige Anhörung des Betroffenen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an ihn. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.

(11) Die Zulässigkeit von Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

7. Nach § 5 wird im Ersten Abschnitt der § 5a eingefügt.

8. Nach § 7 wird der § 7a eingefügt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: "Soweit die Daten Verwendungsbeschränkungen unterliegen, hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Daten zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist durch den Empfänger aufrechtzuerhalten."

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: "Soweit die Daten Verwendungsbeschränkungen unterliegen, hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Daten zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist durch den Empfänger aufrechtzuerhalten."

10. Nach § 12 wird der § 12a eingefügt.

11. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 10, 11 und 12" durch die Angabe " §§ 10, I I, 12 und 12a` ersetzt.

12. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hierzu gehört auch die Unterrichtung über die nach § 5 Abs. 3, 4 und 8 angeordneten Maßnahmen und die nach § 5 Abs. 9 getroffenen Entscheidungen."Hierzu gehört auch die Unterrichtung über die nach § 5 Abs. 3 und § 5a Abs. 1 und 10 angeordneten Maßnahmen und die nach § 5a Abs. 9 getroffenen Entscheidungen." 

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsplatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.